BESCHLUSS 29 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 29 . April gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . April Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Freisprechung Übrigen Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringer Menge Einbeziehung Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 19 . April Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Betäubungsmitteln Fällen weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hatte Senat Urteil Fällen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Ergänzend hatte Senat hingewiesen Urteil Amtsgerichts 19 . April Zäsurwirkung zukommen könne . Landgericht hat Angeklagten nunmehr Handeltreibens Betäubungsmitteln Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln Fällen Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln schuldig gesprochen Berücksichtigung bereits rechtskräftigen Verurteilung Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Einbeziehung Geldstrafe Urteil Amtsgerichts 19 . April hat fehlender Zäsurwirkung Urteils gehindert gesehen . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat Gesamtstrafe Verstoß § Abs. hoch festgesetzt Ausspruch Gesamtstrafe Bestand haben kann . Hebt Revisionsgericht Gesamtstrafenausspruch darf Verfahrensgegenstands neu bildende Gesamtstrafe frühere übersteigen . Hatte erste Tatgericht aufgehobenen Entscheidung Bildung Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft Einzelstrafe früherem Urteil herangezogen so ergibt Verschlechterungsverbots § Abs. Obergrenze neu bildende Gesamtstrafe Höhe ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe vgl. Senat Beschluss 7 . Dezember StR § Abs. Nachteil 4 ; Beschluss 7 . April StR NStZ-RR 232 ; 10 . Januar NStZ-RR . Obergrenze Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe war Summe früher verhängten Gesamtstrafen Jahre Monate Jahr Monate vermindert dort einbezogene Geldstrafe Tagessätzen . hat Landgericht Bildung nunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren bedacht . 2 . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch Entscheidung neu bildende Gesamtstrafe Nachverfahren § § zuzuweisen ; zuständige Gericht wird auch Kosten Rechtsmittels entscheiden haben . Krehl