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613 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
13
.
März
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
13
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
19
Juli
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fällen
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Bandendiebstahl
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Fälle
vorsätzlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Nötigung
Fall
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fall
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
tragen
Fällen
Urteilsgründe
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
Bandendiebstahl
Fällen
.
Feststellungen
Landgerichts
schlossen
Angeklagte
revidierenden
Mitangeklagten
spätestens
Anfang
Juni
gesondert
Verfolgten
sammen
hochwertige
"
Radio-Navigationsgeräte
Kraftfahrzeugen
entwenden
anschließend
gewinnbringend
veräußern
.
Angeklagte
waren
eigentliche
Tatausführung
anschließende
Verpacken
Versenden
Navigationsgeräte
zuständig
.
koordinierte
Tätigkeit
leitete
Angeklagten
.
8
.
11
Juli
brach
"
zumindest
"
Fahrzeuge
Marke
jeweils
rechte
vordere
Seitenscheibe
zertrümmerte
.
Anschließend
entwendete
herstellerseits
eingebauten
Navigationssysteme
brachte
Angeklagten
benutzte
Wohnung
.
Dort
wurden
Hilfe
Angeklagten
19
Juli
Pakete
verpackt
adressierte
anschließend
Angabe
falschen
Paketdienst
aufgab
.
Pakete
enthaltenen
Navigationsgeräte
konnten
Grund
anonymen
Hinweises
Versand
sichergestellt
werden
.
ist
ausreichender
Weise
belegt
Angeklagte
Fällen
Beihilfe
Bandendiebstahl
schuldig
gemacht
hat
.
Landgericht
sieht
maßgebliche
Beihilfehandlung
Angeklagten
Wohnung
Verpacken
entwendeten
Navigationsgeräte
behilflich
war
vgl.
S.
.
hat
übersehen
Zeitpunkt
Gewahrsam
Geräten
bereits
gesichert
Taten
mithin
bereits
beendet
waren
vgl.
BGHSt
;
Fischer
60
.
Aufl
.
.
.
Beendigung
Haupttat
ist
Beihilfe
ausgeschlossen
vgl.
Fischer
aaO
.
.
kommt
Folgendes
:
ständiger
Rechtsprechung
ist
Frage
Handlungseinheit
-mehrheit
individuellen
Tatbeitrag
Beteiligten
beurteilen
.
Fördert
Gehilfe
Tun
hier
Angeklagte
Verpacken
Navigationsgeräte
rechtlich
selbständige
Taten
Haupttäters
so
ist
nur
Beihilfe
Rechtssinne
gegeben
vgl.
BGHSt
;
aaO
.
jeweils
.
Auch
Gesichtspunkt
tragen
Feststellungen
Verurteilung
Beihilfe
Bandendiebstahl
Fällen
Landgericht
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
hat
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
kann
bisherigen
Feststellungen
auch
möglichen
Zusage
Angeklagten
Tatbegehung
Verpacken
Versenden
Navigationsgeräte
behilflich
sein
wollen
taugliche
Beihilfehandlung
gesehen
werden
.
fehlen
Feststellungen
Zusage
allein
Bandenabrede
entnehmen
sein
könnte
übrigen
Beteiligten
Tatentschluss
bestärkt
sonstiger
Weise
Taten
fördernde
Funktion
entfaltet
Angeklagte
Sinne
doppelten
Gehilfenvorsatzes
gewollt
haben
könnte
.
versteht
Zusage
genommen
sichtlich
unbedeutenden
Hilfeleistung
auch
selbst
.
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fällen
Urteilsgründe
gehörenden
Feststellungen
auch
Strafkammer
Beteiligung
Angeklagten
Bande
schon
Juni
erst
Juli
ausgegangen
ist
.
gibt
neuen
Tatrichter
Gelegenheit
widerspruchsfreier
schlüssiger
Sachverhaltsfeststellung
prüfen
ist
Angeklagte
Beteiligung
Diebstahlstaten
womöglich
Begünstigung
Geldwäsche
strafbar
gemacht
hat
.
2
.
Auch
Verurteilung
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fall
Urteilsgründe
hält
sachlich-rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Insoweit
hat
Landgericht
festgestellt
Angeklagte
Navigationsgerät
23
.
September
Uhr
24
.
September
Uhr
Wahrscheinlichkeit
"
VW-Passat
entwendet
worden
war
"
Kenntnis
deliktischen
Herkunft
"
gesondert
Verfolgten
sollte
Gerät
gesondert
Verfolgten
verkaufen
.
"
überließ
"
.
Euro
Ankauf
ablehnte
überließ
vigationsgerät
Pfand
darlehensweise
Euro
erhielt
.
Darlehen
wurde
nie
zurückgezahlt
Gerät
später
sichergestellt
.
gewerbsmäßige
Hehlerei
ist
Feststellungen
hinreichend
belegt
.
Hehlerei
setzt
Begehungsformen
einverständliches
Zusammenwirken
Vortäter
vgl.
nur
BGHSt
197f
.
.
bleibt
indes
unklar
Angeklagte
Einverständnis
Vortäter
Diebstahls
handelte
.
Landgericht
hat
Person
Vortäters
noch
etwaigen
gegebenenfalls
auch
konkludenten
Absprachen
konkrete
Feststellungen
getroffen
.
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
S.
pauschal
ausführt
Angeklagte
hätten
Verkauf
Geräts
dauerhaft
Mittel
Bestreitung
Lebensunterhalts
erzielen
wollen
lässt
zwar
übereinstimmender
Willen
ten
angestrebten
Veräußerung
Geräts
entnehmen
.
hat
Strafkammer
Täterschaft
gerade
festgestellt
dern
bezeichnet
lediglich
naheliegend
schließt
Ergebnis
.
Auch
insoweit
bedarf
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
lückenhaften
Feststellungen
auch
nachvollziehbar
ist
Tatmodalität
Hehlerei
Landgericht
Verurteilung
Grunde
gelegt
hat
.
3
.
Aufhebung
Verurteilungen
Fällen
Wegfall
verbundenen
Einzelstrafen
wird
auch
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
entzogen
.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Krehl