BESCHLUSS 13 . März Strafsache schweren Bandendiebstahls u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 Juli betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben Fällen Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Bandendiebstahl Fällen Fälle Urteilsgründe schweren Bandendiebstahls Fällen Fälle vorsätzlicher Körperverletzung Tateinheit Nötigung Fall gewerbsmäßiger Hehlerei Fall Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Übrigen hat Angeklagten freigesprochen . Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen tragen Fällen Urteilsgründe Verurteilung Angeklagten Beihilfe Bandendiebstahl Fällen . Feststellungen Landgerichts schlossen Angeklagte revidierenden Mitangeklagten spätestens Anfang Juni gesondert Verfolgten sammen hochwertige " Radio-Navigationsgeräte Kraftfahrzeugen entwenden anschließend gewinnbringend veräußern . Angeklagte waren eigentliche Tatausführung anschließende Verpacken Versenden Navigationsgeräte zuständig . koordinierte Tätigkeit leitete Angeklagten . 8 . 11 Juli brach " zumindest " Fahrzeuge Marke jeweils rechte vordere Seitenscheibe zertrümmerte . Anschließend entwendete herstellerseits eingebauten Navigationssysteme brachte Angeklagten benutzte Wohnung . Dort wurden Hilfe Angeklagten 19 Juli Pakete verpackt adressierte anschließend Angabe falschen Paketdienst aufgab . Pakete enthaltenen Navigationsgeräte konnten Grund anonymen Hinweises Versand sichergestellt werden . ist ausreichender Weise belegt Angeklagte Fällen Beihilfe Bandendiebstahl schuldig gemacht hat . Landgericht sieht maßgebliche Beihilfehandlung Angeklagten Wohnung Verpacken entwendeten Navigationsgeräte behilflich war vgl. S. . hat übersehen Zeitpunkt Gewahrsam Geräten bereits gesichert Taten mithin bereits beendet waren vgl. BGHSt ; Fischer 60 . Aufl . . . Beendigung Haupttat ist Beihilfe ausgeschlossen vgl. Fischer aaO . . kommt Folgendes : ständiger Rechtsprechung ist Frage Handlungseinheit -mehrheit individuellen Tatbeitrag Beteiligten beurteilen . Fördert Gehilfe Tun hier Angeklagte Verpacken Navigationsgeräte rechtlich selbständige Taten Haupttäters so ist nur Beihilfe Rechtssinne gegeben vgl. BGHSt ; aaO . jeweils . Auch Gesichtspunkt tragen Feststellungen Verurteilung Beihilfe Bandendiebstahl Fällen Landgericht jeweils Einzelfreiheitsstrafe Jahr Monaten verhängt hat . Ansicht Generalbundesanwalts kann bisherigen Feststellungen auch möglichen Zusage Angeklagten Tatbegehung Verpacken Versenden Navigationsgeräte behilflich sein wollen taugliche Beihilfehandlung gesehen werden . fehlen Feststellungen Zusage allein Bandenabrede entnehmen sein könnte übrigen Beteiligten Tatentschluss bestärkt sonstiger Weise Taten fördernde Funktion entfaltet Angeklagte Sinne doppelten Gehilfenvorsatzes gewollt haben könnte . versteht Zusage genommen sichtlich unbedeutenden Hilfeleistung auch selbst . führt Aufhebung Schuldspruchs Fällen Urteilsgründe gehörenden Feststellungen auch Strafkammer Beteiligung Angeklagten Bande schon Juni erst Juli ausgegangen ist . gibt neuen Tatrichter Gelegenheit widerspruchsfreier schlüssiger Sachverhaltsfeststellung prüfen ist Angeklagte Beteiligung Diebstahlstaten womöglich Begünstigung Geldwäsche strafbar gemacht hat . 2 . Auch Verurteilung Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fall Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Insoweit hat Landgericht festgestellt Angeklagte Navigationsgerät 23 . September Uhr 24 . September Uhr Wahrscheinlichkeit " VW-Passat entwendet worden war " Kenntnis deliktischen Herkunft " gesondert Verfolgten sollte Gerät gesondert Verfolgten verkaufen . " überließ " . Euro Ankauf ablehnte überließ vigationsgerät Pfand darlehensweise Euro erhielt . Darlehen wurde nie zurückgezahlt Gerät später sichergestellt . gewerbsmäßige Hehlerei ist Feststellungen hinreichend belegt . Hehlerei setzt Begehungsformen einverständliches Zusammenwirken Vortäter vgl. nur BGHSt 197f . . bleibt indes unklar Angeklagte Einverständnis Vortäter Diebstahls handelte . Landgericht hat Person Vortäters noch etwaigen gegebenenfalls auch konkludenten Absprachen konkrete Feststellungen getroffen . Landgericht Rahmen Beweiswürdigung S. pauschal ausführt Angeklagte hätten Verkauf Geräts dauerhaft Mittel Bestreitung Lebensunterhalts erzielen wollen lässt zwar übereinstimmender Willen ten angestrebten Veräußerung Geräts entnehmen . hat Strafkammer Täterschaft gerade festgestellt dern bezeichnet lediglich naheliegend schließt Ergebnis . Auch insoweit bedarf Sache neuer Verhandlung Entscheidung lückenhaften Feststellungen auch nachvollziehbar ist Tatmodalität Hehlerei Landgericht Verurteilung Grunde gelegt hat . 3 . Aufhebung Verurteilungen Fällen Wegfall verbundenen Einzelstrafen wird auch Gesamtstrafenausspruch Grundlage entzogen . Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Krehl