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181 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Strafsache
Mordes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Mai
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Mordes
Tateinheit
versuchtem
Wohnungseinbruchsdiebstahl
versuchten
Mordes
Fällen
Fall
tateinheitlich
versuchtem
Wohnungseinbruchsdiebstahl
weiteren
Fall
tateinheitlich
schwerem
räuberischen
Diebstahl
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Fällen
Fällen
Versuch
schuldig
ist
Angeklagte
Tat
II
.
5
.
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
wird
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Wohnungseinbruchsdiebstählen
verurteilt
durch
"
4
Juli
Zahl
verringert
.
hat
Kammer
offenbar
Fall
.
2
.
Auge
verloren
ursprünglich
auch
Mordversuch
angeklagt
war
.
Fälle
II
.
5
.
34
.
addieren
Fälle
teils
versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
.
Berichtigungsbeschluss
ist
offensichtlicher
Unrichtigkeit
gegenstandslos
Schuldspruch
war
ursprünglichen
Urteilsgründen
klarzustellen
.
Fall
II
.
5
.
hat
Landgericht
ersichtlich
versehentlich
Einzelstrafe
ausgeworfen
.
Senat
setzt
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwaltes
entsprechender
Anwendung
Abs.
Einzelstrafe
Tat
gesetzliche
Mindeststrafe
§
Abs.
StGB
Monaten
.
Verschlechterungsverbot
steht
§
Abs.
Satz
Einzelstrafe
fehlende
.
Ausspruch
lebenslänglichen
Gesamtfreiheitsstrafe
bleibt
unberührt
.
Roggenbuck