BESCHLUSS 4 . Februar Strafsache Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . Mai wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Mordes Tateinheit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl versuchten Mordes Fällen Fall tateinheitlich versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl weiteren Fall tateinheitlich schwerem räuberischen Diebstahl Wohnungseinbruchsdiebstahls Fällen Fällen Versuch schuldig ist Angeklagte Tat II . 5 . Freiheitsstrafe Monaten verurteilt wird . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt durch " 4 Juli Zahl verringert . hat Kammer offenbar Fall . 2 . Auge verloren ursprünglich auch Mordversuch angeklagt war . Fälle II . 5 . 34 . addieren Fälle teils versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls . Berichtigungsbeschluss ist offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos Schuldspruch war ursprünglichen Urteilsgründen klarzustellen . Fall II . 5 . hat Landgericht ersichtlich versehentlich Einzelstrafe ausgeworfen . Senat setzt Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwaltes entsprechender Anwendung Abs. Einzelstrafe Tat gesetzliche Mindeststrafe § Abs. StGB Monaten . Verschlechterungsverbot steht § Abs. Satz Einzelstrafe fehlende . Ausspruch lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt . Roggenbuck