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841 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
9
.
Januar
Strafsache
Unterschlagung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
9
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Unterschlagung
ziehung
Einzelstrafen
früheren
Strafbefehl
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
waren
62-jährige
fach
Betruges
vorbestrafte
Angeklagte
Mitangeklagte
S.
Reifenhändler
Gesellschafter
Bauträger
GmbH.
Anfang
leaste
damalige
Geschäftsführerin
GmbH
Zeugin
nen
Wert
ca.
Euro
Nutzung
che
Leasingunternehmen
auch
Halterin
eingetragenen
Angeklagten
zustand
.
gezahlter
Leasingraten
kündigte
Leasingunternehmen
Vertrag
Zeugin
16
.
Januar
setzte
Frist
Rücklieferung
Fahrzeugs
26
.
Januar
2006
.
Schreiben
30
.
Januar
wurde
auch
Angeklagte
bereits
anderweitig
20
.
Januar
Kündigung
erfahren
hatte
aufgefordert
Fahrzeug
Abholung
bereitzustellen
.
hatte
jedoch
schon
Anfang
Januar
Entschluss
gefasst
Leasingfahrzeug
"
verschwinden
"
lassen
.
Ausführung
Entschlusses
gab
Mitangeklagten
S.
Einzelheiten
mitzuteilen
verstehen
Leasingfahrzeug
werde
verlustig
gehen
solle
dann
gestohlen
melden
.
näheren
Umstände
anschließenden
Verschwindens
konnten
aufgeklärt
werden
.
So
befand
Fahrzeug
20
.
Januar
noch
Besitz
Angeklagten
.
25
.
Januar
überfuhr
polnische
Staatsangehörige
W.
Grenze
.
Zuletzt
tauchte
Leasingfahrzeug
4
.
Februar
Grenzübergang
anderen
polnischen
Staatsbürger
verbracht
wurde
;
anschließend
passierte
Fahrer
Fuß
Grenze
zurück
.
6
.
Februar
erstattete
Mitangeklagte
S.
Anzeige
wahrheitswidrigen
Behauptung
29
.
Januar
Angeklagten
Reifenwechsels
übergebene
sei
6
.
Februar
Uhr
Ausländern
Werkstattgelände
gestohlen
worden
.
2
.
Überzeugung
Täterschaft
Tat
bestreitenden
Angeklagten
stützt
Strafkammer
maßgeblich
entsprechende
Einlassung
Mitangeklagten
S.
erstatteten
falschen
Diebstahlsanzeige
Vortäuschens
Straftat
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
worden
ist
Aussage
Zeugen
S.
.
II
.
Urteil
hat
Bestand
Beweiswürdigung
lückenhaft
ist
.
Antragsschrift
25
November
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
"
Beweiswürdigung
Strafkammer
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
Unterschlagung
Leasingfahrzeuges
Nachteil
V.
AG
Angaben
Mitangeklagten
S.
Aussage
Zeugen
gestützt
.
.
Auffassung
Strafkammer
terschaft
Angeklagten
noch
erhärtet
S.
ist
allenfalls
pflichtwidrige
Unterlassen
Rückgabe
Leasingfahrzeuges
bekannter
Kündigung
Leasingvertrages
;
Zeugenaussage
bestätigt
aber
belastenden
Angaben
Mitangeklagten
S.
Bezug
Verschwindenlassen
Zueignung
Fahrzeuges
Angeklagte
.
Fall
Aussage
Aussage
steht
Entscheidung
alleine
abhängt
Angaben
Gericht
folgt
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
§
Beweiswürdigung
.
Beweiskonstellation
Aussage
Aussage
stellenden
Anforderungen
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
;
§
Beweiswürdigung
;
Meyer-Goßner
51
.
Auflage
Rdn
.
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Rechtlich
beanstanden
ist
bereits
Strafkammer
schließlich
Richtigkeit
Geständnisses
glaubhaften
Geständnis
Mitangeklagten
S.
S.
auseinandersetzt
aber
fensichtlich
erster
Linie
Einräumen
eigenen
Täterschaft
Mitangeklagten
S.
Bezug
Anklagevorwurf
Vortäuschen
Straftat
Blick
nimmt
.
folgt
Erwägung
Strafkammer
Angeklagte
habe
gesamten
Hauptverfahrens
deutlich
gemacht
Rechte
sehr
gut
kenne
entsprechend
verhalte
S.
.
Landgericht
lässt
völlig
unbeachtet
geständige
Einlassung
Sinne
Angeklagte
entscheidend
Sinne
Anklage
belastet
Anderen
aber
auch
Mitangeklagten
S.
selbst
lastet
Unterschlagung
Leasingfahrzeuges
Täter
Mittäter
beteiligt
gewesen
sein
.
naheliegende
Motiv
mögliche
Falschbelastung
Angeklagten
Angaben
Mitangeklagten
S.
hätte
Strafkammer
Bewertung
Erwägungen
einbeziehen
erörtern
müssen
Mitangeklagte
Falschaussage
günstigere
Beurteilung
eigenen
strafrechtlichen
Verstrickung
versprochen
hat
möglicherweise
auch
gegangen
sein
könnte
andere
Hintermänner
Tat
decken
Mitangeklagte
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
teilsgründe
geschlossene
Darstellung
Angaben
Mitangeklagten
S.
enthalten
Auffassung
Strafkammer
Angeklagte
überführt
haben
S.
.
Hinweis
Strafkammer
Ende
Verfahrens
erfolgten
geständigen
Einlassungen
Mitangeklagten
S.
geständige
Angaben
Ursprungsverfahren
.
genügt
.
lässt
besorgen
Strafkammer
geständigen
Einlassungen
S.
widersprechenden
Aussagen
Mitangeklagten
Beginn
Hauptverhandlung
S.
Aussageverlauf
Aussagekonstanz
ausreichend
Würdigung
einbezogen
hat
.
geständige
Einlassung
Mitangeklagten
S.
genannten
Ursprungsverfahren
schließlich
Abtrennung
Verfahrens
Angeklagten
S.
geführt
hat
S.
wird
äußerst
knapp
wiedergegeben
.
Offen
bleibt
Mitangeklagte
auch
Ursprungsverfahren
zunächst
Anklagevorwurf
Vortäuschen
Straftat
bestritten
erst
Verlauf
Vernehmung
eingeräumt
hat
.
Tatrichter
wäre
Beweislage
insbesondere
Berücksichtigung
eigenen
Tatbeteiligung
Mitangeklagten
gehalten
gewesen
Verlauf
Aussageverhaltens
Mitangeklagten
Beschuldigtenvernehmungen
Ermittlungsverfahren
richterlichen
Vernehmungen
Ursprungsverfahren
Hauptverhandlung
Sache
Revisionsgericht
nachvollziehbar
nachprüfbar
darzulegen
.
hätte
Kerngeschehen
berührenden
Änderungen
Aussagen
Mitangeklagten
S.
Gesamtschau
würdigen
müssen
fenden
Zweifeln
Richtigkeit
Tatvorwurfs
Lasten
Angeklagten
geben
konnten
.
Einräumen
Täterschaft
Ursprungsverfahren
Aussageverhalten
Hauptverhandlung
Sache
wären
Blick
Beurteilung
Aussagekonstanz
Mitangeklagten
besonders
beachten
gewesen
.
Rechtlich
beanstanden
sind
schließlich
knappen
Überlegungen
Strafkammer
inhaltlichen
Richtigkeit
geständigen
Angaben
Mitangeklagten
.
Gründen
Kammer
schon
Anlass
sieht
Richtigkeit
Geständnisses
zweifeln
Mitangeklagte
gesamten
Hauptverfahrens
sehr
deutlich
gemacht
habe
Rechte
sehr
gut
kenne
entsprechend
verhalte
S.
ist
nachvollziehbar
wird
Urteilsgründen
auch
weiter
ausgeführt
.
Strafkammer
hätte
bereits
geständigen
Angaben
klagten
Ursprungsverfahren
ausdrücklichen
Prüfung
Richtigkeitskontrolle
unterziehen
müssen
.
Hinweis
Zeugin
.
damals
Schöffin
Ursprungsverfahren
Angaben
Mitangeklagten
glaubhaft
bestätigt
habe
vermag
Prüfung
ersetzen
.
nachvollziehbar
ist
schließlich
Gründen
Strafkammer
Tatsache
Leasingfahrzeug
4
.
Februar
überführt
wurde
seither
Fahrzeug
Spur
fehlt
S.
Einlassungen
Mitangeklagten
weiteres
plausibel
beurteilt
S.
.
Überlegung
vermag
inhaltliche
Richtigkeit
Angaben
Mitangeklagten
Bezug
Täterschaft
Angeklagten
jedenfalls
belegen
.
lässt
besorgen
Landgericht
wesentliche
Gesichtspunkte
Würdigung
Glaubhaftigkeit
Aussage
etwa
Plausibilität
Detailreichtum
Widerspruchsfreiheit
ausreichend
bedacht
hat
.
"
schließt
Senat
weist
ergänzend
Urteilsgründe
auch
geschlossene
Darstellung
Angaben
Zeugen
enthält
.
Insbesondere
verhält
Urteil
Zeugen
S.
zwar
Angeklagte
wohl
aber
kennt
S.
25
.
Januar
Kündigung
vertrags
Zugriff
Leasingfahrzeug
ermöglicht
hat
fahren
schließend
zurückgegeben
hat
.
Fahrzeug
Verfahren
nur
noch
erwachsene
Angeklagte
richtet
verweist
Senat
Sache
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
.
Rothfuß
Roggenbuck