BESCHLUSS 9 . Januar Strafsache Unterschlagung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 9 . Januar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Juni betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Unterschlagung ziehung Einzelstrafen früheren Strafbefehl Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts waren 62-jährige fach Betruges vorbestrafte Angeklagte Mitangeklagte S. Reifenhändler Gesellschafter Bauträger GmbH. Anfang leaste damalige Geschäftsführerin GmbH Zeugin nen Wert ca. Euro Nutzung che Leasingunternehmen auch Halterin eingetragenen Angeklagten zustand . gezahlter Leasingraten kündigte Leasingunternehmen Vertrag Zeugin 16 . Januar setzte Frist Rücklieferung Fahrzeugs 26 . Januar 2006 . Schreiben 30 . Januar wurde auch Angeklagte bereits anderweitig 20 . Januar Kündigung erfahren hatte aufgefordert Fahrzeug Abholung bereitzustellen . hatte jedoch schon Anfang Januar Entschluss gefasst Leasingfahrzeug " verschwinden " lassen . Ausführung Entschlusses gab Mitangeklagten S. Einzelheiten mitzuteilen verstehen Leasingfahrzeug werde verlustig gehen solle dann gestohlen melden . näheren Umstände anschließenden Verschwindens konnten aufgeklärt werden . So befand Fahrzeug 20 . Januar noch Besitz Angeklagten . 25 . Januar überfuhr polnische Staatsangehörige W. Grenze . Zuletzt tauchte Leasingfahrzeug 4 . Februar Grenzübergang anderen polnischen Staatsbürger verbracht wurde ; anschließend passierte Fahrer Fuß Grenze zurück . 6 . Februar erstattete Mitangeklagte S. Anzeige wahrheitswidrigen Behauptung 29 . Januar Angeklagten Reifenwechsels übergebene sei 6 . Februar Uhr Ausländern Werkstattgelände gestohlen worden . 2 . Überzeugung Täterschaft Tat bestreitenden Angeklagten stützt Strafkammer maßgeblich entsprechende Einlassung Mitangeklagten S. erstatteten falschen Diebstahlsanzeige Vortäuschens Straftat Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt worden ist Aussage Zeugen S. . II . Urteil hat Bestand Beweiswürdigung lückenhaft ist . Antragsschrift 25 November hat Generalbundesanwalt ausgeführt : " Beweiswürdigung Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Angeklagten Unterschlagung Leasingfahrzeuges Nachteil V. AG Angaben Mitangeklagten S. Aussage Zeugen gestützt . . Auffassung Strafkammer terschaft Angeklagten noch erhärtet S. ist allenfalls pflichtwidrige Unterlassen Rückgabe Leasingfahrzeuges bekannter Kündigung Leasingvertrages ; Zeugenaussage bestätigt aber belastenden Angaben Mitangeklagten S. Bezug Verschwindenlassen Zueignung Fahrzeuges Angeklagte . Fall Aussage Aussage steht Entscheidung alleine abhängt Angaben Gericht folgt müssen Urteilsgründe erkennen lassen Tatrichter Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat § Beweiswürdigung . Beweiskonstellation Aussage Aussage stellenden Anforderungen vgl. Beschluss 14 . Oktober ; § Beweiswürdigung ; Meyer-Goßner 51 . Auflage Rdn . werden Urteilsgründe gerecht . Rechtlich beanstanden ist bereits Strafkammer schließlich Richtigkeit Geständnisses glaubhaften Geständnis Mitangeklagten S. S. auseinandersetzt aber fensichtlich erster Linie Einräumen eigenen Täterschaft Mitangeklagten S. Bezug Anklagevorwurf Vortäuschen Straftat Blick nimmt . folgt Erwägung Strafkammer Angeklagte habe gesamten Hauptverfahrens deutlich gemacht Rechte sehr gut kenne entsprechend verhalte S. . Landgericht lässt völlig unbeachtet geständige Einlassung Sinne Angeklagte entscheidend Sinne Anklage belastet Anderen aber auch Mitangeklagten S. selbst lastet Unterschlagung Leasingfahrzeuges Täter Mittäter beteiligt gewesen sein . naheliegende Motiv mögliche Falschbelastung Angeklagten Angaben Mitangeklagten S. hätte Strafkammer Bewertung Erwägungen einbeziehen erörtern müssen Mitangeklagte Falschaussage günstigere Beurteilung eigenen strafrechtlichen Verstrickung versprochen hat möglicherweise auch gegangen sein könnte andere Hintermänner Tat decken Mitangeklagte . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken teilsgründe geschlossene Darstellung Angaben Mitangeklagten S. enthalten Auffassung Strafkammer Angeklagte überführt haben S. . Hinweis Strafkammer Ende Verfahrens erfolgten geständigen Einlassungen Mitangeklagten S. geständige Angaben Ursprungsverfahren . genügt . lässt besorgen Strafkammer geständigen Einlassungen S. widersprechenden Aussagen Mitangeklagten Beginn Hauptverhandlung S. Aussageverlauf Aussagekonstanz ausreichend Würdigung einbezogen hat . geständige Einlassung Mitangeklagten S. genannten Ursprungsverfahren schließlich Abtrennung Verfahrens Angeklagten S. geführt hat S. wird äußerst knapp wiedergegeben . Offen bleibt Mitangeklagte auch Ursprungsverfahren zunächst Anklagevorwurf Vortäuschen Straftat bestritten erst Verlauf Vernehmung eingeräumt hat . Tatrichter wäre Beweislage insbesondere Berücksichtigung eigenen Tatbeteiligung Mitangeklagten gehalten gewesen Verlauf Aussageverhaltens Mitangeklagten Beschuldigtenvernehmungen Ermittlungsverfahren richterlichen Vernehmungen Ursprungsverfahren Hauptverhandlung Sache Revisionsgericht nachvollziehbar nachprüfbar darzulegen . hätte Kerngeschehen berührenden Änderungen Aussagen Mitangeklagten S. Gesamtschau würdigen müssen fenden Zweifeln Richtigkeit Tatvorwurfs Lasten Angeklagten geben konnten . Einräumen Täterschaft Ursprungsverfahren Aussageverhalten Hauptverhandlung Sache wären Blick Beurteilung Aussagekonstanz Mitangeklagten besonders beachten gewesen . Rechtlich beanstanden sind schließlich knappen Überlegungen Strafkammer inhaltlichen Richtigkeit geständigen Angaben Mitangeklagten . Gründen Kammer schon Anlass sieht Richtigkeit Geständnisses zweifeln Mitangeklagte gesamten Hauptverfahrens sehr deutlich gemacht habe Rechte sehr gut kenne entsprechend verhalte S. ist nachvollziehbar wird Urteilsgründen auch weiter ausgeführt . Strafkammer hätte bereits geständigen Angaben klagten Ursprungsverfahren ausdrücklichen Prüfung Richtigkeitskontrolle unterziehen müssen . Hinweis Zeugin . damals Schöffin Ursprungsverfahren Angaben Mitangeklagten glaubhaft bestätigt habe vermag Prüfung ersetzen . nachvollziehbar ist schließlich Gründen Strafkammer Tatsache Leasingfahrzeug 4 . Februar überführt wurde seither Fahrzeug Spur fehlt S. Einlassungen Mitangeklagten weiteres plausibel beurteilt S. . Überlegung vermag inhaltliche Richtigkeit Angaben Mitangeklagten Bezug Täterschaft Angeklagten jedenfalls belegen . lässt besorgen Landgericht wesentliche Gesichtspunkte Würdigung Glaubhaftigkeit Aussage etwa Plausibilität Detailreichtum Widerspruchsfreiheit ausreichend bedacht hat . " schließt Senat weist ergänzend Urteilsgründe auch geschlossene Darstellung Angaben Zeugen enthält . Insbesondere verhält Urteil Zeugen S. zwar Angeklagte wohl aber kennt S. 25 . Januar Kündigung vertrags Zugriff Leasingfahrzeug ermöglicht hat fahren schließend zurückgegeben hat . Fahrzeug Verfahren nur noch erwachsene Angeklagte richtet verweist Senat Sache allgemeine Strafkammer Landgerichts . Rothfuß Roggenbuck