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312 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
9
.
Januar
Strafsache
Vortäuschens
Straftat
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschluss
Landgerichts
30
.
September
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
30
.
Juni
Vortäuschens
Straftat
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
.
Urteilsverkündung
Erteilung
Rechtsmittelbelehrung
haben
Angeklagte
Verteidigerin
Rechtsmittel
Urteil
verzichtet
.
Rechtsmittelverzichts
hat
Angeklagte
noch
gleichen
Tag
Landgericht
eingegangenem
Schreiben
Revision
Urteil
eingelegt
Zustimmung
widerrufen
schließlich
Revision
Schreiben
5
.
September
begründet
.
Beschluss
30
.
September
Angeklagten
zugestellt
8
.
Oktober
hat
Landgericht
Revision
unzulässig
verworfen
Angeklagte
unabhängig
erklärten
Rechtsmittelverzicht
Form
§
Abs.
beachtet
habe
.
Beschluss
wendet
Angeklagte
14
.
Oktober
Landgericht
eingegangenen
"
sofortigen
Beschwerde
"
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
auszulegen
ist
.
Antrag
Angeklagten
ist
statthaft
fristgerecht
gestellt
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Allerdings
führt
Aufhebung
Beschlusses
Landgericht
Revision
unzulässig
verworfen
hat
.
Entscheidung
war
Landgericht
befugt
.
Befugnis
Verwerfung
Revision
ist
Fälle
beschränkt
Beschwerdeführer
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
vorgeschriebenen
Formen
Fristen
gewahrt
hat
§
Abs.
.
Revision
anderen
Grund
unzulässig
verwerfen
ist
steht
Befugnis
allein
Revisionsgericht
.
gilt
auch
dann
Grund
Mängeln
Fristeinhaltung
zusammentrifft
also
etwa
hier
Revision
wirksamem
Rechtsmittelverzicht
zwar
fristgerecht
eingelegt
worden
ist
formgerecht
begründet
wurde
vgl.
.
Demgemäß
obliegt
hier
Revisionsgericht
Revision
verwerfen
§
Abs.
.
ist
unzulässig
Angeklagte
wirksam
Rechtsmittel
Urteil
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Verzichtserklärung
ist
Angeklagte
gebunden
;
kann
grundsätzlich
angefochten
noch
zurückgenommen
widerrufen
werden
.
Gründe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
hätten
führen
können
NStZ-RR
sind
ersichtlich
.
Behauptung
Angeklagten
Inhalt
Erklärung
geirrt
haben
begründet
Zweifel
Wirksamkeit
Verzichts
.
Angeklagten
war
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
worden
.
kommt
anwaltlich
vertreten
war
Verteidigerin
Einlegung
Rechtsmitteln
verzichtet
haben
liegt
Hand
Abgabe
Verzichtserklärung
auch
Gelegenheit
hatte
Verteidigerin
beraten
.
Rothfuß
Roggenbuck