BESCHLUSS 9 . Januar Strafsache Vortäuschens Straftat 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar gemäß § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Beschluss Landgerichts 30 . September Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Juni unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 30 . Juni Vortäuschens Straftat Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt . Urteilsverkündung Erteilung Rechtsmittelbelehrung haben Angeklagte Verteidigerin Rechtsmittel Urteil verzichtet . Rechtsmittelverzichts hat Angeklagte noch gleichen Tag Landgericht eingegangenem Schreiben Revision Urteil eingelegt Zustimmung widerrufen schließlich Revision Schreiben 5 . September begründet . Beschluss 30 . September Angeklagten zugestellt 8 . Oktober hat Landgericht Revision unzulässig verworfen Angeklagte unabhängig erklärten Rechtsmittelverzicht Form § Abs. beachtet habe . Beschluss wendet Angeklagte 14 . Oktober Landgericht eingegangenen " sofortigen Beschwerde " Antrag Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. auszulegen ist . Antrag Angeklagten ist statthaft fristgerecht gestellt hat Ergebnis Erfolg . Allerdings führt Aufhebung Beschlusses Landgericht Revision unzulässig verworfen hat . Entscheidung war Landgericht befugt . Befugnis Verwerfung Revision ist Fälle beschränkt Beschwerdeführer Einlegung Begründung Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen Fristen gewahrt hat § Abs. . Revision anderen Grund unzulässig verwerfen ist steht Befugnis allein Revisionsgericht . gilt auch dann Grund Mängeln Fristeinhaltung zusammentrifft also etwa hier Revision wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist formgerecht begründet wurde vgl. . Demgemäß obliegt hier Revisionsgericht Revision verwerfen § Abs. . ist unzulässig Angeklagte wirksam Rechtsmittel Urteil verzichtet hat § Abs. Satz . Verzichtserklärung ist Angeklagte gebunden ; kann grundsätzlich angefochten noch zurückgenommen widerrufen werden . Gründe ausnahmsweise Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts hätten führen können NStZ-RR sind ersichtlich . Behauptung Angeklagten Inhalt Erklärung geirrt haben begründet Zweifel Wirksamkeit Verzichts . Angeklagten war Rechtsmittelbelehrung erteilt worden . kommt anwaltlich vertreten war Verteidigerin Einlegung Rechtsmitteln verzichtet haben liegt Hand Abgabe Verzichtserklärung auch Gelegenheit hatte Verteidigerin beraten . Rothfuß Roggenbuck