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130 lines
996 B

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägers
.
Urteil
Landgerichts
18
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
rechtzeitig
begründet
worden
ist
.
Urteil
ist
Vertreter
Nebenklägers
Rechtsanwalt
15
.
Mai
wirksam
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Satz
zugestellt
worden
Bl
.
.
.
Zustellung
Nebenkläger
unterrichtet
wurde
hat
Frist
Begründung
Revision
Lauf
gesetzt
.
Revisionsbegründung
ist
Monatsfrist
§
Abs.
erst
18
.
Juni
eingegangen
.
Revision
Angeklagten
ist
Beschluß
§
Abs.
verworfen
worden
.
Überbürdung
Revision
Angeklagten
Nebenkläger
Revision
Nebenklägers
Angeklagten
entstandenen
Auslagen
findet
;
erfolglosem
Rechtsmittel
Angeklagten
auch
Nebenklägers
trägt
Auslagen
selbst
Abs.
Satz
Auslagenerstattung
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck