BESCHLUSS 11 . April Strafsache versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Nebenklägers . Urteil Landgerichts 18 . März wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision ist unzulässig rechtzeitig begründet worden ist . Urteil ist Vertreter Nebenklägers Rechtsanwalt 15 . Mai wirksam gemäß § § Abs. Satz Satz zugestellt worden Bl . . . Zustellung Nebenkläger unterrichtet wurde hat Frist Begründung Revision Lauf gesetzt . Revisionsbegründung ist Monatsfrist § Abs. erst 18 . Juni eingegangen . Revision Angeklagten ist Beschluß § Abs. verworfen worden . Überbürdung Revision Angeklagten Nebenkläger Revision Nebenklägers Angeklagten entstandenen Auslagen findet ; erfolglosem Rechtsmittel Angeklagten auch Nebenklägers trägt Auslagen selbst Abs. Satz Auslagenerstattung . Otten Rothfuß Roggenbuck