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83 lines
666 B

StR
BESCHLUSS
9
.
Januar
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Nebenklägerin
31
.
Dezember
ist
gegenstandslos
.
Gründe
:
Antrag
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwältin
gewähren
ist
trag
Bestellung
Beistands
§
397a
Abs.
auszulegen
.
Entscheidung
bedarf
jedoch
Rechtsanwältin
bereits
Beschluß
Landgerichts
5
.
Juni
Beistand
Nebenklägerin
bestellt
worden
ist
.
Beistandsbestellung
§
397a
Abs.
wirkt
jeweilige
Instanz
rechtskräftigen
Abschluß
Verfahrens
erstreckt
somit
auch
Revisionsinstanz
Revisionshauptverhandlung
.
13
.
Februar
.
Detter
Otten