StR BESCHLUSS 9 . Januar Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Januar beschlossen : Antrag Nebenklägerin 31 . Dezember ist gegenstandslos . Gründe : Antrag Nebenklägerin Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe Beiordnung Rechtsanwältin gewähren ist trag Bestellung Beistands § 397a Abs. auszulegen . Entscheidung bedarf jedoch Rechtsanwältin bereits Beschluß Landgerichts 5 . Juni Beistand Nebenklägerin bestellt worden ist . Beistandsbestellung § 397a Abs. wirkt jeweilige Instanz rechtskräftigen Abschluß Verfahrens erstreckt somit auch Revisionsinstanz Revisionshauptverhandlung . 13 . Februar . Detter Otten