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683 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
28
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
bens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Beihilfe
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
boten
unbekannt
gebliebene
Hintermänner
zunächst
Bekannten
Angeklagten
Zeugen
S.
Kokain
Lohn
etwa
US-Dollar
transportieren
.
abgelehnt
hatte
kontaktierten
Hintermänner
Angeklagte
.
erklärte
Durchführung
Transports
bereit
drängte
jedoch
Erhöhung
Kokain
freie
Gestaltung
Transports
selbständige
Organisation
.
Angeklagte
beabsichtigte
Transport
Luftweg
durchzuführen
.
Tatplan
weihte
Sohn
Angeklagten
überredete
unauffälliger
wirken
begleiten
.
insgesamt
Koffer
Angeklagten
verteilt
Drogen
präparierten
Jeanshosen
befanden
checkte
Angeklagte
Tag
gemeinsamen
Abfluges
Namen
.
Kontrolle
Transitgepäcks
Angeklagter
Frankfurter
Flughafen
27
.
März
wurden
eingearbeitet
Jeanshosen
5.040,3
Gramm
Kokain
Wirkstoffgehalt
Gramm
aufgefunden
.
2
.
Feststellungen
zugrundeliegende
Beweiswürdigung
Kammer
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
ist
zwar
grundsätzlich
Sache
Tatgerichts
;
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
aber
Tatgericht
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
NStZ-RR
;
;
.
Rechtsfehler
liegen
hier
.
Anknüpfungstatsachen
Kammer
täterschaftlichen
Verurteilung
Angeklagten
zugrunde
gelegt
hat
sind
Urteilsgründen
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Namentlich
Annahme
Kammer
Angeklagte
habe
Drogentransport
verbesserte
"
insbesondere
vollkommen
freie
Gestaltung
selbständige
Organisation
Hintermännern
ausgehandelt
S.
beruht
lückenhaften
Beweiswürdigung
.
Rechtsfehlerfrei
sind
Feststellungen
Kammer
dahingehend
Tatvorwurf
bestreitende
Komplott
ausgehende
Angeklagte
Drogentransport
durchführen
wollte
.
Kammer
hat
aber
ausgeschlossen
sehr
selbstbewusste
Angeklagte
gewohnt
sei
eher
fordern
Aufträge
erteilen
typischen
niederrangigen
Kurierdienst
hätte
verpflichten
lassen
S.
anderer
Stelle
festgestellten
zugespitzten
finanziellen
Lage
Angeklagten
auseinanderzusetzen
finanzielle
Misere
Tatzeit
dringenden
Handlungsbedarf
gebot
letztlich
war
S.
.
Auch
anknüpfende
Annahme
Kammer
Angeklagte
habe
Hintermännern
Maximierung
Profits
Erhöhung
Liefermenge
vollkommen
freie
Gestaltung
selbständige
Organisation
Drogentransports
gedrängt
beruht
lückenhaft
gebliebenen
Beweiswürdigung
.
Kammer
hat
geschlossen
Zeugen
S.
Transport
zunächst
noch
anderen
Modalitäten
angeboten
worden
war
.
hat
aber
bedacht
Hintermänner
Zeugen
S.
nur
Transport
Kokain
zuvor
auch
Transport
kg
angeboten
hatten
Hintermänner
also
nur
Ziel
bestimmten
Menge
handelten
insoweit
veränderten
Bedingungen
ebenso
gut
Hintermänner
zurückgehen
konnten
.
aber
hat
Kammer
angenommen
Hintermänner
Bedingungen
Angeklagten
einließen
Reise
kannten
Zeuge
S.
Anbahnung
später
gescheiterten
Transports
Begleitung
Angeklagten
unternommen
hatte
vertrauten
S.
.
hat
Kammer
gewogen
fordernde
Art
Angeklagten
Konflikt
Hintermännern
vorzeitigen
Abreise
geführt
hatte
S.
.
Schließlich
beruht
auch
Wertung
Kammer
Angeklagte
sei
Gestaltung
Reiseroute
frei
gewesen
lückenhaften
Erwägungen
.
Kammer
hat
Festnahme
Angeklagten
erteilten
Suchauftrag
Hintermänner
geschlossen
nur
Sinn
mache
Hintermänner
Reiseroute
informiert
waren
S.
.
nahe
liegenden
Möglichkeit
Hintermänner
Angeklagte
suchten
Festnahme
überrascht
informiert
worden
waren
hat
Kammer
auseinandergesetzt
.
Annahme
Kammer
Angeklagte
sei
Mutter
Reiseantritt
Drogentransport
informiert
worden
habe
Hintermänner
Reisebegleitung
unterstützen
wollen
beruht
lückenhaft
gebliebenen
widersprüchlichen
Erwägungen
.
Angeklagte
hat
Tatvorwurf
bestritten
Ermittlungsrichter
lediglich
angegeben
Reise
sei
Geburtstagsgeschenk
Mutter
gewesen
.
habe
Kleidung
Reise
schon
Tag
Abreise
übergeben
.
Mutter
Flughafen
getroffen
habe
habe
gesamte
Gepäck
bereits
eingecheckt
gehabt
.
Kammer
hat
Einlassung
widerlegt
angesehen
zunächst
abgestellt
allgemeiner
Lebenserfahrung
kaum
Mutter
eigenen
Sohn
völliger
Unkenntnis
derart
große
Menge
Drogen
unterschieben
würde
S.
.
hat
aber
bedacht
allgemeinen
Lebenserfahrung
Angeklagten
Sohnes
erkennbar
gleichgültig
war
S.
.
Schicksal
Auch
tragende
Erwägung
Kammer
Angeklagte
habe
Sohn
schon
Reiseantritt
informieren
müssen
routinemäßigen
Durchsuchung
möglicherweise
unbesonnene
Reaktion
Sohnes
zahlreichen
Koffern
befindlichen
Jeanshosen
vermeiden
ist
frei
Widersprüchen
.
Kammer
hat
insoweit
"
routinemäßigen
"
strengen
Sicherheitsvorkehrungen
Flughafen
Porlamar
gestützt
vorsahen
Gepäck
Passagiere
unmittelbar
Check-In
Beisein
geöffnet
durchsucht
würde
.
hat
Stelle
aber
übersehen
Angaben
Zeugen
Kammer
Feststellungen
Sicherheitsvorkehrungen
uneingeschränkt
gestützt
hat
Kontrollen
"
oftmals
"
Weise
auch
immer
"
insbesondere
Bestechung
Mitarbeitern
Flughafen
umgangen
werden
S.
.
Auseinandersetzung
lag
umso
näher
Kammer
selbst
erwogen
hat
vorliegend
Mitarbeiter
Guarda
Civil
bestochen
wurden
S.
.
Hintergrund
durfte
weiteres
üblichen
vorgeschriebenen
Form
Durchsuchung
Schlüsse
Nachteil
Angeklagten
ziehen
.
Grund
trägt
auch
weitere
Erwägung
Landgerichts
Angeklagten
müssten
Drogen
gefüllten
Koffer
eingecheckt
Angeklagte
müsse
hohe
Anzahl
Jeanshosen
Koffern
spätestens
Durchsuchung
Gepäcks
wahrgenommen
haben
.
3
.
Tat
bedarf
insgesamt
neuer
Aufklärung
Bewertung
.