BESCHLUSS 28 . Dezember Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 28 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte bens Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat Beihilfe Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hiergegen gerichteten Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts boten unbekannt gebliebene Hintermänner zunächst Bekannten Angeklagten Zeugen S. Kokain Lohn etwa US-Dollar transportieren . abgelehnt hatte kontaktierten Hintermänner Angeklagte . erklärte Durchführung Transports bereit drängte jedoch Erhöhung Kokain freie Gestaltung Transports selbständige Organisation . Angeklagte beabsichtigte Transport Luftweg durchzuführen . Tatplan weihte Sohn Angeklagten überredete unauffälliger wirken begleiten . insgesamt Koffer Angeklagten verteilt Drogen präparierten Jeanshosen befanden checkte Angeklagte Tag gemeinsamen Abfluges Namen . Kontrolle Transitgepäcks Angeklagter Frankfurter Flughafen 27 . März wurden eingearbeitet Jeanshosen 5.040,3 Gramm Kokain Wirkstoffgehalt Gramm aufgefunden . 2 . Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung Kammer hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache Tatgerichts ; revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind . ist Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. NStZ-RR ; ; . Rechtsfehler liegen hier . Anknüpfungstatsachen Kammer täterschaftlichen Verurteilung Angeklagten zugrunde gelegt hat sind Urteilsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt . Namentlich Annahme Kammer Angeklagte habe Drogentransport verbesserte " insbesondere vollkommen freie Gestaltung selbständige Organisation Hintermännern ausgehandelt S. beruht lückenhaften Beweiswürdigung . Rechtsfehlerfrei sind Feststellungen Kammer dahingehend Tatvorwurf bestreitende Komplott ausgehende Angeklagte Drogentransport durchführen wollte . Kammer hat aber ausgeschlossen sehr selbstbewusste Angeklagte gewohnt sei eher fordern Aufträge erteilen typischen niederrangigen Kurierdienst hätte verpflichten lassen S. anderer Stelle festgestellten zugespitzten finanziellen Lage Angeklagten auseinanderzusetzen finanzielle Misere Tatzeit dringenden Handlungsbedarf gebot letztlich war S. . Auch anknüpfende Annahme Kammer Angeklagte habe Hintermännern Maximierung Profits Erhöhung Liefermenge vollkommen freie Gestaltung selbständige Organisation Drogentransports gedrängt beruht lückenhaft gebliebenen Beweiswürdigung . Kammer hat geschlossen Zeugen S. Transport zunächst noch anderen Modalitäten angeboten worden war . hat aber bedacht Hintermänner Zeugen S. nur Transport Kokain zuvor auch Transport kg angeboten hatten Hintermänner also nur Ziel bestimmten Menge handelten insoweit veränderten Bedingungen ebenso gut Hintermänner zurückgehen konnten . aber hat Kammer angenommen Hintermänner Bedingungen Angeklagten einließen Reise kannten Zeuge S. Anbahnung später gescheiterten Transports Begleitung Angeklagten unternommen hatte vertrauten S. . hat Kammer gewogen fordernde Art Angeklagten Konflikt Hintermännern vorzeitigen Abreise geführt hatte S. . Schließlich beruht auch Wertung Kammer Angeklagte sei Gestaltung Reiseroute frei gewesen lückenhaften Erwägungen . Kammer hat Festnahme Angeklagten erteilten Suchauftrag Hintermänner geschlossen nur Sinn mache Hintermänner Reiseroute informiert waren S. . nahe liegenden Möglichkeit Hintermänner Angeklagte suchten Festnahme überrascht informiert worden waren hat Kammer auseinandergesetzt . Annahme Kammer Angeklagte sei Mutter Reiseantritt Drogentransport informiert worden habe Hintermänner Reisebegleitung unterstützen wollen beruht lückenhaft gebliebenen widersprüchlichen Erwägungen . Angeklagte hat Tatvorwurf bestritten Ermittlungsrichter lediglich angegeben Reise sei Geburtstagsgeschenk Mutter gewesen . habe Kleidung Reise schon Tag Abreise übergeben . Mutter Flughafen getroffen habe habe gesamte Gepäck bereits eingecheckt gehabt . Kammer hat Einlassung widerlegt angesehen zunächst abgestellt allgemeiner Lebenserfahrung kaum Mutter eigenen Sohn völliger Unkenntnis derart große Menge Drogen unterschieben würde S. . hat aber bedacht allgemeinen Lebenserfahrung Angeklagten Sohnes erkennbar gleichgültig war S. . Schicksal Auch tragende Erwägung Kammer Angeklagte habe Sohn schon Reiseantritt informieren müssen routinemäßigen Durchsuchung möglicherweise unbesonnene Reaktion Sohnes zahlreichen Koffern befindlichen Jeanshosen vermeiden ist frei Widersprüchen . Kammer hat insoweit " routinemäßigen " strengen Sicherheitsvorkehrungen Flughafen Porlamar gestützt vorsahen Gepäck Passagiere unmittelbar Check-In Beisein geöffnet durchsucht würde . hat Stelle aber übersehen Angaben Zeugen Kammer Feststellungen Sicherheitsvorkehrungen uneingeschränkt gestützt hat Kontrollen " oftmals " Weise auch immer " insbesondere Bestechung Mitarbeitern Flughafen umgangen werden S. . Auseinandersetzung lag umso näher Kammer selbst erwogen hat vorliegend Mitarbeiter Guarda Civil bestochen wurden S. . Hintergrund durfte weiteres üblichen vorgeschriebenen Form Durchsuchung Schlüsse Nachteil Angeklagten ziehen . Grund trägt auch weitere Erwägung Landgerichts Angeklagten müssten Drogen gefüllten Koffer eingecheckt Angeklagte müsse hohe Anzahl Jeanshosen Koffern spätestens Durchsuchung Gepäcks wahrgenommen haben . 3 . Tat bedarf insgesamt neuer Aufklärung Bewertung .