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2.7 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
August
wird
Verfahren
Fall
Urteilsgründe
§
Abs.
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
.
2
.
vorgenannte
Urteil
wird
Strafausspruch
klarstellend
neu
gefasst
Angeklagte
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
;
Ausspruch
Einziehungsanordnung
aufgehoben
Sache
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
"
erforderlichen
Aufenthaltstitel
§
Abs.
Satz
Aufenthaltsgesetz
Bundesgebiet
aufgehalten
hat
vollziehbar
ausreisepflichtig
war
tateinheitlich
§
Abs.
Nr.
Aufenthaltsgesetz
Bundesgebiet
eingereist
ist
aufgehalten
hat
"
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Antrag
Generalbundesanwalts
teilweisen
Einstellung
Verfahrens
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
stellt
Senat
Verfahren
Fall
Urteilsgründe
§
Abs.
;
bisher
getroffenen
Feststellungen
belegen
Annahme
tateinheitlicher
Verstöße
Aufenthaltsgesetz
zweifelsfrei
.
2
.
Teileinstellung
Verfahrens
führt
Wegfall
Einzelstrafe
Monaten
Wegfall
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
hat
Strafausspruch
insoweit
klarstellend
neu
gefasst
.
3
.
Entscheidung
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
Betäubungsmittelutensilien
hat
Bestand
inhaltlich
unbestimmt
ist
.
Insoweit
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
einzuziehenden
Gegenstände
sind
Urteilsformel
so
konkret
bezeichnen
Beteiligten
Vollstreckungsbehörde
Klarheit
Umfang
Einziehung
besteht
vgl.
Fischer
StGB
61
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
hier
erfolgte
bloße
Bezugnahme
Asservatenverzeichnis
ist
ausreichend
vgl.
NStZ-RR
.
Insbesondere
kann
Senat
sichergestellten
Betäubungsmittelutensilien
auch
gemäß
§
Abs.
eigene
Entscheidung
treffen
Urteilsgründe
erforderlichen
Angaben
enthalten
.
Zwar
mögen
einzuziehenden
Betäubungsmittel
Hilfenahme
Urteilsgründe
auch
Schwierigkeiten
näher
konkretisieren
sein
vgl.
S.
.
Einziehungsanordnung
genannten
Betäubungsmittelutensilien
sind
hingegen
hinreichend
genau
bestimmbar
Urteilsgründen
erwähnte
sichergestellte
Feinwaage
gesondert
eingezogen
wurde
S.
.
"
vermag
Senat
verschließen
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.