BESCHLUSS 14 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . August wird Verfahren Fall Urteilsgründe § Abs. eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last . 2 . vorgenannte Urteil wird Strafausspruch klarstellend neu gefasst Angeklagte Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird ; Ausspruch Einziehungsanordnung aufgehoben Sache insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge " erforderlichen Aufenthaltstitel § Abs. Satz Aufenthaltsgesetz Bundesgebiet aufgehalten hat vollziehbar ausreisepflichtig war tateinheitlich § Abs. Nr. Aufenthaltsgesetz Bundesgebiet eingereist ist aufgehalten hat " Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Antrag Generalbundesanwalts teilweisen Einstellung Verfahrens hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts stellt Senat Verfahren Fall Urteilsgründe § Abs. ; bisher getroffenen Feststellungen belegen Annahme tateinheitlicher Verstöße Aufenthaltsgesetz zweifelsfrei . 2 . Teileinstellung Verfahrens führt Wegfall Einzelstrafe Monaten Wegfall Gesamtfreiheitsstrafe . Senat hat Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst . 3 . Entscheidung Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel Betäubungsmittelutensilien hat Bestand inhaltlich unbestimmt ist . Insoweit hat Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt : " einzuziehenden Gegenstände sind Urteilsformel so konkret bezeichnen Beteiligten Vollstreckungsbehörde Klarheit Umfang Einziehung besteht vgl. Fischer StGB 61 . Aufl . . m.w . . hier erfolgte bloße Bezugnahme Asservatenverzeichnis ist ausreichend vgl. NStZ-RR . Insbesondere kann Senat sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch gemäß § Abs. eigene Entscheidung treffen Urteilsgründe erforderlichen Angaben enthalten . Zwar mögen einzuziehenden Betäubungsmittel Hilfenahme Urteilsgründe auch Schwierigkeiten näher konkretisieren sein vgl. S. . Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen hinreichend genau bestimmbar Urteilsgründen erwähnte sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde S. . " vermag Senat verschließen . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung .