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3.5 KiB

NAMEN
6
.
März
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
.
März
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
Juli
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
sichergestellte
Betäubungsmittel
DM
50,--
eingezogen
.
Urteil
eingelegte
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Strafausspruchs
Erfolg
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
II
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Kammer
hat
Strafe
Regelstrafrahmen
§
entnommen
;
Vorliegen
minder
schweren
Falles
gemäß
§
hat
verneint
.
Landgericht
erörtert
jedoch
Strafrahmenwahl
Voraussetzungen
"
vertypten
"
Strafmilderungsgrundes
§
Nr.
vorliegen
Prüfung
auch
Generalbundesanwalt
zutreffend
hinweist
Ausführungen
Urteil
aufgedrängt
hätte
S.
8
.
Feststellungen
Landgerichts
erwarb
gesondert
verfolgte
B.
Anfang
Dezember
mindestens
Gramm
Heroin
Gramm
Kokain
zuvor
gesondert
verfolgten
Z.
DM
bekommen
hatte
.
Angeklagte
erhielt
erworbenen
Betäubungsmitteln
ca.
Gramm
Gramm
Kokain
Preis
DM
Kommission
beabsichtigte
Betäubungsmittel
gewinnbringend
weiter
veräußern
.
Landgericht
hat
Prüfung
minder
schweren
Falles
Angeklagten
Geständnis
berücksichtigt
.
hat
ausdrücklich
festgestellt
Angeklagte
Ermittlungsverfahren
Hauptverhandlung
wollte
mehr
sagen
gesondert
verfolgten
B.
Beteiligte
Straftat
benannt
S.
8)
Aufklärungshilfe
geleistet
hat
S.
.
hat
jedoch
erörtert
Angaben
Angeklagten
wesentlicher
Aufklärungserfolg
.
.
Nr.
eingetreten
ist
.
Formulierung
Urteilsgründen
Angeklagte
habe
gesondert
Verfolgten
Beteiligte
Straftat
benannt
läßt
zumindest
möglich
erscheinen
Voraussetzungen
§
Nr.
gegeben
sind
.
war
ausdrückliche
Erörterung
Frage
hier
geboten
schon
Feststellung
Angeklagte
habe
Lieferanten
Abnehmer
Rauschgifts
Mittäter
ist
Tatrichter
hinreichender
Anlaß
Anwendung
§
prüfen
vgl.
Nr.
§
;
NStZ-RR
;
.
2
.
Oktober
;
§
Nr.
Prüfungspflicht
.
Angeklagte
Hauptverhandlung
Beteiligten
Angaben
mehr
gemacht
hat
änderte
Erörterungspflicht
.
Voraussetzungen
§
Nr.
sind
auch
dann
erfüllt
Angeklagter
Ermittlungsverfahren
hinreichende
Angaben
gemacht
hat
weiteren
Verfahren
schweigt
§
Nr.
Aufdeckung
6
;
vgl.
auch
;
§
Nr.
Aufdeckung
Widerruf
zuvor
Ermittlungsverfahren
gemachten
Angaben
.
Generalbundesanwalt
angesprochene
Frage
Senat
Beurteilung
hinreichenden
Erörterung
Voraussetzungen
§
auch
Vorliegen
Aufklärungsrüge
Feststellungen
Urteils
B.
Z.
zurückgreifen
könnte
Gegenstand
Verfahrens
war
vgl.
.
.
kommt
hier
Rechtsfehler
schon
angefochtenen
Urteil
selbst
ergibt
.
aufgezeigten
Rechtsfehler
beruht
Strafausspruch
auch
.
Zwar
hat
Landgericht
Erörterung
Voraussetzungen
minder
schweren
Falles
Benennung
Beteiligten
Angeklagte
berücksichtigt
.
Dennoch
kann
sicher
ausgeschlossen
werden
urteilung
milder
ausgefallen
wäre
Kammer
Voraussetzungen
Nr.
geprüft
hätte
.
Otten
Rothfuß