NAMEN 6 . März Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 . März teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 Juli Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde sichergestellte Betäubungsmittel DM 50,-- eingezogen . Urteil eingelegte Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Strafausspruchs Erfolg . übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . II . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Kammer hat Strafe Regelstrafrahmen § entnommen ; Vorliegen minder schweren Falles gemäß § hat verneint . Landgericht erörtert jedoch Strafrahmenwahl Voraussetzungen " vertypten " Strafmilderungsgrundes § Nr. vorliegen Prüfung auch Generalbundesanwalt zutreffend hinweist Ausführungen Urteil aufgedrängt hätte S. 8 . Feststellungen Landgerichts erwarb gesondert verfolgte B. Anfang Dezember mindestens Gramm Heroin Gramm Kokain zuvor gesondert verfolgten Z. DM bekommen hatte . Angeklagte erhielt erworbenen Betäubungsmitteln ca. Gramm Gramm Kokain Preis DM Kommission beabsichtigte Betäubungsmittel gewinnbringend weiter veräußern . Landgericht hat Prüfung minder schweren Falles Angeklagten Geständnis berücksichtigt . hat ausdrücklich festgestellt Angeklagte Ermittlungsverfahren Hauptverhandlung wollte mehr sagen gesondert verfolgten B. Beteiligte Straftat benannt S. 8) Aufklärungshilfe geleistet hat S. . hat jedoch erörtert Angaben Angeklagten wesentlicher Aufklärungserfolg . . Nr. eingetreten ist . Formulierung Urteilsgründen Angeklagte habe gesondert Verfolgten Beteiligte Straftat benannt läßt zumindest möglich erscheinen Voraussetzungen § Nr. gegeben sind . war ausdrückliche Erörterung Frage hier geboten schon Feststellung Angeklagte habe Lieferanten Abnehmer Rauschgifts Mittäter ist Tatrichter hinreichender Anlaß Anwendung § prüfen vgl. Nr. § ; NStZ-RR ; . 2 . Oktober ; § Nr. Prüfungspflicht . Angeklagte Hauptverhandlung Beteiligten Angaben mehr gemacht hat änderte Erörterungspflicht . Voraussetzungen § Nr. sind auch dann erfüllt Angeklagter Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat weiteren Verfahren schweigt § Nr. Aufdeckung 6 ; vgl. auch ; § Nr. Aufdeckung Widerruf zuvor Ermittlungsverfahren gemachten Angaben . Generalbundesanwalt angesprochene Frage Senat Beurteilung hinreichenden Erörterung Voraussetzungen § auch Vorliegen Aufklärungsrüge Feststellungen Urteils B. Z. zurückgreifen könnte Gegenstand Verfahrens war vgl. . . kommt hier Rechtsfehler schon angefochtenen Urteil selbst ergibt . aufgezeigten Rechtsfehler beruht Strafausspruch auch . Zwar hat Landgericht Erörterung Voraussetzungen minder schweren Falles Benennung Beteiligten Angeklagte berücksichtigt . Dennoch kann sicher ausgeschlossen werden urteilung milder ausgefallen wäre Kammer Voraussetzungen Nr. geprüft hätte . Otten Rothfuß