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8.5 KiB

NAMEN
15
.
August
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
15
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Wimmer
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
März
Maßregelausspruch
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
Schusswaffe
unerlaubtem
Besitz
Munition
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Vorwegvollzug
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
angeordnet
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
Feststellungen
Landgerichts
begab
Angeklagte
29
.
Februar
türkische
dort
Bedienung
tätige
Zeugin
kurz
zuvor
ziehung
begonnen
hatte
besuchen
.
beabsichtigte
dort
Schließen
Lokals
Gesellschaft
leisten
anschließend
Wohnung
übernachten
.
Café
hielt
Nachmittag
auch
spätere
Tatopfer
Zeuge
.
Mitternacht
Gäste
Café
verlassen
hatten
konsumierte
Angeklagte
Kokain
trank
erheblichem
Umfang
Bier
Schnaps
.
setzte
schließlich
Tisch
auch
Zeugen
Öz
.
saßen
spräch
gegenwärtigen
politischen
Gegebenheiten
führten
.
Auch
Hinzukommen
Angeklagten
setzten
Unterhaltung
.
kam
Folge
kontroversen
politischen
Diskussion
Angeklagten
Ö.
geführt
wurde
.
leidenschaftlich
lautstark
beklagte
Demokratiedefizit
Unterdrückung
Entrechtung
Kurden
.
äußerte
gewisses
Verständnis
verbotene
kurdische
Arbeiterpartei
allerdings
veranlassten
gewalttätigen
Anschläge
türkische
Einrichtungen
rechtfertigen
.
blieb
Atmosphäre
mehrstündigen
Diskussion
zwar
freundschaftlich
allerdings
kam
Angeklagten
Anhänger
Atatürks
bezeichnete
Laufe
Zeit
stetig
steigernde
Wut
mangelnden
Patriotismus
vorwarf
.
ständige
Kritik
türkischen
Regierung
empfand
Beleidigung
türkischen
Staates
persönlichen
Ehre
Türke
verletzt
fühlte
.
halb
verspürte
schließlich
dringende
Bedürfnis
Beleidigung
Heimatlandes
abzustrafen
.
Uhr
morgens
Café
geschlossen
werden
sollte
bemerkte
Ö.
Zigaretten
ausgegangen
waren
.
Da
anderweitig
besorgen
waren
bot
Angeklagte
könne
kurz
Hause
kommen
dort
könne
Vorrat
bekommen
.
Tatsächlich
beabsichtigte
Schusswaffe
anzugreifen
verletzen
.
ging
ahnen
Vorschlag
folgte
klagten
Zeugin
schon
Stück
voraus
gelaufen
waren
.
Minuten
erreichten
Innenhof
Gebäude
Angeklagte
zusammen
Eltern
Wohnung
teilte
.
Angeklagte
bat
Zeugin
warten
Zigaretten
geholt
habe
.
ca.
Minuten
kehrte
Revolver
unauffällig
rechten
Hand
hielt
.
hatte
Versteck
Dachboden
Hauses
geholt
.
Unmittelbar
Angeklagte
Zurückgebliebenen
erreicht
hatte
zog
Zeugin
schnell
Seite
gab
fernung
ca.
Metern
kurz
hintereinander
gezielte
Schüsse
unteren
Gliedmaßen
Angriff
überraschten
Ö.
.
sichtigte
Bereich
Beine
verletzen
.
Tod
nahm
billigend
Kauf
.
Schusses
rief
ficke
verfickter
Kurde
.
brach
zweiten
Schuss
linken
Oberschenkel
getroffen
Trümmerbruch
geführt
hatte
.
Angeklagte
kümmerte
verließ
zunächst
Zeugin
Innenhof
.
kamen
jedoch
alsbald
sahen
opfer
noch
immer
regungslos
Boden
liegen
.
Angeklagte
brachte
Tatwaffe
zurück
Dachboden
ging
anschließend
Zeugin
Wohnung
.
Dort
forderte
Rettungswagen
beizurufen
befürchtete
Geschädigten
schwer
verletzt
haben
.
tat
Uhr
falschen
Namen
Schussverletzung
Geschädigten
hinzuweisen
.
Zeitpunkt
war
Polizei
Uhr
Streifenwagen
Sondersignal
Tatort
entsandt
hatte
allerdings
bereits
Geschädigten
angerufen
worden
.
anschließenden
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
wurde
Kleiderschrank
gehörende
erlaubnispflichtige
Munition
aufgefunden
.
Angeklagte
wies
Tatzeit
Entnahme
Blutprobe
errechnete
Maximalblutalkoholkonzentration
Promille
;
gleichwohl
ist
Landgericht
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
ausgegangen
.
Geschädigte
hielt
Folge
Operationen
zertrümmerten
Oberschenkels
stationär
Krankenhaus
;
kann
nur
noch
mühsam
Krücken
Schmerzen
fortbewegen
.
ist
abzusehen
körperlich
wieder
vollständig
hergestellt
werden
kann
.
befindet
psychologischer
Behandlung
.
Lebensverhältnisse
haben
grundlegend
verändert
.
konnte
Tätigkeit
Sozialarbeiter
fortsetzen
.
II
.
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
hat
weitgehend
Erfolg
.
führt
Verfahrensrüge
Verletzung
§
StPO
Aufhebung
Maßregelausspruchs
Einziehungsentscheidung
ist
Rechtsfehler
betroffen
hat
Bestand
.
weiteren
Verfahrensrügen
Sachrüge
bedürfen
näheren
Erörterung
Einziehungsentscheidung
richten
.
1
.
Revision
beanstandet
Recht
Landgericht
Zusammenhang
Schuldfähigkeitsbeurteilung
Angeklagten
Hauptverhandlung
Wege
Verlesung
eingeführten
ärztlichen
Untersuchungsberichts
Arztes
Dr.
29
.
Februar
auseinander
gesetzt
hat
.
Rüge
ist
zulässig
erhoben
.
Angeklagte
war
gehalten
vorzutragen
gegebenenfalls
Weise
Frage
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Hauptverhandlung
gehörte
Sachverständige
Gutachten
ärztlichen
Untersuchungsbericht
Dr.
befasst
hat
.
Abs.
Satz
StPO
verpflichtet
insoweit
Vorbringen
Umständen
Verfahrensgeschehen
abzielte
mögliche
Aufklärung
Verbot
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
unterliegen
würde
.
Rüge
ist
auch
begründet
.
Rahmen
Beweisaufnahme
verlesene
Untersuchungsbericht
Blutabnahme
Uhr
durchführenden
Arztes
enthält
Hinweise
relevante
Einschränkungen
Leistungsfähigkeit
Angeklagten
.
wird
dort
bescheinigt
habe
Unsicherheit
geradeaus
gehen
können
Finger-Finger-Probe
sei
unsicher
Sprache
verwaschen
Bewusstsein
Angeklagten
benommen
Denkablauf
unklar
Verhalten
weisend
Stimmung
gereizt
gewesen
.
Beschreibungen
Angeklagten
werden
landgerichtlichen
Urteilsgründen
aufgegriffen
Begründung
Strafkammer
Ausschluss
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
aufgedrängt
hätte
.
Landgericht
hat
ausgehend
maximalen
Blutalkoholkonzentration
Promille
jedenfalls
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nahe
liegt
vgl.
StGB
65
.
Aufl
.
.
erhebliche
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
verneint
.
hat
sachverständig
beraten
fehlende
äußerlich
sichtbare
typische
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
nachgewiesene
lange
Alkoholgewöhnung
Angeklagten
sehr
gutes
Leistungsvermögen
Tatzeit
bezogen
.
Überzeugung
Fehlen
Ausfallerscheinungen
hat
gewonnen
befragten
Caféhausbesucher
Tatabend
beobachtet
hatte
auch
Tatort
anwesende
Polizeibeamte
Eindruck
gewonnen
hätten
Angeklagte
habe
Alkohol
und/oder
Drogen
gestanden
.
besonderen
Sachlage
hätte
Strafkammer
Untersuchungsbericht
enthaltenen
Angaben
sachverständigen
Zeugen
Aufgabe
Zeitpunkt
Blutentnahme
gerade
auch
bestand
Entnahme
weitergehende
Feststellungen
bestehenden
Alkoholisierung
treffen
auseinander
setzen
müssen
.
sprechen
jedenfalls
Uhr
Blut
festgestellte
Blutalkoholkonzentration
Zeitpunkt
massiven
Ausfallerscheinungen
geführt
hat
.
Einschätzung
Strafkammer
Tatzeitpunkt
-9-
höherer
BAK-Wert
Promille
anzunehmen
war
habe
Ausfallerscheinungen
gegeben
Einklang
bringen
ist
hätte
insoweit
näherer
Erörterung
bedurft
.
war
auch
entbehrlich
Landgericht
Blick
Kokainkonsum
Angeklagten
Tat
hingewiesen
hat
Konsum
Kokain
steigere
Leistungsvermögen
führe
typische
alkoholbedingte
Ausfallerscheinungen
antagonisiert
würden
.
Selbst
ausginge
Landgericht
nur
Fehlen
sog.
Potenzierungseffekts
gleichzeitigem
Konsum
Alkohol
Kokain
begründen
Wegfall
Ausfallerscheinungen
Tatzeit
erklären
wollte
bleiben
landgerichtlichen
Ausführungen
defizitär
.
mögliche
kokainbedingte
Fehlen
üblicherweise
hervorgerufenen
Ausfallerscheinungen
Tatzeitpunkt
Hemmungsvermögen
½
Stunden
Tat
nur
hohe
Blutalkoholkonzentration
auch
Ausfallerscheinungen
streiten
auswirkt
lässt
Erläuterungen
Strafkammer
entnehmen
.
2
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Senat
schließt
Landgericht
ordnungsgemäßer
Berücksichtigung
ärztlichen
Untersuchungsberichts
Annahme
Schuldunfähigkeit
alkoholgewöhnten
Angeklagten
gelangt
wäre
.
Aufhebung
Strafausspruchs
entzieht
Bestimmung
Vorwegvollzug
Freiheitsstrafe
angeordneten
Maßregel
§
StGB
Grundlage
.
Senat
hebt
auch
Rechtsfehler
angeordnete
Unterbringung
Entziehungsanstalt
zugehörigen
stellungen
Tatrichter
liegender
Weise
Heranziehung
anderen
Sachverständigen
widerspruchsfreien
Tatsachengrundlage
stimmige
Rechtsfolgenentscheidung
ermöglichen
.
Krehl
Wimmer