NAMEN 15 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Wimmer Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . März Maßregelausspruch jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Tateinheit unerlaubtem Führen Schusswaffe unerlaubtem Besitz Munition Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt Vorwegvollzug Jahren Monaten Freiheitsstrafe angeordnet Einziehungsentscheidung getroffen . Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Tenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . Feststellungen Landgerichts begab Angeklagte 29 . Februar türkische dort Bedienung tätige Zeugin kurz zuvor ziehung begonnen hatte besuchen . beabsichtigte dort Schließen Lokals Gesellschaft leisten anschließend Wohnung übernachten . Café hielt Nachmittag auch spätere Tatopfer Zeuge . Mitternacht Gäste Café verlassen hatten konsumierte Angeklagte Kokain trank erheblichem Umfang Bier Schnaps . setzte schließlich Tisch auch Zeugen Öz . saßen spräch gegenwärtigen politischen Gegebenheiten führten . Auch Hinzukommen Angeklagten setzten Unterhaltung . kam Folge kontroversen politischen Diskussion Angeklagten Ö. geführt wurde . leidenschaftlich lautstark beklagte Demokratiedefizit Unterdrückung Entrechtung Kurden . äußerte gewisses Verständnis verbotene kurdische Arbeiterpartei allerdings veranlassten gewalttätigen Anschläge türkische Einrichtungen rechtfertigen . blieb Atmosphäre mehrstündigen Diskussion zwar freundschaftlich allerdings kam Angeklagten Anhänger Atatürks bezeichnete Laufe Zeit stetig steigernde Wut mangelnden Patriotismus vorwarf . ständige Kritik türkischen Regierung empfand Beleidigung türkischen Staates persönlichen Ehre Türke verletzt fühlte . halb verspürte schließlich dringende Bedürfnis Beleidigung Heimatlandes abzustrafen . Uhr morgens Café geschlossen werden sollte bemerkte Ö. Zigaretten ausgegangen waren . Da anderweitig besorgen waren bot Angeklagte könne kurz Hause kommen dort könne Vorrat bekommen . Tatsächlich beabsichtigte Schusswaffe anzugreifen verletzen . ging ahnen Vorschlag folgte klagten Zeugin schon Stück voraus gelaufen waren . Minuten erreichten Innenhof Gebäude Angeklagte zusammen Eltern Wohnung teilte . Angeklagte bat Zeugin warten Zigaretten geholt habe . ca. Minuten kehrte Revolver unauffällig rechten Hand hielt . hatte Versteck Dachboden Hauses geholt . Unmittelbar Angeklagte Zurückgebliebenen erreicht hatte zog Zeugin schnell Seite gab fernung ca. Metern kurz hintereinander gezielte Schüsse unteren Gliedmaßen Angriff überraschten Ö. . sichtigte Bereich Beine verletzen . Tod nahm billigend Kauf . Schusses rief ficke verfickter Kurde . brach zweiten Schuss linken Oberschenkel getroffen Trümmerbruch geführt hatte . Angeklagte kümmerte verließ zunächst Zeugin Innenhof . kamen jedoch alsbald sahen opfer noch immer regungslos Boden liegen . Angeklagte brachte Tatwaffe zurück Dachboden ging anschließend Zeugin Wohnung . Dort forderte Rettungswagen beizurufen befürchtete Geschädigten schwer verletzt haben . tat Uhr falschen Namen Schussverletzung Geschädigten hinzuweisen . Zeitpunkt war Polizei Uhr Streifenwagen Sondersignal Tatort entsandt hatte allerdings bereits Geschädigten angerufen worden . anschließenden Durchsuchung Wohnung Angeklagten wurde Kleiderschrank gehörende erlaubnispflichtige Munition aufgefunden . Angeklagte wies Tatzeit Entnahme Blutprobe errechnete Maximalblutalkoholkonzentration Promille ; gleichwohl ist Landgericht erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Angeklagten ausgegangen . Geschädigte hielt Folge Operationen zertrümmerten Oberschenkels stationär Krankenhaus ; kann nur noch mühsam Krücken Schmerzen fortbewegen . ist abzusehen körperlich wieder vollständig hergestellt werden kann . befindet psychologischer Behandlung . Lebensverhältnisse haben grundlegend verändert . konnte Tätigkeit Sozialarbeiter fortsetzen . II . wirksam Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision Angeklagten hat weitgehend Erfolg . führt Verfahrensrüge Verletzung § StPO Aufhebung Maßregelausspruchs Einziehungsentscheidung ist Rechtsfehler betroffen hat Bestand . weiteren Verfahrensrügen Sachrüge bedürfen näheren Erörterung Einziehungsentscheidung richten . 1 . Revision beanstandet Recht Landgericht Zusammenhang Schuldfähigkeitsbeurteilung Angeklagten Hauptverhandlung Wege Verlesung eingeführten ärztlichen Untersuchungsberichts Arztes Dr. 29 . Februar auseinander gesetzt hat . Rüge ist zulässig erhoben . Angeklagte war gehalten vorzutragen gegebenenfalls Weise Frage Schuldfähigkeit Angeklagten Hauptverhandlung gehörte Sachverständige Gutachten ärztlichen Untersuchungsbericht Dr. befasst hat . Abs. Satz StPO verpflichtet insoweit Vorbringen Umständen Verfahrensgeschehen abzielte mögliche Aufklärung Verbot Rekonstruktion Hauptverhandlung unterliegen würde . Rüge ist auch begründet . Rahmen Beweisaufnahme verlesene Untersuchungsbericht Blutabnahme Uhr durchführenden Arztes enthält Hinweise relevante Einschränkungen Leistungsfähigkeit Angeklagten . wird dort bescheinigt habe Unsicherheit geradeaus gehen können Finger-Finger-Probe sei unsicher Sprache verwaschen Bewusstsein Angeklagten benommen Denkablauf unklar Verhalten weisend Stimmung gereizt gewesen . Beschreibungen Angeklagten werden landgerichtlichen Urteilsgründen aufgegriffen Begründung Strafkammer Ausschluss erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten aufgedrängt hätte . Landgericht hat ausgehend maximalen Blutalkoholkonzentration Promille jedenfalls Annahme Voraussetzungen § StGB ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nahe liegt vgl. StGB 65 . Aufl . . – erhebliche Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten verneint . hat sachverständig beraten fehlende äußerlich sichtbare typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesene lange Alkoholgewöhnung Angeklagten sehr gutes Leistungsvermögen Tatzeit bezogen . Überzeugung Fehlen Ausfallerscheinungen hat gewonnen befragten Caféhausbesucher Tatabend beobachtet hatte auch Tatort anwesende Polizeibeamte Eindruck gewonnen hätten Angeklagte habe Alkohol und/oder Drogen gestanden . besonderen Sachlage hätte Strafkammer Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben sachverständigen Zeugen Aufgabe Zeitpunkt Blutentnahme gerade auch bestand Entnahme weitergehende Feststellungen bestehenden Alkoholisierung treffen auseinander setzen müssen . sprechen jedenfalls Uhr Blut festgestellte Blutalkoholkonzentration Zeitpunkt massiven Ausfallerscheinungen geführt hat . Einschätzung Strafkammer Tatzeitpunkt -9- höherer BAK-Wert Promille anzunehmen war habe Ausfallerscheinungen gegeben Einklang bringen ist hätte insoweit näherer Erörterung bedurft . war auch entbehrlich Landgericht Blick Kokainkonsum Angeklagten Tat hingewiesen hat Konsum Kokain steigere Leistungsvermögen führe typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen antagonisiert würden . Selbst ausginge Landgericht nur Fehlen sog. Potenzierungseffekts gleichzeitigem Konsum Alkohol Kokain begründen Wegfall Ausfallerscheinungen Tatzeit erklären wollte bleiben landgerichtlichen Ausführungen defizitär . mögliche kokainbedingte Fehlen üblicherweise hervorgerufenen Ausfallerscheinungen Tatzeitpunkt Hemmungsvermögen ½ Stunden Tat nur hohe Blutalkoholkonzentration auch Ausfallerscheinungen streiten auswirkt lässt Erläuterungen Strafkammer entnehmen . 2 . Rechtsfehler führt Aufhebung Strafausspruchs . Senat schließt Landgericht ordnungsgemäßer Berücksichtigung ärztlichen Untersuchungsberichts Annahme Schuldunfähigkeit alkoholgewöhnten Angeklagten gelangt wäre . Aufhebung Strafausspruchs entzieht Bestimmung Vorwegvollzug Freiheitsstrafe angeordneten Maßregel § StGB Grundlage . Senat hebt auch Rechtsfehler angeordnete Unterbringung Entziehungsanstalt zugehörigen stellungen Tatrichter liegender Weise Heranziehung anderen Sachverständigen widerspruchsfreien Tatsachengrundlage stimmige Rechtsfolgenentscheidung ermöglichen . Krehl Wimmer