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905 lines
8.0 KiB

NAMEN
1
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
1
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
23
.
Juni
wird
verworfen
.
2
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Tatzeit
19jährige
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
Wohnungseinbruchsdiebstahls
versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
hat
Angeklagten
überdies
Fahrerlaubnis
entzogen
Sperrfrist
Monaten
Neuerteilung
festgesetzt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
ist
Ergebnis
unbegründet
.
1
.
Rüge
Landgericht
habe
Fall
Urteilsgründe
Angeklagte
rechtsfehlerhaft
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
verurteilt
ist
unbegründet
.
insoweit
unverändert
zugelassenen
Anklage
1
.
Februar
wurde
Angeklagten
Tat
Last
gelegt
Frühjahr
"
Amphetamin
unerlaubt
Handel
getrieben
haben
.
Tat
wurde
weiteres
Handeltreiben
"
"
vorgeworfen
;
Tat
Handeltreiben
"
"
Beisichführen
geladenen
Baseballschlägers
.
letztgenannte
Rauschgiftmenge
Waffen
wurden
23
.
Oktober
Festnahme
Angeklagten
Pkw
sichergestellt
.
Hauptverhandlung
ließ
Feststellungen
Landgerichts
S.
Angeklagte
habe
Fall
Amphetamin
gesondert
verfolgten
Weitergabe
Bekannten
erhalten
hatte
halbes
Kilogramm
abgezweigt
.
gestreckte
Restmenge
sei
Festnahme
sichergestellt
worden
;
so
Fällen
Anklage
Wirkstoffmenge
gehandelt
habe
.
Anklagevorwurf
Fall
beruhe
Mißverständnis
Protokollierung
Geständnisses
polizeilichen
Vernehmung
.
Tat
angeklagte
Handeltreiben
weiteren
Menge
Amphetamin
habe
gegeben
;
habe
vielmehr
nur
einmal
transportiert
.
Protokoll
Hauptverhandlung
23
.
Juni
hat
Landgericht
Anklagepunkte
Antrag
Staatsanwaltschaft
"
gemäß
§
eingestellt
.
.
Wiedereinbeziehung
ist
erfolgt
;
entsprechender
Antrag
ist
gestellt
worden
.
Sachlage
kann
Sachrüge
gestützte
Revision
begründet
werden
Landgericht
sei
fehlerhaften
Beweiswürdigung
Ansicht
gelangt
sei
Angeklagten
widerlegen
Festnahme
Fahrzeug
aufgefundenen
gen
Festnahme
Fahrzeug
aufgefundenen
Waffen
gewußt
habe
.
ist
schon
unklar
tatsächlich
Verfahrensbeschränkung
gemäß
erfolgen
sollte
erfolgt
ist
auch
Generalbundesanwalt
Hauptverhandlung
Senat
vorgetragen
hat
tatsächlich
Teileinstellung
gemäß
§
Abs.
vorgenommen
wurde
.
spricht
namentlich
auch
Umstand
auch
Urteil
wiedergegebenen
Einlassung
Angeklagten
Anhaltspunkt
ergibt
angeklagte
Tat
könne
Landgericht
selbständige
Tat
angesehen
worden
sein
.
Antragserfordernis
§
Abs.
war
genügt
.
Auch
aber
Tatrichter
ursprünglich
selbständige
Tat
angeklagte
Handlung
Ergebnis
Beweisaufnahme
unselbständigen
Teilakt
Tat
angesehen
hat
antragsgemäße
Verfahrensbeschränkung
Fall
gemäß
§
erfolgte
ergriff
Beschränkung
Tatteil
insgesamt
auch
mögliche
Qualifikation
.
wäre
jedenfalls
zulässig
gewesen
qualifizierenden
Umstände
antragsgemäß
ausgeschiedenen
Tat
rechtlichen
Beurteilung
abgeurteilten
Tat
heranzuziehen
Umstände
gerade
festgestellt
worden
sind
.
Landgericht
war
somit
Grundlage
Verfahrensstandes
Zeitpunkt
Urteilsfällung
gehalten
Frage
Bewaffnung
Angeklagten
Tat
entscheiden
.
Einwände
Revision
Ausführungen
Urteils
Beweiswürdigung
ausgeschiedenen
Verfahrensstoffs
verfehlen
Revisionsverfahren
Gegenstand
.
kann
dahinstehen
insoweit
überflüssigen
möglicherweise
nachträglichen
Begründung
Verfahrensbeschränkung
eingefügten
Ausführungen
Unwiderleglichkeit
Einlassung
Angeklagten
S.
Revision
gerügten
Rechtsfehler
enthalten
.
Überprüfung
ist
Revisionsgericht
entzogen
Teil
Anklagevorwurfs
wirksam
Prozeßstoff
ausgeschieden
wurde
.
Wiedereinbeziehung
ausgeschiedenen
Tatteils
Revisionsinstanz
ist
hier
möglich
würde
Urteil
Tatgerichts
nachträglich
Grundlage
entzogen
Revisionsgericht
abschließend
wiedereinbezogenen
Tatteil
entscheiden
könnte
vgl.
BGHSt
.
2
.
Auch
übrigen
weist
Urteil
Jugendkammer
durchgreifenden
Rechtsfehler
Gunsten
gemäß
§
prüfen
war
Lasten
Angeklagten
.
insgesamt
überaus
knappen
Feststellungen
Landgerichts
genügen
Ergebnis
noch
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Rüge
Taten
fehle
hinreichenden
Konkretisierung
Tatzeit
Tatort
Geschädigtem
greift
.
Tatort
Geschädigter
Autohaus
ergeben
Feststellungen
.
gilt
auch
Tat
;
Tatzeitpunkt
ist
"
etwa
Tage
später
"
Ansicht
Revision
hinreichend
bestimmt
festgestellt
.
genaue
Anschrift
Wohnung
Geschädigten
.
Fall
mitgeteilt
wird
ist
unschädlich
.
ist
ersichtlich
Verwechslung
anderen
Wohnung
Geschädigten
möglich
sein
könnte
.
gilt
Ergebnis
auch
Tat
Lasten
Geschädigten
Urteilsgründen
fälschlich
"
.
"
bezeichnet
ist
.
Schreibversehen
Namens
Geschädigten
hat
Jugendkammer
Beschluß
25
.
August
berichtigt
.
Auch
Feststellungen
Art
Wirkstoffgehalt
Angeklagten
gehandelten
Rauschgifts
genügen
noch
Anforderungen
.
Betäubungsmittel
"
S.
"
Amphetamin
"
S.
bezeichnet
wurde
folgte
Formulierungen
Anklageschrift
.
Zwar
enthält
Urteil
Hinweis
Landgericht
Feststellungen
gelangt
ist
.
Landgericht
aber
festgestellt
hat
habe
gestrecktes
Amphetamin
guter
Qualität
"
gehandelt
ist
letztlich
sehr
knappen
Feststellungen
besorgen
habe
Schuldgehalt
Taten
Bemessung
milden
Jugendstrafe
Revision
rechtfertigenden
Weise
verkannt
.
Revisionshauptverhandlung
Generalbundesanwalt
hingewiesen
wurde
Landgericht
habe
vorliegendes
Sachverständigengutachten
verwertet
ergibt
Senat
Gutachten
Tatrichter
vorgelegen
hat
.
Beweisantrag
ist
offenbar
gestellt
Verfahrensrüge
erhoben
worden
.
Anwendung
Jugendrecht
Tatzeit
19jährige
Angeklagte
weist
Rechtsfehler
.
Revision
rügt
fehlten
Feststellungen
Persönlichkeitsentwicklung
Angeklagten
erschöpft
Rüge
Ergebnis
Urteil
abweichenden
Bewertung
.
Jugendkammer
hat
Überzeugung
vorliegenden
gestörten
Reife
jugendtypischen
Verhaltensweisen
Lebenseinstellungen
Angeklagten
aber
ausführlich
auseinandergesetzt
S.
.
Tatrichter
hat
insoweit
erheblichen
Beurteilungsspielraum
;
Gewichtung
-9-
zelner
Umstände
Beurteilung
insgesamt
auch
anders
hätte
ausfallen
können
macht
noch
rechtsfehlerhaft
.
Auch
Einwendungen
Revision
Bemessung
milden
Jugendstrafe
Strafaussetzung
Bewährung
zeigen
durchgreifende
Rechtsfehler
Urteils
.
erschöpfende
Aufzählung
Zumessungsgesichtspunkte
kann
Tatrichter
verlangt
werden
.
Anhaltspunkte
Landgericht
habe
Gesichtspunkt
hier
übersehen
ergeben
Zusammenhang
Urteilsgründe
namentlich
Jugendkammer
"
Gemeinheit
"
Wohnungseinbruchs
guten
Bekannten
ausdrücklich
Feststellung
Schwere
Schuld
herangezogen
hat
S.
.
Staatsanwaltschaft
widersprüchlich
rügt
Landgericht
Begründung
Strafaussetzung
Bewährung
ausgeführt
hat
Wirkung
dürfte
Freiheitsentziehung
eintreten
"
S.
so
handelt
hier
allenfalls
mißverständliche
Formulierung
.
Schon
darauffolgenden
Satz
ist
ausgeführt
gelte
nur
Fall
Angeklagte
derzeitige
positive
Prognoseerwartung
enttäusche
.
Auch
Ausführungen
S.
Strafaussetzung
belegen
Landgericht
habe
Vollstreckung
Überzeugung
"
Bewährung
ausgesetzt
Grundlage
entbehrt
.
Entziehung
Fahrerlaubnis
Festsetzung
Sperrfrist
Neuerteilung
gemäß
§
§
StGB
können
hier
Bestand
haben
.
Rechtlich
bedenklich
ist
allerdings
Jugendkammer
gegebene
Begründung
insbesondere
Erziehungsgedanke
erfordere
Angeklagte
abzuhalten
"
jederzeit
schöne
Autos
fahren
"
Mobilität
Begehung
Straftaten
ausgenutzt
habe
S.
.
Erwägungen
sind
Grundsätzen
Beschluß
Großen
Senats
Strafsachen
27
.
April
Voraussetzungen
Maßregelanordnung
aufgestellt
worden
sind
vereinbar
vgl.
schon
Senatsbeschluß
NStZ
m.w
.
.
insoweit
ausreichenden
Feststellungen
Tatbegehung
Fall
ergeben
aber
noch
hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
Bereitschaft
Angeklagten
Belange
Sicherheit
Straßenverkehrs
Interessen
erfolgreichen
Beendigung
begangenen
Straftat
unterzuordnen
.
Otten
Roggenbuck