NAMEN 1 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 1 . Juni teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil 23 . Juni wird verworfen . 2 . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Tatzeit 19jährige Angeklagte Diebstahls Fällen Wohnungseinbruchsdiebstahls versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Jugendstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . hat Angeklagten überdies Fahrerlaubnis entzogen Sperrfrist Monaten Neuerteilung festgesetzt . Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird ist Ergebnis unbegründet . 1 . Rüge Landgericht habe Fall Urteilsgründe Angeklagte rechtsfehlerhaft bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln verurteilt ist unbegründet . insoweit unverändert zugelassenen Anklage 1 . Februar wurde Angeklagten Tat Last gelegt Frühjahr " Amphetamin unerlaubt Handel getrieben haben . Tat wurde weiteres Handeltreiben " " vorgeworfen ; Tat Handeltreiben " " Beisichführen geladenen Baseballschlägers . letztgenannte Rauschgiftmenge Waffen wurden 23 . Oktober Festnahme Angeklagten Pkw sichergestellt . Hauptverhandlung ließ Feststellungen Landgerichts S. Angeklagte habe Fall Amphetamin gesondert verfolgten Weitergabe Bekannten erhalten hatte halbes Kilogramm abgezweigt . gestreckte Restmenge sei Festnahme sichergestellt worden ; so Fällen Anklage Wirkstoffmenge gehandelt habe . Anklagevorwurf Fall beruhe Mißverständnis Protokollierung Geständnisses polizeilichen Vernehmung . Tat angeklagte Handeltreiben weiteren Menge Amphetamin habe gegeben ; habe vielmehr nur einmal transportiert . Protokoll Hauptverhandlung 23 . Juni hat Landgericht Anklagepunkte Antrag Staatsanwaltschaft " gemäß § eingestellt . . Wiedereinbeziehung ist erfolgt ; entsprechender Antrag ist gestellt worden . Sachlage kann Sachrüge gestützte Revision begründet werden Landgericht sei fehlerhaften Beweiswürdigung Ansicht gelangt sei Angeklagten widerlegen Festnahme Fahrzeug aufgefundenen gen Festnahme Fahrzeug aufgefundenen Waffen gewußt habe . ist schon unklar tatsächlich Verfahrensbeschränkung gemäß erfolgen sollte erfolgt ist auch Generalbundesanwalt Hauptverhandlung Senat vorgetragen hat tatsächlich Teileinstellung gemäß § Abs. vorgenommen wurde . spricht namentlich auch Umstand auch Urteil wiedergegebenen Einlassung Angeklagten Anhaltspunkt ergibt angeklagte Tat könne Landgericht selbständige Tat angesehen worden sein . Antragserfordernis § Abs. war genügt . Auch aber Tatrichter ursprünglich selbständige Tat angeklagte Handlung Ergebnis Beweisaufnahme unselbständigen Teilakt Tat angesehen hat antragsgemäße Verfahrensbeschränkung Fall gemäß § erfolgte ergriff Beschränkung Tatteil insgesamt auch mögliche Qualifikation . wäre jedenfalls zulässig gewesen qualifizierenden Umstände antragsgemäß ausgeschiedenen Tat rechtlichen Beurteilung abgeurteilten Tat heranzuziehen Umstände gerade festgestellt worden sind . Landgericht war somit Grundlage Verfahrensstandes Zeitpunkt Urteilsfällung gehalten Frage Bewaffnung Angeklagten Tat entscheiden . Einwände Revision Ausführungen Urteils Beweiswürdigung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verfehlen Revisionsverfahren Gegenstand . kann dahinstehen insoweit überflüssigen möglicherweise nachträglichen Begründung Verfahrensbeschränkung eingefügten Ausführungen Unwiderleglichkeit Einlassung Angeklagten S. Revision gerügten Rechtsfehler enthalten . Überprüfung ist Revisionsgericht entzogen Teil Anklagevorwurfs wirksam Prozeßstoff ausgeschieden wurde . Wiedereinbeziehung ausgeschiedenen Tatteils Revisionsinstanz ist hier möglich würde Urteil Tatgerichts nachträglich Grundlage entzogen Revisionsgericht abschließend wiedereinbezogenen Tatteil entscheiden könnte vgl. BGHSt . 2 . Auch übrigen weist Urteil Jugendkammer durchgreifenden Rechtsfehler Gunsten gemäß § prüfen war Lasten Angeklagten . insgesamt überaus knappen Feststellungen Landgerichts genügen Ergebnis noch Anforderungen § Abs. Satz StPO . Rüge Taten fehle hinreichenden Konkretisierung Tatzeit Tatort Geschädigtem greift . Tatort Geschädigter Autohaus ergeben Feststellungen . gilt auch Tat ; Tatzeitpunkt ist " etwa Tage später " Ansicht Revision hinreichend bestimmt festgestellt . genaue Anschrift Wohnung Geschädigten . Fall mitgeteilt wird ist unschädlich . ist ersichtlich Verwechslung anderen Wohnung Geschädigten möglich sein könnte . gilt Ergebnis auch Tat Lasten Geschädigten Urteilsgründen fälschlich " . " bezeichnet ist . Schreibversehen Namens Geschädigten hat Jugendkammer Beschluß 25 . August berichtigt . Auch Feststellungen Art Wirkstoffgehalt Angeklagten gehandelten Rauschgifts genügen noch Anforderungen . Betäubungsmittel " S. " Amphetamin " S. bezeichnet wurde folgte Formulierungen Anklageschrift . Zwar enthält Urteil Hinweis Landgericht Feststellungen gelangt ist . Landgericht aber festgestellt hat habe gestrecktes Amphetamin guter Qualität " gehandelt ist letztlich sehr knappen Feststellungen besorgen habe Schuldgehalt Taten Bemessung milden Jugendstrafe Revision rechtfertigenden Weise verkannt . Revisionshauptverhandlung Generalbundesanwalt hingewiesen wurde Landgericht habe vorliegendes Sachverständigengutachten verwertet ergibt Senat Gutachten Tatrichter vorgelegen hat . Beweisantrag ist offenbar gestellt Verfahrensrüge erhoben worden . Anwendung Jugendrecht Tatzeit 19jährige Angeklagte weist Rechtsfehler . Revision rügt fehlten Feststellungen Persönlichkeitsentwicklung Angeklagten erschöpft Rüge Ergebnis Urteil abweichenden Bewertung . Jugendkammer hat Überzeugung vorliegenden gestörten Reife jugendtypischen Verhaltensweisen Lebenseinstellungen Angeklagten aber ausführlich auseinandergesetzt S. . Tatrichter hat insoweit erheblichen Beurteilungsspielraum ; Gewichtung -9- zelner Umstände Beurteilung insgesamt auch anders hätte ausfallen können macht noch rechtsfehlerhaft . Auch Einwendungen Revision Bemessung milden Jugendstrafe Strafaussetzung Bewährung zeigen durchgreifende Rechtsfehler Urteils . erschöpfende Aufzählung Zumessungsgesichtspunkte kann Tatrichter verlangt werden . Anhaltspunkte Landgericht habe Gesichtspunkt hier übersehen ergeben Zusammenhang Urteilsgründe namentlich Jugendkammer " Gemeinheit " Wohnungseinbruchs guten Bekannten ausdrücklich Feststellung Schwere Schuld herangezogen hat S. . Staatsanwaltschaft widersprüchlich rügt Landgericht Begründung Strafaussetzung Bewährung ausgeführt hat Wirkung dürfte Freiheitsentziehung eintreten " S. so handelt hier allenfalls mißverständliche Formulierung . Schon darauffolgenden Satz ist ausgeführt gelte nur Fall Angeklagte derzeitige positive Prognoseerwartung enttäusche . Auch Ausführungen S. Strafaussetzung belegen Landgericht habe Vollstreckung Überzeugung " Bewährung ausgesetzt Grundlage entbehrt . Entziehung Fahrerlaubnis Festsetzung Sperrfrist Neuerteilung gemäß § § StGB können hier Bestand haben . Rechtlich bedenklich ist allerdings Jugendkammer gegebene Begründung insbesondere Erziehungsgedanke erfordere Angeklagte abzuhalten " jederzeit schöne Autos fahren " Mobilität Begehung Straftaten ausgenutzt habe S. . Erwägungen sind Grundsätzen Beschluß Großen Senats Strafsachen 27 . April Voraussetzungen Maßregelanordnung aufgestellt worden sind vereinbar vgl. schon Senatsbeschluß NStZ m.w . . insoweit ausreichenden Feststellungen Tatbegehung Fall ergeben aber noch hinreichend konkrete Anhaltspunkte Bereitschaft Angeklagten Belange Sicherheit Straßenverkehrs Interessen erfolgreichen Beendigung begangenen Straftat unterzuordnen . Otten Roggenbuck