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8.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Januar
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
54
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
ist
Härteausgleich
erledigte
gesamtstrafenfähige
Vorstrafen
Wege
Vollstreckungslösung
gewähren
.
Beschluss
20
.
Januar
Strafsache
Mordes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
Januar
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
März
aufgehoben
Entscheidung
mehr
möglicher
Gesamtstrafenbildung
durchzuführenden
Härteausgleich
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
lebenslangen
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Sachrüge
.
1
.
Urteilsfeststellungen
tötete
Angeklagte
4
.
Juni
damals
33jährige
sexuelle
Nötigung
verdecken
.
Angeklagte
befand
Zeit
Urteils
29
.
sexueller
Nötigung
Einbeziehung
weiteren
Strafe
sexueller
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
war
Freigänger
Strafvollzug
.
20
.
Februar
wurde
Landgericht
anderweitig
begangener
taten
nämlich
Vergewaltigung
Tateinheit
Entführung
Willen
Entführten
sexueller
Nötigung
Tateinheit
versuchter
Vergewaltigung
versuchter
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ferner
wurde
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
Angeklagte
verbüßte
Gesamtfreiheitsstrafe
17
.
August
verblieb
13
.
Dezember
Sicherungsverwahrung
.
Führungsaufsicht
Sicherungsverwahrung
sind
12
.
Januar
erledigt
.
besonderen
Schwere
Schuld
führen
Gründe
jetzt
angefochtenen
Urteils
abschließend
:
"
gemessen
ist
Angeklagten
Feststellung
auch
heute
noch
besonderen
Schwere
Schuld
sprechender
Umstand
Abwägung
auch
einzustellen
abgeurteilte
Tat
Angeklagten
begangen
wurde
nunmehr
fast
Jahre
zurück
liegt
.
Angeklagten
war
weiteren
Abwägung
auch
einzustellen
vorliegend
abgeurteilte
Straftat
fiktiv
gesamtstrafenfähig
Urteil
Landgerichts
abgeurteilten
hier
abgeurteilten
Tat
begangenen
Straftaten
Jahre
gewesen
wäre
;
würde
Angeklagten
vorliegend
zeitige
Freiheitsstrafe
verhängen
sein
so
kämen
gesamtstrafenfähige
Verurteilung
Jahre
mittlerweile
vollständig
vollstreckt
mehr
Bildung
zeitigen
Gesamtstrafe
berücksichtigt
werden
kann
jedenfalls
sogenannter
Härteausgleich
anerkannten
Rechtsgrundsätze
zugute
.
spricht
noch
zusätzlich
besondere
Schwere
Schuld
Würdigung
Rechtsinstitut
Härteausgleichs
maßgeblichen
billigkeitsbezogenen
Zumessungserwägungen
verneinen
Bereich
Zumessung
zeitigen
Freiheitsstrafe
anerkannt
sind
.
"
2
.
angefochtene
Urteil
Schuldspruch
Rechtsfehler
aufweist
Verfahrensrügen
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
21
.
September
dargelegten
Gründen
Erfolg
haben
hält
Strafausspruch
insoweit
rechtlichen
Nachprüfung
stand
Entscheidung
Wege
Vollstreckungslösung
durchzuführenden
Härteausgleich
unterblieben
ist
.
Entscheidung
Großen
Senats
17
.
Januar
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
Vollstreckungsmodell
BGHSt
ist
nunmehr
Abkehr
früherer
Rechtsprechung
NStZ
f.
Urteil
14
.
März
StR
auch
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Härteausgleich
erledigte
gesamtstrafenfähige
Vorstrafen
Vollstreckungsmodell
gewähren
so
auch
Beschluss
8
.
Dezember
Veröffentlichung
BGHSt
vorgesehen
.
Grundgedanke
§
StGB
ist
Taten
gemeinsamer
Aburteilung
§
§
StGB
behandelt
worden
wären
auch
getrennter
Aburteilung
Behandlung
erfahren
sollen
so
Täter
Endergebnis
besser
schlechter
gestellt
ist
Taten
zuerst
durchgeführten
Verfahren
abgeurteilt
worden
wären
BGHSt
;
69
;
f.
;
.
Scheitert
§
StGB
mögliche
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
zunächst
erkannte
Strafe
bereits
vollstreckt
verjährt
erlassen
ist
so
ist
liegende
Härte
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bemessung
nunmehr
verhängenden
Strafe
auszugleichen
BGHSt
;
.
Gerichte
sind
allerdings
Gesetze
gebunden
Art
.
Abs.
GG
;
haben
auch
Härteausgleich
StGB
vorgegebenen
Grenzen
Strafenfindung
beachten
.
Gesetz
Mord
gesetzlichen
Milderungsgründe
vorliegen
nur
Freiheitsstrafe
vorsieht
konnte
Härteausgleich
Fällen
gewährt
werden
vgl.
Kompensation
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
BGHSt
Rdn
.
.
Nunmehr
gestattet
Großen
Senat
Strafsachen
vorgegebene
Vollstreckungsmodell
BGHSt
f.
Rdn
.
31
;
vgl.
auch
Anm
.
Krehl
Fällen
rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung
gebotenen
Ausgleich
systemwidrige
Eingriffe
Strafbemessung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
durchzuführen
.
Falle
lebenslangen
Freiheitsstrafe
kann
Kompensation
Anrechnung
vollstreckt
geltenden
Teils
Strafe
Mindestverbüßungsdauer
Sinne
§
Nr.
StGB
erfolgen
.
Frage
Vollstreckungsmodell
auch
andere
Fallgestaltungen
übertragen
ist
wird
Senaten
Bundesgerichtshofs
einhellig
beantwortet
.
5
.
Strafsenat
hat
Kompensation
Verstoßes
Art
.
Abs.
lit
.
Satz
BGHSt
f.
Wege
Vollstreckungsmodells
bejaht
.
ist
3
.
Strafsenat
ausdrücklich
entgegengetreten
Urteil
20
.
Dezember
BGHSt
Rdn
.
.
hält
Kompensation
Verfahrensfehlern
Vollstreckungswege
generell
unzulässig
.
erkennende
Senat
teilt
Auffassung
.
Senat
hält
jedoch
angezeigt
Grundlage
doppelt
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
Kompensation
Vollstreckungswege
Härteausgleich
mehr
möglicher
Gesamtstrafenbildung
übertragen
erwogen
bereits
Beschlüssen
5
.
Strafsenats
23
Juli
StGB
§
Abs.
Satz
Härteausgleich
]
28
.
Mai
.
Verfahrensweise
bietet
Möglichkeit
Übermaß
Strafe
zufällig
getrennter
Aburteilung
systemwidrige
Eingriffe
Strafbemessung
beseitigen
Anliegen
Rechtsprechung
Härteausgleich
auch
Sonderfall
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Rechnung
tragen
.
Weise
wird
auch
Ungleichbehandlung
Fällen
vermieden
Tatgericht
besondere
Schwere
Schuld
festgestellt
hat
.
Fällen
hat
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofes
zulässig
angesehen
Umstand
Freiheitsstrafe
gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung
Erlass
lebenslange
Freiheitsstrafe
lautenden
Urteils
verbüßt
worden
war
Festsetzung
Verlängerungsdauer
Mindestverbüßungszeit
§
Nr.
StGB
berücksichtigen
Beschluss
9
.
Dezember
StR
NStZ-RR
;
vgl.
auch
29
.
Januar
.
Anwendung
Vollstreckungsmodells
wird
vermieden
Täter
Normalfällen
"
schlechter
dastehen
Verwirklichung
besonderer
Schuldschweregründe
.
wird
auch
Fällen
besonderer
Schuldschwere
Bemessung
Höhe
Kompensation
Bereich
tatrichterlichen
Strafzumessung
unterfällt
wieder
zuständigen
Tatgericht
übertragen
vgl.
29
.
Januar
.
3
.
Anders
Entscheidungen
5
.
Strafsenats
23
Juli
StGB
§
Abs.
Satz
Härteausgleich
28
.
Mai
kann
Senat
vorliegenden
Fall
letzter
Sicherheit
ausschließen
Landgericht
zusätzliche
Kompensation
voll
verbüßte
langjährige
Freiheitsstrafe
ausgesprochen
hätte
Möglichkeit
bewusst
gewesen
wäre
.
Landgericht
hat
Verneinung
besonderen
Schwere
Schuld
Tatzeitpunkt
verwirklichte
Unrecht
zutreffend
bejaht
hat
vorrangig
seitherigen
Zeitablauf
gestützt
.
Verhängung
zeitigen
Freiheitsstrafe
möglichen
Härteausgleich
vollstreckte
Vorverurteilung
hat
genüber
nur
zusätzliches
Argument
Verneinung
besonderen
Schwere
Schuld
erwähnt
.
Dauer
verbüßten
Strafe
Hälfte
Mindestverbüßungsdauer
§
Nr.
StGB
beträgt
erscheint
möglich
Landgericht
zusätzlichen
Verneinung
besonderen
Schuldschwere
zwar
ausreichenden
Härteausgleich
gesehen
hat
aber
weitergehenden
Kompensation
Rechtsgründen
gehindert
hielt
.
4
.
Sofern
neue
Tatrichter
Überzeugung
gelangt
Verneinung
besonderen
Schuldschwere
genügenden
Härteausgleich
verbüßte
langjährige
Freiheitsstrafe
darstellt
wird
Härte
angemessen
kompensieren
haben
.
ist
grundsätzlich
vollständige
Anrechnung
verbüßten
Haftzeiten
geboten
.
steht
Entscheidung
5
.
Strafsenats
8
.
Dezember
.
5
.
Strafsenat
hat
Frage
sogar
Notwendigkeit
Härteausgleichs
überhaupt
Beschluss
Sachverhalten
vorliegenden
Aufklärung
Tat
lange
Zeit
noch
vorhanden
gewesener
technischer
Mittel
möglich
gewesen
ist
ausdrücklich
offen
gelassen
Rdn
.
.
Gerade
Fällen
vorliegenden
zeitnaher
Aburteilung
Bildung
Gesamtstrafe
besondere
Schuldschwere
Hand
gelegen
hätte
ist
Sache
Tatrichters
angemessenen
Härteausgleich
Rahmen
Strafzumessung
bestimmen
hier
auch
tatzeitnah
bildenden
lebenslangen
Gesamtfreiheitsstrafe
Sicherungsverwahrung
verhängt
worden
wäre
.
Roggenbuck
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
erkrankt
Unterschrift
gehindert
.