BESCHLUSS 20 . Januar Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 54 Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist Härteausgleich erledigte gesamtstrafenfähige Vorstrafen Wege Vollstreckungslösung gewähren . Beschluss 20 . Januar Strafsache Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . Januar § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . März aufgehoben Entscheidung mehr möglicher Gesamtstrafenbildung durchzuführenden Härteausgleich unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt . richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachrüge . 1 . Urteilsfeststellungen tötete Angeklagte 4 . Juni damals 33jährige sexuelle Nötigung verdecken . Angeklagte befand Zeit Urteils 29 . sexueller Nötigung Einbeziehung weiteren Strafe sexueller Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt worden war Freigänger Strafvollzug . 20 . Februar wurde Landgericht anderweitig begangener taten nämlich Vergewaltigung Tateinheit Entführung Willen Entführten sexueller Nötigung Tateinheit versuchter Vergewaltigung versuchter Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner wurde Sicherungsverwahrung angeordnet . Angeklagte verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe 17 . August verblieb 13 . Dezember Sicherungsverwahrung . Führungsaufsicht Sicherungsverwahrung sind 12 . Januar erledigt . besonderen Schwere Schuld führen Gründe jetzt angefochtenen Urteils abschließend : " gemessen ist Angeklagten Feststellung auch heute noch besonderen Schwere Schuld sprechender Umstand Abwägung auch einzustellen abgeurteilte Tat Angeklagten begangen wurde nunmehr fast Jahre zurück liegt . Angeklagten war weiteren Abwägung auch einzustellen vorliegend abgeurteilte Straftat fiktiv gesamtstrafenfähig Urteil Landgerichts abgeurteilten hier abgeurteilten Tat begangenen Straftaten Jahre gewesen wäre ; würde Angeklagten vorliegend zeitige Freiheitsstrafe verhängen sein so kämen gesamtstrafenfähige Verurteilung Jahre mittlerweile vollständig vollstreckt mehr Bildung zeitigen Gesamtstrafe berücksichtigt werden kann jedenfalls sogenannter Härteausgleich anerkannten Rechtsgrundsätze zugute . spricht noch zusätzlich besondere Schwere Schuld Würdigung Rechtsinstitut Härteausgleichs maßgeblichen billigkeitsbezogenen Zumessungserwägungen verneinen Bereich Zumessung zeitigen Freiheitsstrafe anerkannt sind . " 2 . angefochtene Urteil Schuldspruch Rechtsfehler aufweist Verfahrensrügen Generalbundesanwalt Antragsschrift 21 . September dargelegten Gründen Erfolg haben hält Strafausspruch insoweit rechtlichen Nachprüfung stand Entscheidung Wege Vollstreckungslösung durchzuführenden Härteausgleich unterblieben ist . Entscheidung Großen Senats 17 . Januar Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung Vollstreckungsmodell BGHSt ist nunmehr Abkehr früherer Rechtsprechung NStZ f. Urteil 14 . März StR auch Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe Härteausgleich erledigte gesamtstrafenfähige Vorstrafen Vollstreckungsmodell gewähren so auch Beschluss 8 . Dezember Veröffentlichung BGHSt vorgesehen . Grundgedanke § StGB ist Taten gemeinsamer Aburteilung § § StGB behandelt worden wären auch getrennter Aburteilung Behandlung erfahren sollen so Täter Endergebnis besser schlechter gestellt ist Taten zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären BGHSt ; 69 ; f. ; . Scheitert § StGB mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt verjährt erlassen ist so ist liegende Härte ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bemessung nunmehr verhängenden Strafe auszugleichen BGHSt ; . Gerichte sind allerdings Gesetze gebunden Art . Abs. GG ; haben auch Härteausgleich StGB vorgegebenen Grenzen Strafenfindung beachten . Gesetz Mord gesetzlichen Milderungsgründe vorliegen nur Freiheitsstrafe vorsieht konnte Härteausgleich Fällen gewährt werden vgl. Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung BGHSt Rdn . . Nunmehr gestattet Großen Senat Strafsachen vorgegebene Vollstreckungsmodell BGHSt f. Rdn . 31 ; vgl. auch Anm . Krehl Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gebotenen Ausgleich systemwidrige Eingriffe Strafbemessung lebenslangen Freiheitsstrafe durchzuführen . Falle lebenslangen Freiheitsstrafe kann Kompensation Anrechnung vollstreckt geltenden Teils Strafe Mindestverbüßungsdauer Sinne § Nr. StGB erfolgen . Frage Vollstreckungsmodell auch andere Fallgestaltungen übertragen ist wird Senaten Bundesgerichtshofs einhellig beantwortet . 5 . Strafsenat hat Kompensation Verstoßes Art . Abs. lit . Satz BGHSt f. Wege Vollstreckungsmodells bejaht . ist 3 . Strafsenat ausdrücklich entgegengetreten Urteil 20 . Dezember BGHSt Rdn . . hält Kompensation Verfahrensfehlern Vollstreckungswege generell unzulässig . erkennende Senat teilt Auffassung . Senat hält jedoch angezeigt Grundlage doppelt analogen Anwendung § Abs. Satz StGB Kompensation Vollstreckungswege Härteausgleich mehr möglicher Gesamtstrafenbildung übertragen erwogen bereits Beschlüssen 5 . Strafsenats 23 Juli StGB § Abs. Satz Härteausgleich ] 28 . Mai . Verfahrensweise bietet Möglichkeit Übermaß Strafe zufällig getrennter Aburteilung systemwidrige Eingriffe Strafbemessung beseitigen Anliegen Rechtsprechung Härteausgleich auch Sonderfall lebenslangen Freiheitsstrafe Rechnung tragen . Weise wird auch Ungleichbehandlung Fällen vermieden Tatgericht besondere Schwere Schuld festgestellt hat . Fällen hat 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofes zulässig angesehen Umstand Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung Erlass lebenslange Freiheitsstrafe lautenden Urteils verbüßt worden war Festsetzung Verlängerungsdauer Mindestverbüßungszeit § Nr. StGB berücksichtigen Beschluss 9 . Dezember StR NStZ-RR ; vgl. auch 29 . Januar . Anwendung Vollstreckungsmodells wird vermieden Täter Normalfällen " schlechter dastehen Verwirklichung besonderer Schuldschweregründe . wird auch Fällen besonderer Schuldschwere Bemessung Höhe Kompensation Bereich tatrichterlichen Strafzumessung unterfällt wieder zuständigen Tatgericht übertragen vgl. 29 . Januar . 3 . Anders Entscheidungen 5 . Strafsenats 23 Juli StGB § Abs. Satz Härteausgleich 28 . Mai kann Senat vorliegenden Fall letzter Sicherheit ausschließen Landgericht zusätzliche Kompensation voll verbüßte langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte Möglichkeit bewusst gewesen wäre . Landgericht hat Verneinung besonderen Schwere Schuld Tatzeitpunkt verwirklichte Unrecht zutreffend bejaht hat vorrangig seitherigen Zeitablauf gestützt . Verhängung zeitigen Freiheitsstrafe möglichen Härteausgleich vollstreckte Vorverurteilung hat genüber nur zusätzliches Argument Verneinung besonderen Schwere Schuld erwähnt . Dauer verbüßten Strafe Hälfte Mindestverbüßungsdauer § Nr. StGB beträgt erscheint möglich Landgericht zusätzlichen Verneinung besonderen Schuldschwere zwar ausreichenden Härteausgleich gesehen hat aber weitergehenden Kompensation Rechtsgründen gehindert hielt . 4 . Sofern neue Tatrichter Überzeugung gelangt Verneinung besonderen Schuldschwere genügenden Härteausgleich verbüßte langjährige Freiheitsstrafe darstellt wird Härte angemessen kompensieren haben . ist grundsätzlich vollständige Anrechnung verbüßten Haftzeiten geboten . steht Entscheidung 5 . Strafsenats 8 . Dezember . 5 . Strafsenat hat Frage sogar Notwendigkeit Härteausgleichs überhaupt Beschluss Sachverhalten vorliegenden Aufklärung Tat lange Zeit noch vorhanden gewesener technischer Mittel möglich gewesen ist ausdrücklich offen gelassen Rdn . . Gerade Fällen vorliegenden zeitnaher Aburteilung Bildung Gesamtstrafe besondere Schuldschwere Hand gelegen hätte ist Sache Tatrichters angemessenen Härteausgleich Rahmen Strafzumessung bestimmen hier auch tatzeitnah bildenden lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe Sicherungsverwahrung verhängt worden wäre . Roggenbuck RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt Unterschrift gehindert .