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7.7 KiB

BESCHLUSS
9
.
April
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Erstmals
Nachmittag
Tattages
10
.
Dezember
suchte
später
Geschädigte
Angeklagten
Arbeitsplatz
beleidigte
lautstark
Zuhälter
"
ficken
"
werde
.
Abend
Uhr
erschien
erneut
setzte
Beleidigungen
.
entwickelte
verbale
Auseinandersetzung
Rahmen
nunmehr
auch
Angeklagte
beleidigend
äußerte
.
Streit
wurde
Erscheinen
Arbeitgebers
Angeklagten
unterbrochen
Geschädigten
Gehen
aufforderte
.
gelang
jedoch
noch
erheblich
aufgebrachten
Angeklagten
klärenden
Gespräch
Dienstende
Nähe
gelegenen
Schützenplatz
verabreden
.
Uhr
begab
immer
noch
sehr
verärgerte
Angeklagte
Arbeitsplatz
ergriffenen
Döner-Messer
Jacke
verabredeten
Platz
.
traf
dort
Geschädigten
sogleich
Beschimpfungen
fortsetzte
schließlich
versuchte
Fäusten
Angeklagten
einzuschlagen
.
Angeklagten
gelang
auszuweichen
.
zog
sogleich
mitgebrachte
Messer
Geschädigten
Oberschenkel
unmittelbar
Flucht
ansetzte
.
Angeklagte
verfolgte
versetzte
Tod
billigend
Kauf
nehmend
weitere
Stiche
zwar
Oberschenkel
Beckenkamm
Rücken
.
Geschädigte
zwischendurch
Boden
gegangen
war
rannte
schließlich
Fahrbahn
straße
Gebäude
Finanzamts
.
Angeklagte
verfolgte
weiter
stach
letztes
Mal
Oberschenkel
.
Geschädigte
lehnte
Überquerung
straße
Erreichen
nur
Meter
entfernten
Gebäudes
Finanzamts
Mauer
.
zog
Hose
hielt
Hände
Wunden
stark
blutete
.
atmete
nur
noch
röchelnd
war
Begriff
Bewusstsein
verlieren
.
versuchte
Angeklagte
straße
parkendes
Taxi
öffnen
aber
gelang
Taxifahrer
Tür
innen
verriegelte
.
Moment
lief
schreiend
Busfahrer
.
Taxifahrer
eilten
schenzeitlich
bewusstlosen
Geschädigten
.
Angeklagte
entfernte
Fuß
.
2
.
Landgericht
hat
angenommen
Versuch
Angeklagten
Geschädigten
töten
sei
fehlgeschlagen
strafbefreiender
Rücktritt
Sinne
§
Abs.
StGB
Betracht
komme
.
Spätestens
Geschädigte
Gebäude
Finanzamts
erreicht
habe
heraneilende
Personen
geholfen
hätten
sei
Angeklagten
mehr
möglich
gewesen
weiter
ungehindert
Geschädigten
einzuwirken
.
Überdies
habe
Angeklagte
beendeten
Versuch
erforderlichen
Rettungsbemühungen
unternommen
.
sei
bereits
Geschädigten
zugefügten
Stiche
stark
blutenden
Wunden
bereits
röchelnden
Atmen
Tatsache
gerade
Begriff
war
Bewusstsein
verlieren
deutlich
erkennbar
gewesen
Erforderliche
getan
habe
tatbestandlichen
Erfolg
herbeizuführen
.
Rücktritt
scheide
schließlich
auch
Vorliegens
autonomer
Motive
Angeklagte
habe
Tatort
letztlich
unfreiwillig
verlassen
.
II
.
Feststellungen
Landgerichts
tragen
zwar
Annahme
versuchten
Totschlags
Angeklagten
aber
Ausschluss
strafbefreienden
Rücktritts
Versuch
.
1
.
Schon
Annahme
Fehlschlags
Versuchs
hat
Bestand
.
Zwar
ist
Landgericht
rechtlichen
Ansatzpunkt
zutreffend
ausgegangen
fehlgeschlagener
Versuch
dann
vorliegt
Tat
Misslingen
zunächst
vorgestellten
Tatablaufs
bereits
eingesetzten
anderen
naheliegenden
Mitteln
objektiv
mehr
vollendet
werden
kann
Täter
erkennt
subjektiv
Vollendung
mehr
möglich
hält
vgl.
Beschluss
7
.
Mai
NStZ-RR
.
Auffassung
Strafkammer
kam
hierbei
aber
Zeitpunkt
Geschädigte
bereits
Finanzamt
erreicht
hatte
dort
heraneilende
Personen
halfen
.
Beurteilung
möglichen
Fehlschlags
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichthofs
vielmehr
Vorstellungsbild
Täters
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
abzustellen
sogenannter
Rücktrittshorizont
;
vgl.
Beschluss
26
.
Februar
NStZ-RR
;
2
Juli
NStZ
.
Nur
Täter
Zeitpunkt
erkennt
subjektive
Vorstellung
hat
Herbeiführung
Erfolgs
erneuten
Aussetzens
bedürfte
etwa
Folge
zeitlichen
Zäsur
Unterbrechung
unmittelbaren
liegt
Fehlschlag
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
;
NStZ
f.
.
Letzte
Ausführungshandlung
war
vorliegend
fünfte
Messerstich
Angeklagte
Flucht
Geschädigten
Oberschenkel
setzte
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Angeklagte
Geschädigten
anschließend
weiter
verfolgte
noch
einmal
stechen
.
Geschädigte
letzten
Stich
Meter
weiter
Richtung
Finanzamt
lief
versuchte
Angeklagte
schon
Tür
Taxis
öffnen
Tatort
entfernen
.
hatte
mithin
Tatausführung
bereits
abgebrochen
Geschädigte
Finanzamt
erreichte
heraneilende
Personen
Hilfe
kamen
Landgericht
Umstände
abstellen
durfte
.
Angeklagte
Tötungsversuch
endgültig
gescheitert
ansah
letzten
Stich
Flucht
ansetzte
verhält
Urteil
.
2
.
Auch
Annahme
beendeten
Versuchs
beruht
Anwendung
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstabs
wird
letztlich
Feststellungen
getragen
.
Strafkammer
hat
bereits
übersehen
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
strafbefreiender
Rücktritt
vornherein
ausgeschlossen
ist
Kammer
ausgegangen
ist
Versuch
fehlgeschlagen
ist
.
Liegt
Fehlschlag
scheidet
Rücktritt
Versuch
Varianten
§
Abs.
Abs.
StGB
;
umgekehrt
kommt
nur
dann
Fehlschlag
gegeben
ist
Unterscheidung
unbeendetem
beendetem
Versuch
vgl.
Senatsbeschluss
2
November
NStZ
;
Senatsurteil
19
.
Mai
NStZ
.
Annahme
beendeten
Versuchs
ist
aber
auch
genommen
rechtlich
tragfähig
.
Landgericht
hat
Prüfung
Vorliegens
beendeten
Versuchs
Zeitpunkt
abgestellt
Geschädigte
bereits
Finanzamt
erreicht
hatte
dort
röchelnd
atmete
stark
blutete
Begriff
war
Bewusstsein
verlieren
.
war
rechtsfehlerhaft
auch
Beurteilung
Tatversuch
beendet
ist
ist
allein
Vorstellungsbild
Täters
Abschluss
letzten
Ausführungshandlung
maßgeblich
vgl.
Senatsurteil
3
.
Dezember
BGHSt
;
Beschluss
21
.
Oktober
NStZ-RR
.
Versuch
ist
mithin
nur
dann
beendet
Täter
letzten
rungshandlung
tatsächlichen
Umstände
Erfolgseintritt
nahelegen
erkennt
Erfolgseintritt
Verkennung
tatsächlichen
Ungeeignetheit
Handlung
möglich
hält
.
Vorstellungsbild
Angeklagten
Zeitpunkt
letzten
Stich
Angriff
Geschädigten
einstellte
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Generalbundesanwalt
meint
schon
objektiven
Tatumständen
namentlich
Massivität
Gefährlichkeit
bedingtem
Tötungsvorsatz
ausgeführten
Messerstiche
konkret
lebensgefährlich
waren
ergebe
Angeklagte
Versuch
beendet
Erfolgseintritt
also
zumindest
möglich
gehalten
hätte
lässt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
hinreichender
Sicherheit
annehmen
.
Zwar
wird
Fällen
offenkundig
besonders
gefährlicher
Tathandlungen
Erfolgseignung
Täter
erkennt
Vorstellung
Möglichkeit
Erfolgseintritts
oft
schon
objektiven
Umständen
Tat
erschließen
lassen
vgl.
Urteil
26
.
Januar
StR
.
dynamischen
Geschehen
versteht
aber
selbst
insbesondere
Geschädigte
hier
noch
dritten
Stich
Boden
liegend
Umklammerung
Angeklagten
lösen
konnte
auch
vierten
Stich
noch
gelang
Boden
erheben
Fahrbahn
straße
laufen
schließlich
auch
fünften
Stich
noch
weiter
Gebäude
Finanzamts
lief
.
Sachlage
wäre
erforderlich
gewesen
weitere
Feststellungen
insbesondere
Zustandsbild
Geschädigten
Erkennbarkeit
Verletzungsfolgen
Angeklagten
Zeitpunkt
Ablassens
Opfer
treffen
.
ist
geschehen
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
vgl.
Urteil
19
.
März
.
Aufhebung
erfasst
auch
genommen
rechtsfehlerfreie
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
.
3
.
Ergänzend
weist
Senat
Folgendes
:
Sollte
neue
Tatgericht
wiederum
Tat
vorausgehende
erhebliche
Provokation
Geschädigten
anhaltende
starke
Erregung
Angeklagten
feststellen
so
wäre
Strafrahmenwahl
zunächst
erste
Alternative
§
StGB
Blick
nehmen
Strafmilderung
Vorschrift
unabhängig
ansonsten
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
zwingend
geboten
ist
Voraussetzungen
vorliegen
.
Krehl