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2.3 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
wurde
.
Anordnung
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fällen
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
nur
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrüge
bleibt
Generalbundesanwalt
Zuschrift
genannten
Gründen
Erfolg
.
2
.
Strafausspruch
sind
Sachrüge
beanstanden
jedoch
ist
Anordnung
Wertersatzverfalls
rechtsfehlerhaft
;
führt
Aufhebung
Anordnung
.
Landgericht
hat
Anordnung
Wertersatzverfall
Höhe
sichergestellten
Geldbetrages
Begründung
getroffen
Angeklagten
jeweils
Taten
erlangten
Vorteile
hätten
Angeklagten
S.
geht
Wert
mindestens
Betrag
Euro
erreicht
.
Geldbetrag
war
Durchsuchung
Haftraums
gefunden
worden
.
Urteilsfeststellungen
kam
jedoch
beabsichtigten
Honorierung
Beihilfehandlungen
Angeklagten
Zahlung
Bargeldbetrages
Vermittlungstätigkeiten
.
Insoweit
sind
Voraussetzungen
Anordnung
Wertersatzverfalls
gemäß
§
StGB
.
festgestellt
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
Rückzahlung
sichergestellten
Geldbetrages
verzichtet
so
mehr
auch
wertmäßig
Vermögen
Angeklagten
vorhanden
ist
.
Auch
ist
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Raum
vgl.
Senat
Beschluss
18
November
NStZ-RR
.
besteht
Bedarf
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
erneuten
Entscheidung
Verfall
Wertersatz
.
Anordnung
hat
vielmehr
entfallen
.
3
.
geringe
Erfolg
Rechtsmittels
rechtfertigt
gemäß
Abs.
Satz
StPO
Auferlegung
Kosten
abzusehen
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Grube