BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 11 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Mai zugehörigen Feststellungen aufgehoben Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet wurde . Anordnung entfällt . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fällen Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Hiergegen richtet Verfahrensrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat nur Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensrüge bleibt Generalbundesanwalt Zuschrift genannten Gründen Erfolg . 2 . Strafausspruch sind Sachrüge beanstanden jedoch ist Anordnung Wertersatzverfalls rechtsfehlerhaft ; führt Aufhebung Anordnung . Landgericht hat Anordnung Wertersatzverfall Höhe sichergestellten Geldbetrages Begründung getroffen Angeklagten jeweils Taten erlangten Vorteile hätten Angeklagten S. geht Wert mindestens Betrag Euro erreicht . Geldbetrag war Durchsuchung Haftraums gefunden worden . Urteilsfeststellungen kam jedoch beabsichtigten Honorierung Beihilfehandlungen Angeklagten Zahlung Bargeldbetrages Vermittlungstätigkeiten . Insoweit sind Voraussetzungen Anordnung Wertersatzverfalls gemäß § StGB . festgestellt . Angeklagte hat Hauptverhandlung Rückzahlung sichergestellten Geldbetrages verzichtet so mehr auch wertmäßig Vermögen Angeklagten vorhanden ist . Auch ist Anordnung Verfalls Wertersatz Raum vgl. Senat Beschluss 18 November NStZ-RR . besteht Bedarf Zurückverweisung Sache Landgericht erneuten Entscheidung Verfall Wertersatz . Anordnung hat vielmehr entfallen . 3 . geringe Erfolg Rechtsmittels rechtfertigt gemäß Abs. Satz StPO Auferlegung Kosten abzusehen . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Urlaubs Unterschrift gehindert . ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Grube