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68 lines
637 B

BESCHLUSS
StR
18
November
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
ist
;
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Roggenbuck
Krehl