BESCHLUSS StR 18 November Strafsache besonders schwerer Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 5 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte besonders schwerer Vergewaltigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist ; Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Roggenbuck Krehl