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895 lines
8.0 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Mai
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Mai
Adhäsionsausspruch
geändert
Stelle
Verurteilung
Angeklagten
Zahlung
Euro
bezifferten
Schmerzensgeldes
Zinsen
dazugehörigen
Vollstreckbarkeitserklärung
Ausspruch
tritt
:
Nebenklägerin
klagten
erhobene
Anspruch
Schmerzensgeld
ist
Grunde
gerechtfertigt
.
Übrigen
wird
Entscheidung
Adhäsionsantrag
abgesehen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
Urteil
12
.
Mai
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
versuchten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Zahlung
Schmerzensgeld
Höhe
Euro
Nebenklägerin
verurteilt
.
hat
Landgericht
Ersatzpflicht
Angeklagten
zukünftig
noch
entstehenden
materiellen
immateriellen
Folgeschäden
Taten
festgestellt
Sozialversicherungsträger
übergegangen
sind
.
Beschluss
8
.
Oktober
hat
Senat
Revision
Angeklagten
verworfen
Strafausspruch
richtete
.
Zugleich
hat
Entscheidung
Revision
vorbezeichneten
Urteil
getroffene
Adhäsionsentscheidung
Kosten
Rechtsmittels
Hinblick
Beschluss
8
.
Oktober
u.a.
NStZ-RR
anderen
Strafsenaten
Großen
Senat
Zivilsachen
eingeleitete
Anfrageverfahren
Frage
Bemessung
Schmerzensgeldes
zurückgestellt
abschließenden
Entscheidung
vorbehalten
.
Entscheidung
Vereinigten
Großen
Senate
Bundesgerichtshofs
16
.
September
Senat
Beschluss
14
.
April
u.a.
Frage
vorgelegt
hatte
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
§
Abs.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädigers
Geschädigten
berücksichtigt
werden
dürfen
Maßstäben
war
nunmehr
Adhäsionsentscheidung
gerichtete
Revision
Angeklagten
entscheiden
.
Vereinigten
Großen
Senate
haben
entschieden
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
§
Abs.
§
.
Umstände
Falles
berücksichtigt
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schädigers
Geschädigten
vornherein
ausgeschlossen
werden
können
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
.
Schmerzensgeld
hat
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
rechtlich
doppelte
Funktion
.
soll
Geschädigten
angemessenen
Ausgleich
bieten
Schäden
Lebenshemmung
vermögensrechtlicher
Art
sind
Ausgleichsfunktion
.
soll
zugleich
Gedanken
Rechnung
tragen
Schädiger
Geschädigten
angetan
hat
Genugtuung
schuldet
Genugtuungsfunktion
.
.
grundlegend
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
6
Juli
.
;
.
Urteile
13
.
Oktober
f.
;
29
November
.
steht
Ausgleichsgedanke
Vordergrund
.
Hinblick
Zweckbestimmung
Schmerzensgeldes
bildet
Rücksicht
Größe
Heftigkeit
Dauer
Schmerzen
Leiden
Entstellungen
wesentlichste
Grundlage
Bemessung
billigen
Entschädigung
.
bestimmte
Gruppen
immateriellen
Schäden
hat
aber
auch
Genugtuungsfunktion
Regelung
Entschädigung
immaterielle
Schäden
wegzudenken
ist
besondere
Bedeutung
.
bringt
insbesondere
vorsätzlichen
Taten
Schadensfall
hervorgerufene
persönliche
Beziehung
Schädiger
schädigtem
Ausdruck
Natur
Sache
Bestimmung
Leistung
Berücksichtigung
Umstände
Falles
gebietet
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
6
Juli
;
.
Urteil
16
.
Januar
.
Bemessung
billigen
Entschädigung
Geld
stehen
Höhe
Maß
Lebensbeeinträchtigung
ganz
Vordergrund
.
können
aber
auch
anderen
Umstände
berücksichtigt
werden
einzelnen
Schadensfall
besonderes
Gepräge
geben
etwa
Grad
Verschuldens
Schädigers
Einzelfall
aber
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Geschädigten
Schädigers
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
juris
.
.
berücksichtigender
Umstand
kann
Verletzung
"
armen
"
Partei
vermögenden
Schädiger
etwa
außergewöhnlichen
"
wirtschaftlichen
Gefälle
"
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
juris
.
.
Tat-)Richter
ersten
Schritt
Umstände
Falles
Blick
nimmt
dann
prägenden
Umstände
auswählt
gewichtet
gegebenenfalls
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Parteien
zueinander
Beziehung
setzt
ergibt
Einzelfall
Entschädigung
billig
ist
Vereinigte
Senate
16
.
September
juris
.
.
Überprüfung
Entscheidung
Revisionsgericht
ist
Tatrichter
regelmäßig
gehalten
Schmerzensgeldbemessung
prägenden
einzelnen
Umstände
Regelfall
Höhe
Maß
Lebensbeeinträchtigung
Entscheidung
benennen
Rahmen
anschließenden
Gesamtwürdigung
gegeneinander
abzuwägen
einzelnen
Fall
gerecht
werdendes
Schmerzensgeld
.
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Schädiger
Geschädigtem
Ausführungen
Einfluss
Bemessung
billigen
Entschädigung
sind
nur
geboten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Einzelfall
besonderes
Gepräge
geben
Entscheidung
ausnahmsweise
berücksichtigt
werden
mussten
Vereinigte
Große
Senate
16
.
September
juris
.
.
Überprüfung
Ausspruchs
Zuerkennung
Schmerzensgeldes
Adhäsionsverfahren
gilt
Folgendes
:
Nichtberücksichtigung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagtem
Tatopfer
stellt
bisherigen
Rechtsprechung
Strafsenate
Bundesgerichtshofs
regelmäßig
Rechtsfehler
.
Ausnahmsweise
ist
Berücksichtigung
vonnöten
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Fall
"
besonderes
Gepräge
"
geben
.
ist
etwa
wirtschaftlichen
Gefälle
anzunehmen
.
Ausführungen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Fall
besonderes
Gepräge
geben
sind
regelmäßig
erforderlich
.
Hat
Tatrichter
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagtem
Tatopfer
Fall
besonderes
Gepräge
geben
gleichwohl
Bemessung
Schmerzensgeldes
berücksichtigt
stellt
regelmäßig
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Erwägungen
Einzelfall
prüfen
ist
angefochtene
Adhäsionsentscheidung
Nachteil
Angeklagten
beruhen
kann
.
Berücksichtigung
schlechter
finanzieller
Verhältnisse
Angeklagten
wird
regelmäßig
Nachteil
ausgewirkt
haben
hingegen
liegt
Einbeziehung
wirtschaftlich
schlechten
Situation
Tatopfers
Erhöhung
Schmerzensgeldes
geführt
nachteilig
ausgewirkt
hat
.
II
.
1
.
Maßstäben
gemessen
begegnet
Adhäsionsentscheidung
angefochtenen
Urteils
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
tragen
Anordnung
Schmerzensgeldanspruchs
zwar
Grunde
nach
aber
Höhe
.
Landgericht
hat
Bemessung
Schmerzensgeldes
nur
Ausmaß
begangenen
Tatunrechts
Folgen
Opfer
orientiert
hat
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Angeklagten
Geschädigten
Schmerzensgeldbemessung
berücksichtigt
.
Urteilsgründen
ergeben
jedoch
Anhaltspunkte
außergewöhnliches
Gefälle
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
Täter
Opfer
Fall
vorliegt
wirtschaftliche
Situation
Sache
besonderes
Gepräge
gibt
.
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
wird
lediglich
festgestellt
unterhaltsberechtigte
Tochter
habe
Monatslohn
Euro
betrage
.
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Nebenklägerin
fehlen
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
betrifft
jedoch
nur
Höhe
Anspruchs
Grund
.
Auch
Bemessung
Schmerzensgeldanspruchs
Bestand
hat
kann
Zuerkennung
Schmerzensgeldanspruchs
Grunde
aufrechterhalten
bleiben
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
BGHSt
203
;
Urteil
19
.
Februar
.
2
.
Auch
Feststellung
Ersatzpflicht
künftige
Schäden
kann
bestehen
bleiben
.
Feststellung
setzt
festzustellenden
Rechtsverhältnis
gewissen
Wahrscheinlichkeit
Ansprüche
entstanden
sind
entstehen
können
.
gravierenden
Verletzungen
kann
genügen
entfernt
liegende
Möglichkeit
künftiger
Verwirklichung
Schadensersatzpflicht
Auftreten
weiterer
Leiden
besteht
;
selbst
hier
reicht
bloße
Möglichkeit
künftigen
Schadenseintritts
aber
Senat
Urteil
27
.
Februar
;
Beschluss
26
.
September
.
Maßgabe
sind
Voraussetzungen
Feststellungsanspruch
Urteilsgründen
entnehmen
.
formelhafte
Erwägung
Strafkammer
Folgeschäden
seien
denkbar
reicht
.
lässt
besorgen
Landgericht
habe
bloße
Möglichkeit
zukünftigen
Schadenseintritts
ausreichend
erachtet
falschen
rechtlichen
Maßstab
angelegt
.
Auch
sonst
gehen
Urteil
hinreichend
konkreten
Tatsachen
Annahme
sprechen
könnten
.
3
.
Senat
hat
Ausspruch
Adhäsionsantrag
entsprechend
geändert
Übrigen
§
Abs.
Satz
StPO
Entscheidung
abgesehen
.
-9-
.
geringfügige
Erfolg
Rechtsmittels
Angeklagten
rechtfertigt
auch
nur
teilweise
Auslagenlast
freizustellen
Abs.
.
Krehl
Grube