BESCHLUSS StR 11 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Mai gemäß § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Mai Adhäsionsausspruch geändert Stelle Verurteilung Angeklagten Zahlung Euro bezifferten Schmerzensgeldes Zinsen dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung Ausspruch tritt : Nebenklägerin klagten erhobene Anspruch Schmerzensgeld ist Grunde gerechtfertigt . Übrigen wird Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen . weitergehende Revision wird verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Urteil 12 . Mai schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Zahlung Schmerzensgeld Höhe Euro Nebenklägerin verurteilt . hat Landgericht Ersatzpflicht Angeklagten zukünftig noch entstehenden materiellen immateriellen Folgeschäden Taten festgestellt Sozialversicherungsträger übergegangen sind . Beschluss 8 . Oktober hat Senat Revision Angeklagten verworfen Strafausspruch richtete . Zugleich hat Entscheidung Revision vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung Kosten Rechtsmittels Hinblick Beschluss 8 . Oktober u.a. NStZ-RR anderen Strafsenaten Großen Senat Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren Frage Bemessung Schmerzensgeldes zurückgestellt abschließenden Entscheidung vorbehalten . Entscheidung Vereinigten Großen Senate Bundesgerichtshofs 16 . September Senat Beschluss 14 . April u.a. Frage vorgelegt hatte Bemessung billigen Entschädigung Geld § Abs. wirtschaftlichen Verhältnisse Schädigers Geschädigten berücksichtigt werden dürfen Maßstäben war nunmehr Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision Angeklagten entscheiden . Vereinigten Großen Senate haben entschieden Bemessung billigen Entschädigung Geld § Abs. § . Umstände Falles berücksichtigt wirtschaftlichen Verhältnisse Schädigers Geschädigten vornherein ausgeschlossen werden können Vereinigte Große Senate 16 . September . Schmerzensgeld hat ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs rechtlich doppelte Funktion . soll Geschädigten angemessenen Ausgleich bieten Schäden Lebenshemmung vermögensrechtlicher Art sind Ausgleichsfunktion . soll zugleich Gedanken Rechnung tragen Schädiger Geschädigten angetan hat Genugtuung schuldet Genugtuungsfunktion . . grundlegend Großer Senat Zivilsachen Beschluss 6 Juli . ; . Urteile 13 . Oktober f. ; 29 November . steht Ausgleichsgedanke Vordergrund . Hinblick Zweckbestimmung Schmerzensgeldes bildet Rücksicht Größe Heftigkeit Dauer Schmerzen Leiden Entstellungen wesentlichste Grundlage Bemessung billigen Entschädigung . bestimmte Gruppen immateriellen Schäden hat aber auch Genugtuungsfunktion Regelung Entschädigung immaterielle Schäden wegzudenken ist besondere Bedeutung . bringt insbesondere vorsätzlichen Taten Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung Schädiger schädigtem Ausdruck Natur Sache Bestimmung Leistung Berücksichtigung Umstände Falles gebietet Großer Senat Zivilsachen Beschluss 6 Juli ; . Urteil 16 . Januar . Bemessung billigen Entschädigung Geld stehen Höhe Maß Lebensbeeinträchtigung ganz Vordergrund . können aber auch anderen Umstände berücksichtigt werden einzelnen Schadensfall besonderes Gepräge geben etwa Grad Verschuldens Schädigers Einzelfall aber auch wirtschaftlichen Verhältnisse Geschädigten Schädigers Vereinigte Große Senate 16 . September juris . . berücksichtigender Umstand kann Verletzung " armen " Partei vermögenden Schädiger etwa außergewöhnlichen " wirtschaftlichen Gefälle " Vereinigte Große Senate 16 . September juris . . Tat-)Richter ersten Schritt Umstände Falles Blick nimmt dann prägenden Umstände auswählt gewichtet gegebenenfalls auch wirtschaftlichen Verhältnisse Parteien zueinander Beziehung setzt ergibt Einzelfall Entschädigung billig ist Vereinigte Senate 16 . September juris . . Überprüfung Entscheidung Revisionsgericht ist Tatrichter regelmäßig gehalten Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände Regelfall Höhe Maß Lebensbeeinträchtigung Entscheidung benennen Rahmen anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld . Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Schädiger Geschädigtem Ausführungen Einfluss Bemessung billigen Entschädigung sind nur geboten wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelfall besonderes Gepräge geben Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten Vereinigte Große Senate 16 . September juris . . Überprüfung Ausspruchs Zuerkennung Schmerzensgeldes Adhäsionsverfahren gilt Folgendes : Nichtberücksichtigung wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagtem Tatopfer stellt bisherigen Rechtsprechung Strafsenate Bundesgerichtshofs regelmäßig Rechtsfehler . Ausnahmsweise ist Berücksichtigung vonnöten wirtschaftlichen Verhältnisse Fall " besonderes Gepräge " geben . ist etwa wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen . Ausführungen wirtschaftlichen Verhältnisse Fall besonderes Gepräge geben sind regelmäßig erforderlich . Hat Tatrichter wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagtem Tatopfer Fall besonderes Gepräge geben gleichwohl Bemessung Schmerzensgeldes berücksichtigt stellt regelmäßig Rechtsfehler tatrichterlichen Erwägungen Einzelfall prüfen ist angefochtene Adhäsionsentscheidung Nachteil Angeklagten beruhen kann . Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse Angeklagten wird regelmäßig Nachteil ausgewirkt haben hingegen liegt Einbeziehung wirtschaftlich schlechten Situation Tatopfers Erhöhung Schmerzensgeldes geführt nachteilig ausgewirkt hat . II . 1 . Maßstäben gemessen begegnet Adhäsionsentscheidung angefochtenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen tragen Anordnung Schmerzensgeldanspruchs zwar Grunde nach aber Höhe . Landgericht hat Bemessung Schmerzensgeldes nur Ausmaß begangenen Tatunrechts Folgen Opfer orientiert hat auch wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten Geschädigten Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt . Urteilsgründen ergeben jedoch Anhaltspunkte außergewöhnliches Gefälle wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Täter Opfer Fall vorliegt wirtschaftliche Situation Sache besonderes Gepräge gibt . wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten wird lediglich festgestellt unterhaltsberechtigte Tochter habe Monatslohn Euro betrage . Angaben wirtschaftlichen Verhältnissen Nebenklägerin fehlen . aufgezeigte Rechtsfehler betrifft jedoch nur Höhe Anspruchs Grund . Auch Bemessung Schmerzensgeldanspruchs Bestand hat kann Zuerkennung Schmerzensgeldanspruchs Grunde aufrechterhalten bleiben vgl. Senat Beschluss 14 . Oktober BGHSt 203 ; Urteil 19 . Februar . 2 . Auch Feststellung Ersatzpflicht künftige Schäden kann bestehen bleiben . Feststellung setzt festzustellenden Rechtsverhältnis gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind entstehen können . gravierenden Verletzungen kann genügen entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung Schadensersatzpflicht Auftreten weiterer Leiden besteht ; selbst hier reicht bloße Möglichkeit künftigen Schadenseintritts aber Senat Urteil 27 . Februar ; Beschluss 26 . September . Maßgabe sind Voraussetzungen Feststellungsanspruch Urteilsgründen entnehmen . formelhafte Erwägung Strafkammer Folgeschäden seien denkbar reicht . lässt besorgen Landgericht habe bloße Möglichkeit zukünftigen Schadenseintritts ausreichend erachtet falschen rechtlichen Maßstab angelegt . Auch sonst gehen Urteil hinreichend konkreten Tatsachen Annahme sprechen könnten . 3 . Senat hat Ausspruch Adhäsionsantrag entsprechend geändert Übrigen § Abs. Satz StPO Entscheidung abgesehen . -9- . geringfügige Erfolg Rechtsmittels Angeklagten rechtfertigt auch nur teilweise Auslagenlast freizustellen Abs. . Krehl Grube