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562 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
September
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
21
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
März
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
jeweils
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
II
.
1
.
Revision
Angeklagten
hat
bereits
Sachrüge
vollem
Erfolg
.
Eingehens
Verfahrensrügen
bedarf
mehr
.
Beweiswürdigung
angefochtenen
Urteil
weist
rechtlich
erhebliche
Mängel
§
.
ist
zwar
Sache
Tatrichters
Revisionsgericht
hat
grundsätzlich
hinzunehmen
.
gilt
aber
Beweiswürdigung
lückenhaft
unklar
ist
vgl.
NStZ
.
ist
hier
Fall
.
Landgericht
stützt
Verurteilung
Angeklagten
Hauptverhandlung
eingelassen
hat
weitgehend
geständigen
Einlassungen
Ermittlungsverfahren
"
Wesentlichen
auch
unbedingt
Detail
zuletzt
Hauptverhandlung
erhobenen
Tatvorwürfen
Geschädigten
übereinstimmten
S.
.
Angeklagte
hat
aber
Urteilsgründe
Ermittlungsverfahren
Taten
insbesondere
Tatabläufe
Einzelnen
Ergreifen
Initiative
Geschädigte
auch
Intensität
angeht
so
gestanden
Strafkammer
schließlich
festgestellt
.
Sachlage
hätte
Strafkammer
notwendigen
vgl.
Würdigung
Geständnisse
pauschale
Aussage
beschränken
dürfen
vorprozessualen
Einlassungen
Angeklagten
Wesentlichen
Angaben
Geschädigten
deckten
einzelnen
Fällen
Aussage
Geschädigten
Hauptverhandlung
wiederzugeben
Hinblick
Glaubhaftigkeit
Revisionsgericht
nachvollziehbaren
Weise
würdigen
.
Unklar
ist
bereits
Strafkammer
Feststellungen
Tatgeschehen
Geständnis
Angeklagten
hinausgehen
auch
Angaben
Geschädigten
stützt
.
Angaben
Geschädigten
ausdrücklich
berücksichtigt
fehlt
umfassenden
geschlossenen
Darstellung
relevanten
Aussagen
.
Insbesondere
Angaben
Geschädigten
Hauptverhandlung
werden
mitgeteilt
jedenfalls
Stadium
Ermittlungsverfahrens
noch
zentralen
Punkten
Aussage
Aussage
stand
.
Beweislage
muss
Tatrichter
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
erkennen
lassen
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
geeignet
sind
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
;
.
Zusammenhang
wäre
auch
nachvollziehbar
darzulegen
gewesen
Strafkammer
Geschädigten
geglaubt
Angeklagten
teilweise
verurteilt
aber
Übrigen
"
entsprechender
Angaben
"
Geschädigten
Hauptverhandlung
S.
freigesprochen
hat
.
fehlt
hinreichenden
Darstellung
Würdigung
eingeholten
aussagepsychologischen
Gutachtens
.
Hält
Tatrichter
Zuziehung
Sachverständigen
erforderlich
so
hat
Ausführungen
auch
nur
gedrängten
zusammenfassenden
Darstellung
Mitteilung
Grunde
liegenden
Anknüpfungstatsachen
gezogenen
Schlussfolgerungen
wiederzugeben
Revisionsgericht
gebotene
Nachprüfung
ermöglichen
NStZ-RR
;
;
.
Anforderungen
werden
Urteilsgründe
gerecht
.
Lediglich
Tat
findet
knappe
Würdigung
Ausführungen
Sachverständigen
.
Übrigen
enthält
Urteil
nur
Hinweis
Angaben
Geschädigten
vorbereitenden
schriftlichen
Sachverständigengutachten
angeblichen
Unfreiwilligkeit
ihrerseits
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
angeblicher
Gewaltanwendung
hinreichend
belegbar
"
beurteilt
werden
S.
.
Auseinandersetzung
Urteilsfeststellungen
weitgehend
widersprechenden
Gutachten
fehlt
gänzlich
.
2
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
neue
Tatrichter
wird
Tat
genauere
Feststellungen
treffen
haben
Verhalten
Angeklagten
Erheblichkeitsschwelle
§
StGB
.
überschritten
ist
vgl.
NStZ
.
bisherige
Feststellung
Tat
:
"
Angeklagte
berührte
Geschädigte
Kleidung
Vaginalbereich
.
"
lässt
Schluss
zweifelsfrei
rechtfertigt
Übrigen
Verhängung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Ausschluss
minder
schweren
Falls
.
Weiteren
wird
überprüfen
sein
II.17
Urteils
aufgeführten
Lebenssachverhalten
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausführlich
dargelegt
nämliche
Tat
handelt
.
§
Abs.
Satz
StGB
wird
neu
entscheidende
Strafkammer
Anrechnungsmaßstab
Rahmen
vorliegenden
Verfahrens
erlittenen
Haft
festzulegen
haben
.
Abfassung
Urteils
veranlasst
Senat
schließlich
hinzuweisen
Aufgabe
Tatrichters
ist
Rahmen
Beweiswürdigung
Begründung
geben
Weg
Feststellungen
gelangt
ist
Grundlage
Verurteilung
geworden
sind
.
ist
halb
gehalten
Hauptverhandlung
verwendeten
Beweismittel
Urteil
erschöpfend
würdigen
bestimmte
Schlüsse
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
herleiten
lassen
NStZ
.
Andererseits
haben
Urteilsgründe
Aufgabe
Gang
Ermittlungen
Hauptverhandlung
abgeurteilten
Tat
Zusammenhang
stehende
Randgeschehen
Einzelheiten
wiederzugeben
.
ist
auch
nötig
Feststellung
Urteilsgründen
Beleg
erbringen
vgl.
NStZ
50
;
Urteile
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Angabe
Beweisgründe
Bewertung
Urteilsfindung
maßgebenden
Beweismittel
verlangt
vielmehr
geschlossene
Darstellung
.
Otten
Kuckein
Rothfuß