BESCHLUSS 21 . September Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . März Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . II . 1 . Revision Angeklagten hat bereits Sachrüge vollem Erfolg . Eingehens Verfahrensrügen bedarf mehr . Beweiswürdigung angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche Mängel § . ist zwar Sache Tatrichters Revisionsgericht hat grundsätzlich hinzunehmen . gilt aber Beweiswürdigung lückenhaft unklar ist vgl. NStZ . ist hier Fall . Landgericht stützt Verurteilung Angeklagten Hauptverhandlung eingelassen hat weitgehend geständigen Einlassungen Ermittlungsverfahren " Wesentlichen auch unbedingt Detail zuletzt Hauptverhandlung erhobenen Tatvorwürfen Geschädigten übereinstimmten S. . Angeklagte hat aber Urteilsgründe Ermittlungsverfahren Taten insbesondere Tatabläufe Einzelnen Ergreifen Initiative Geschädigte auch Intensität angeht so gestanden Strafkammer schließlich festgestellt . Sachlage hätte Strafkammer notwendigen vgl. Würdigung Geständnisse pauschale Aussage beschränken dürfen vorprozessualen Einlassungen Angeklagten Wesentlichen Angaben Geschädigten deckten einzelnen Fällen Aussage Geschädigten Hauptverhandlung wiederzugeben Hinblick Glaubhaftigkeit Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise würdigen . Unklar ist bereits Strafkammer Feststellungen Tatgeschehen Geständnis Angeklagten hinausgehen auch Angaben Geschädigten stützt . Angaben Geschädigten ausdrücklich berücksichtigt fehlt umfassenden geschlossenen Darstellung relevanten Aussagen . Insbesondere Angaben Geschädigten Hauptverhandlung werden mitgeteilt jedenfalls Stadium Ermittlungsverfahrens noch zentralen Punkten Aussage Aussage stand . Beweislage muss Tatrichter ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes erkennen lassen Umstände Entscheidung beeinflussen geeignet sind erkannt Überlegungen einbezogen hat ; . Zusammenhang wäre auch nachvollziehbar darzulegen gewesen Strafkammer Geschädigten geglaubt Angeklagten teilweise verurteilt aber Übrigen " entsprechender Angaben " Geschädigten Hauptverhandlung S. freigesprochen hat . fehlt hinreichenden Darstellung Würdigung eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens . Hält Tatrichter Zuziehung Sachverständigen erforderlich so hat Ausführungen auch nur gedrängten zusammenfassenden Darstellung Mitteilung Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben Revisionsgericht gebotene Nachprüfung ermöglichen NStZ-RR ; ; . Anforderungen werden Urteilsgründe gerecht . Lediglich Tat findet knappe Würdigung Ausführungen Sachverständigen . Übrigen enthält Urteil nur Hinweis Angaben Geschädigten vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachten angeblichen Unfreiwilligkeit ihrerseits sexuellen Übergriffe Angeklagten angeblicher Gewaltanwendung hinreichend belegbar " beurteilt werden S. . Auseinandersetzung Urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden Gutachten fehlt gänzlich . 2 . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : neue Tatrichter wird Tat genauere Feststellungen treffen haben Verhalten Angeklagten Erheblichkeitsschwelle § StGB . überschritten ist vgl. NStZ . bisherige Feststellung Tat : " Angeklagte berührte Geschädigte Kleidung Vaginalbereich . " lässt Schluss zweifelsfrei rechtfertigt Übrigen Verhängung Freiheitsstrafe Jahr Monaten Ausschluss minder schweren Falls . Weiteren wird überprüfen sein II.17 Urteils aufgeführten Lebenssachverhalten Generalbundesanwalt Antragsschrift ausführlich dargelegt nämliche Tat handelt . § Abs. Satz StGB wird neu entscheidende Strafkammer Anrechnungsmaßstab Rahmen vorliegenden Verfahrens erlittenen Haft festzulegen haben . Abfassung Urteils veranlasst Senat schließlich hinzuweisen Aufgabe Tatrichters ist Rahmen Beweiswürdigung Begründung geben Weg Feststellungen gelangt ist Grundlage Verurteilung geworden sind . ist halb gehalten Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel Urteil erschöpfend würdigen bestimmte Schlüsse Gunsten Ungunsten Angeklagten herleiten lassen NStZ . Andererseits haben Urteilsgründe Aufgabe Gang Ermittlungen Hauptverhandlung abgeurteilten Tat Zusammenhang stehende Randgeschehen Einzelheiten wiederzugeben . ist auch nötig Feststellung Urteilsgründen Beleg erbringen vgl. NStZ 50 ; Urteile 27 . Aufl . Rdn . . . Angabe Beweisgründe Bewertung Urteilsfindung maßgebenden Beweismittel verlangt vielmehr geschlossene Darstellung . Otten Kuckein Rothfuß