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317 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
StR
4
November
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
März
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Betrages
Euro
Verfall
angeordnet
Übrigen
freigesprochen
.
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Verletzung
materiellen
Rechts
begründete
Revision
Angeklagten
hat
Strafausspruch
Erfolg
;
nung
Verfalls
ist
Rechtsmittel
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Strafrahmenwahl
abgeurteilten
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Angeklagte
Betäubungsmittelgeschäften
Vielzahl
Fällen
Blick
zahlreiche
Abnehmer
gewerbsmäßig
gehandelt
hat
hat
sodann
geprüft
eintretende
Regelwirkung
Vorliegen
besonders
schweren
Falles
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
entfallen
kann
.
hat
strafschärfend
berücksichtigt
Angeklagte
Regelbeispiel
Gewerbsmäßigkeit
erfüllt
hat
hat
Strafbemessung
sodann
Strafrahmen
besonders
schweren
Falles
zugrunde
gelegt
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Rahmen
vorzunehmenden
Gesamtwürdigung
Vorliegen
Regelbeispiels
Indizwirkung
Annahme
besonders
schweren
Falles
entfallen
kann
hat
Tatrichter
zwar
grundsätzlich
Angeklagten
sprechenden
Umstände
berücksichtigen
kann
Rechtsgedanken
§
Abs.
StGB
Gewerbsmäßigkeit
Handelns
Regelbeispiel
Prüfung
Abs.
führt
Umstand
herangezogen
werden
Absehen
Gewerbsmäßigkeit
begründeten
Regelwirkung
verneinen
.
fehlerhafte
Strafrahmenwahl
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
genannten
Fällen
.
Senat
kann
etwa
Blick
Teil
geringen
Mengen
gehandelten
Betäubungsmitteln
ausschließen
Tatrichter
fehlerhafte
Erwägung
Strafrahmen
Abs.
ausreichend
angesehen
mildere
Strafen
verhängt
hätte
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
verhängenden
Strafen
gerechten
Schuldausgleich
begangene
Tat
darstellen
müssen
insoweit
Freiheitsstrafe
Jahr
Verhältnis
mehr
geringe
Handelsmengen
Teil
lediglich
Gramm
Marihuana
Wirkstoffkonzentration
nur
%
THC
geprägte
Tatunrecht
steht
vgl.
.
2
.
Senat
hebt
auch
Strafausspruch
Verurteilung
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
ist
zwar
aufgezeigten
Rechtsfehler
betroffen
soll
neuen
Tatrichter
insgesamt
ermöglicht
werden
neue
stimmige
Strafbemessung
vorzunehmen
.
RiBGH
Prof.
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Krehl