BESCHLUSS StR 4 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . März Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Betrages Euro Verfall angeordnet Übrigen freigesprochen . Rechtsfolgenausspruch beschränkte Verletzung materiellen Rechts begründete Revision Angeklagten hat Strafausspruch Erfolg ; nung Verfalls ist Rechtsmittel offensichtlich unbegründet § Abs. . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Strafrahmenwahl abgeurteilten Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht ist ausgegangen Angeklagte Betäubungsmittelgeschäften Vielzahl Fällen Blick zahlreiche Abnehmer gewerbsmäßig gehandelt hat hat sodann geprüft eintretende Regelwirkung Vorliegen besonders schweren Falles gemäß § Abs. Satz Nr. entfallen kann . hat strafschärfend berücksichtigt Angeklagte Regelbeispiel Gewerbsmäßigkeit erfüllt hat hat Strafbemessung sodann Strafrahmen besonders schweren Falles zugrunde gelegt . ist frei Rechtsfehlern . Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung Vorliegen Regelbeispiels Indizwirkung Annahme besonders schweren Falles entfallen kann hat Tatrichter zwar grundsätzlich Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigen kann Rechtsgedanken § Abs. StGB Gewerbsmäßigkeit Handelns Regelbeispiel Prüfung Abs. führt Umstand herangezogen werden Absehen Gewerbsmäßigkeit begründeten Regelwirkung verneinen . fehlerhafte Strafrahmenwahl führt Aufhebung Strafausspruchs genannten Fällen . Senat kann etwa Blick Teil geringen Mengen gehandelten Betäubungsmitteln ausschließen Tatrichter fehlerhafte Erwägung Strafrahmen Abs. ausreichend angesehen mildere Strafen verhängt hätte . neue Hauptverhandlung weist Senat verhängenden Strafen gerechten Schuldausgleich begangene Tat darstellen müssen insoweit Freiheitsstrafe Jahr Verhältnis mehr geringe Handelsmengen Teil lediglich Gramm Marihuana Wirkstoffkonzentration nur % THC geprägte Tatunrecht steht vgl. . 2 . Senat hebt auch Strafausspruch Verurteilung Betäubungsmitteln geringer Menge . ist zwar aufgezeigten Rechtsfehler betroffen soll neuen Tatrichter insgesamt ermöglicht werden neue stimmige Strafbemessung vorzunehmen . RiBGH Prof. Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Krehl