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1298 lines
11 KiB

NAMEN
4
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
versuchter
Nötigung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
4
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
Vorsitzender
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Wimmer
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Verhandlung
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
.
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Verhandlung
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
9
November
betrifft
Schuldspruch
dahingehend
berichtigt
Angeklagte
versuchten
Nötigung
unerlaubten
Besitzes
zweier
halbautomatischer
Kurzwaffen
Verschießen
Patronenmunition
schuldig
ist
Ausspruch
Einzelstrafe
Jahren
Monaten
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
.
B.
wird
Urteil
betrifft
Schuldspruch
dahingehend
berichtigt
Angeklagten
jeweils
Beihilfe
versuchten
Nötigung
schuldig
sind
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebungen
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
B.
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
werden
verworfen
.
5
.
Staatskasse
hat
Kosten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
sung
unerlaubten
Besitzes
zweier
halbautomatischer
Kurzwaffen
Verschießen
Patronenmunition
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
.
B.
hat
jeweils
Beihilfe
versuchten
Erpressung
Freiheitsstrafen
Jahr
Monaten
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
richten
Verletzung
sachlichen
Rechts
Fall
Angeklagten
.
zusätzlich
Verletzung
Verfahrensvorschriften
gestützten
Revisionen
Angeklagten
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Generalbundesanwalt
vertretenen
Revisionen
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
Angeklagten
sind
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
erfolgreich
Revisionen
Staatsanwaltschaft
bleiben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
mietete
Zeuge
Mai
Räumlichkeiten
Betrieb
Gaststätte
.
Folge
gelang
Betriebseinnahmen
laufenden
Kosten
Gaststätte
decken
.
Oktober
wandte
Angeklagte
.
Spielautomaten
Lokal
aufgestellt
hatte
unterbreitete
Vorschlag
Kontakt
Leuten
vermitteln
Verbesserung
Geschäftssituation
Gaststätte
beitragen
könnten
.
Vorschlag
stand
Wunsch
.
gut
bekannten
Angeklagten
Gaststätte
übernehmen
.
Ende
Oktober
kam
Treffen
Angeklagten
.
Zeugen
klagte
B.
auch
.
angestellte
teilnahm
.
Besichtigung
Räumlichkeiten
erörterten
Konditionen
Übernahme
Lokals
möglich
sei
.
unterschiedlicher
Vorstellungen
Höhe
Ablösebetrags
kam
jedoch
Einigung
.
Folgezeit
suchte
Angeklagte
Angeklagten
Zeugen
Absprache
jeweils
alleine
wiederholt
Lokal
erkundigte
bezüglich
Abgabe
Lokals
nun
entschieden
habe
.
Spätestens
letzten
Gespräch
erklärte
sei
Mitglied
wollten
Café
Drogen
verkaufen
.
stellte
Alternative
Drogenverkauf
Lokal
abzugeben
.
hatte
erschien
B.
6
November
erneut
stellte
nochmals
Wahl
.
Angeklagte
.
Ansinnen
abgelehnt
weiterhin
weigerte
kam
kurz
Gaststätte
erklärte
warnend
spaßen
sei
hätten
tatsächlich
zutraf
Oktober
auch
Lokale
S.
verwüstet
.
wolle
doch
sicher
auch
passiere
.
Äußerung
war
Angeklagten
.
klar
Hinweis
Vorfall
Angst
einflößte
.
ging
Vorhaben
Angeklagten
Übernahme
Gaststätte
unterstützen
.
auch
Abgabe
Lokals
zugestimmt
hatte
erschien
etwa
halbe
Stunde
später
.
informierte
Angeklagte
Personen
liche
Motorradbekleidung
Lederjacken
trugen
.
fragte
nunmehr
entschieden
habe
Café
überlassen
mitzuwirken
.
Eindruck
früheren
Äußerungen
Angeklagten
.
Begleiter
aufgebauten
Drohkulisse
ging
Forderung
Angeklagten
.
Angeklagte
stimmte
Übergabe
Lokals
kündigte
Angeklagte
.
nächsten
Tag
vorbeikommen
nun
werde
regeln
.
Abend
7
November
erschien
Lokal
Zeugen
Gruppe
etwa
Personen
Motorradbekleidung
weise
Schriftzug
trug
.
Verständigung
Polizei
aber
fluchtartig
Lokal
.
Ankündigung
Angeklagten
meldete
Angeklagte
.
Übernahme
Lokals
mehr
Zeugen
.
Auch
B.
mehr
Zeugen
.
nahmen
Folgezeit
Kontakt
meldete
1
.
Dezember
sein
Gewerbe
öffnete
Lokal
hin
wieder
gab
Räumlichkeiten
Mai
neue
Pächterin
.
1
.
Dezember
durchsuchte
Polizei
Räumlichkeiten
Angeklagten
.
wurden
Eigentum
halbautomatische
Pistolen
gefunden
Schuss
Munition
geladen
war
.
2
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagten
cher
Hinsicht
versuchte
Erpressung
Nachteil
Zeugen
Besitz
zweier
halbautomatischer
Kurzwaffen
Verschießen
Patronenmunition
Verhalten
Angeklagten
.
B.
jeweils
Beihilfe
versuchten
Erpressung
bewertet
.
Strafkammer
ging
Tatentschluss
Angeklagten
insofern
Vermögensschaden
gerichtet
gewesen
sei
Bereicherungsabsicht
bestanden
habe
Aufgabe
Lokals
Übergabe
Angeklagten
anstrebten
.
Tatvollendung
sei
gekommen
verhältnis
Vorfälle
Zeit
später
Übergabe
Räumlichkeiten
andere
Pächterin
beendet
worden
sei
.
II
.
Revision
Angeklagten
Revision
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
1
.
Schuldspruch
versuchter
Erpressung
kann
Bestand
haben
.
Annahme
Landgerichts
Tat
sei
Herbeiführung
gerichtet
gewesen
wird
Feststellungen
getragen
.
Nachteil
Vermögen
Sinne
§
StGB
ist
gleichbedeutend
Vermögensschaden
Betrug
vgl.
Beschluss
5
.
Februar
NStZ-RR
.
versuchte
Erpressung
setzt
Nötigung
Tatplan
Zuwachs
ausgeglichenen
Minderung
wirtschaftlichen
Gesamtwerts
Vermögens
Genötigten
Dritten
führen
soll
vgl.
Senat
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
Zeuge
genötigt
werden
sollte
Lokal
Übertragung
Mietverhältnisses
Angeklagten
zuzustimmen
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
wirtschaftliche
Gesamtwert
Vermögens
gemindert
worden
wäre
.
Mietvertrag
eingeräumten
Besitzrecht
Räumlichkeiten
stand
Verpflichtung
monatlichen
Mietzahlungen
.
Wert
Besitzrechts
hat
Landgericht
Feststellungen
getroffen
.
ist
erkennbar
Vertrag
Zeugen
vorteilhaft
war
.
wirtschaftlich
-9-
Auch
Hinblick
Nachteil
Beeinträchtigung
möglicher
Gewinnaussichten
Zeugen
fehlt
gen
.
Aussichten
Betrieb
Gaststätte
verbunden
sein
können
können
nur
ausnahmsweise
Vermögensbestandteil
angesehen
werden
.
setzt
so
verdichtet
sind
Rechtsverkehr
bereits
wirtschaftlichen
Wert
beimisst
Wahrscheinlichkeit
Vermögenzuwachs
erwarten
lassen
vgl.
Senat
Urteil
2
November
NStZ
.
hat
Landgericht
aber
lediglich
festgestellt
Zeuge
chen
Einnahmen
Lokals
laufenden
Kosten
decken
konnte
.
spricht
deutlich
Annahme
erwartenden
Vermögenszuwachses
.
Zeugen
ses
Angeklagten
Übertragung
Mietverhältnisder
Wert
bereits
getätigter
Investitionen
gen
worden
wäre
kann
Feststellungen
ebenfalls
entnommen
werden
.
konnte
geklärt
werden
Investitionen
Zeuge
überhaupt
getätigt
hat
noch
Bedingungen
Übernahme
Lokals
Angeklagten
letztlich
hätte
erfolgen
sollen
.
2
.
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
noch
Feststellungen
Vermögenssituation
Zeugen
getroffen
werden
können
Verurteilung
versuchter
Erpressung
führen
könnten
.
Grund
war
Schuldspruch
berichtigen
Angeklagte
versuchten
Nötigung
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
hat
.
Änderung
Schuldspruchs
steht
§
Angeklagte
anders
hätte
verteidigen
können
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
Aufhebung
diesbezüglichen
Einzelstrafausspruchs
Jahren
Monaten
Angeklagten
erkannten
Gesamtstrafe
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
.
Revisionen
Angeklagten
.
B.
Revisionen
Angeklagten
.
B.
haben
jeweils
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Verfahrensrüge
Angeklagten
.
entspricht
bereits
Formvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
.
teilt
Inhalt
dienstlichen
Erklärung
Vorsitzenden
erwähnten
Telefonate
26
Juli
11
.
August
noch
äußert
Verfahrensgang
offen
gebliebenen
Angeklagten
Sitzung
beantworteten
Frage
Kenntnis
Verteidiger
Hauptverhandlung
gestellten
Befangenheitsantrag
hatte
.
2
.
II.1
genannten
Gründen
war
Angeklagten
Schuldspruch
berichtigen
jeweils
Beihilfe
versuchten
Nötigung
schuldig
sind
.
Berichtigung
Schuldspruchs
anderer
Verteidigungsmöglichkeit
entgegensteht
hat
Aufhebung
Strafaussprüche
Folge
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
IV
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nachteil
Angeklagten
eingelegten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
sind
unbegründet
.
1
.
Rechtsmittel
sind
unbeschränkt
eingelegt
.
Zwar
hat
Staatsanwaltschaft
zuletzt
nur
noch
beschränkten
Antrag
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Strafausspruch
gestellt
.
Jedoch
hält
Urteil
weiteren
Inhalts
Revisionsbegründung
rechtsfehlerhaft
Angeklagte
.
B.
nur
versuchter
nur
Beihilfe
versuchten
Erpressung
verur-
teilt
wurden
.
Auffassung
Beschwerdeführerin
war
Nachteil
Zeugen
begangene
Haupttat
bereits
vollendet
.
Widersprechen
Revisionsantrag
Inhalt
Revisionsbegründung
ist
Berücksichtigung
Nr.
Abs.
Angriffsziel
Auslegung
ermitteln
.
ist
hier
auszugehen
Revision
auch
Schuldsprüche
erstrecken
soll
beschränkten
Antrag
Schreibversehen
handelt
.
2
.
Urteil
Landgerichts
weist
Angeklagten
begünstigenden
Rechtsfehler
.
Feststellungen
war
Haupttat
Nachteil
Zeugen
unabhängig
versuchte
Erpressung
Ausrichtung
Herbeiführung
Vermögensnachteils
lediglich
versuchte
Nötigung
gehandelt
hat
vollendet
Nötigungserfolg
eingetreten
ist
.
Insoweit
ist
Auffassung
Staatsanwaltschaft
widersprüchlich
.
auch
Beweiswürdigung
lückenhaft
noch
Einlassung
Angeklagten
habe
Zeugen
Tage
Besuch
6
November
zufällig
getroffen
nachgefragt
bereits
Vermieter
gesprochen
habe
verneint
habe
S.
hat
Strafkammer
Feststellungen
zugrunde
gelegt
Einlassung
insoweit
rechtsfehlerfrei
unglaubhaft
bewertet
hat
S.
.
Landgericht
Tatvollendung
verneint
hat
Zeuge
Mietverhältnis
Vorfälle
beendet
Lokal
noch
Zeit
weiterbetrieben
habe
S.
steht
Widerspruch
übrigen
Feststellungen
noch
Ausführungen
Beweiswürdigung
.
Abmeldung
Gewerbes
1
.
Dezember
kann
tatsächlichen
Einstellung
Gaststättenbetriebs
noch
Beendigung
Übertragung
Mietverhältnisses
gleichgesetzt
werden
.
Hinblick
übereinstimmende
Aussage
Zeugen
Café
noch
Dezember
geöffnet
gewesen
sei
vermochte
Landgericht
auszuschließen
Zeuge
entschlossen
hatte
Lokal
zunächst
weiterzuführen
S.
.
hat
Strafkammer
festgestellt
Zeuge
Zeugin
.
späteren
Pächterin
noch
März
angeboten
habe
Lokal
gemeinsam
betreiben
.
Erst
Heimaturlaub
April
hat
Zeuge
Zeugin
.
Übernahme
Cafés
digt
Lokal
geräumt
S.
.
wurde
Mietverhältnis
aber
Nötigungsziel
entsprochen
hätte
Angeklagten
Zeugin
.
übertragen
.
Urteilsgründen
lassen
Anhaltspunkte
entnehmen
Zeuge
festgestellte
Drohung
Handlung
Duldung
Unterlassung
hat
nötigen
lassen
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
waren
verwerfen
.
Hinblick
Schuldspruch
auch
Gunsten
Angeklagten
wirken
§
kommt
Gründe
angefochtene
Urteil
Frage
stellen
vgl.
oben
II.1
Revisionen
Angeklagten
berücksichtigen
sind
Urteil
20
.
April
StGB
§
Abs.
Heimtücke
;
Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Krehl
Grube
Wimmer
Richter
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl