NAMEN 4 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . versuchter Nötigung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 4 . Oktober teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl Vorsitzender Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Wimmer Richter Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Verhandlung Staatsanwalt Bundesgerichtshof Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten . Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Verhandlung Revision Angeklagten wird Urteil 9 November betrifft Schuldspruch dahingehend berichtigt Angeklagte versuchten Nötigung unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen Verschießen Patronenmunition schuldig ist Ausspruch Einzelstrafe Jahren Monaten Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Revisionen Angeklagten . B. wird Urteil betrifft Schuldspruch dahingehend berichtigt Angeklagten jeweils Beihilfe versuchten Nötigung schuldig sind Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebungen wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehenden Revisionen Angeklagten B. . Revisionen Staatsanwaltschaft werden verworfen . 5 . Staatskasse hat Kosten Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter sung unerlaubten Besitzes zweier halbautomatischer Kurzwaffen Verschießen Patronenmunition Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten . B. hat jeweils Beihilfe versuchten Erpressung Freiheitsstrafen Jahr Monaten Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . richten Verletzung sachlichen Rechts Fall Angeklagten . zusätzlich Verletzung Verfahrensvorschriften gestützten Revisionen Angeklagten . Ungunsten Angeklagten eingelegten Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen rügt Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel Angeklagten sind Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolgreich Revisionen Staatsanwaltschaft bleiben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts mietete Zeuge Mai Räumlichkeiten Betrieb Gaststätte . Folge gelang Betriebseinnahmen laufenden Kosten Gaststätte decken . Oktober wandte Angeklagte . Spielautomaten Lokal aufgestellt hatte unterbreitete Vorschlag Kontakt Leuten vermitteln Verbesserung Geschäftssituation Gaststätte beitragen könnten . Vorschlag stand Wunsch . gut bekannten Angeklagten Gaststätte übernehmen . Ende Oktober kam Treffen Angeklagten . Zeugen klagte B. auch . angestellte teilnahm . Besichtigung Räumlichkeiten erörterten Konditionen Übernahme Lokals möglich sei . unterschiedlicher Vorstellungen Höhe Ablösebetrags kam jedoch Einigung . Folgezeit suchte Angeklagte Angeklagten Zeugen Absprache jeweils alleine wiederholt Lokal erkundigte bezüglich Abgabe Lokals nun entschieden habe . Spätestens letzten Gespräch erklärte sei Mitglied wollten Café Drogen verkaufen . stellte Alternative Drogenverkauf Lokal abzugeben . hatte erschien B. 6 November erneut stellte nochmals Wahl . Angeklagte . Ansinnen abgelehnt weiterhin weigerte kam kurz Gaststätte erklärte warnend spaßen sei hätten tatsächlich zutraf Oktober auch Lokale S. verwüstet . wolle doch sicher auch passiere . Äußerung war Angeklagten . klar Hinweis Vorfall Angst einflößte . ging Vorhaben Angeklagten Übernahme Gaststätte unterstützen . auch Abgabe Lokals zugestimmt hatte erschien etwa halbe Stunde später . informierte Angeklagte Personen liche Motorradbekleidung Lederjacken trugen . fragte nunmehr entschieden habe Café überlassen mitzuwirken . Eindruck früheren Äußerungen Angeklagten . Begleiter aufgebauten Drohkulisse ging Forderung Angeklagten . Angeklagte stimmte Übergabe Lokals kündigte Angeklagte . nächsten Tag vorbeikommen nun werde regeln . Abend 7 November erschien Lokal Zeugen Gruppe etwa Personen Motorradbekleidung weise Schriftzug trug . Verständigung Polizei aber fluchtartig Lokal . Ankündigung Angeklagten meldete Angeklagte . Übernahme Lokals mehr Zeugen . Auch B. mehr Zeugen . nahmen Folgezeit Kontakt meldete 1 . Dezember sein Gewerbe öffnete Lokal hin wieder gab Räumlichkeiten Mai neue Pächterin . 1 . Dezember durchsuchte Polizei Räumlichkeiten Angeklagten . wurden Eigentum halbautomatische Pistolen gefunden Schuss Munition geladen war . 2 . Landgericht hat Verhalten Angeklagten cher Hinsicht versuchte Erpressung Nachteil Zeugen Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen Verschießen Patronenmunition Verhalten Angeklagten . B. jeweils Beihilfe versuchten Erpressung bewertet . Strafkammer ging Tatentschluss Angeklagten insofern Vermögensschaden gerichtet gewesen sei Bereicherungsabsicht bestanden habe Aufgabe Lokals Übergabe Angeklagten anstrebten . Tatvollendung sei gekommen verhältnis Vorfälle Zeit später Übergabe Räumlichkeiten andere Pächterin beendet worden sei . II . Revision Angeklagten Revision hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . 1 . Schuldspruch versuchter Erpressung kann Bestand haben . Annahme Landgerichts Tat sei Herbeiführung gerichtet gewesen wird Feststellungen getragen . Nachteil Vermögen Sinne § StGB ist gleichbedeutend Vermögensschaden Betrug vgl. Beschluss 5 . Februar NStZ-RR . versuchte Erpressung setzt Nötigung Tatplan Zuwachs ausgeglichenen Minderung wirtschaftlichen Gesamtwerts Vermögens Genötigten Dritten führen soll vgl. Senat Urteil 24 . März NStZ-RR . Zeuge genötigt werden sollte Lokal Übertragung Mietverhältnisses Angeklagten zuzustimmen lässt Urteilsgründen entnehmen wirtschaftliche Gesamtwert Vermögens gemindert worden wäre . Mietvertrag eingeräumten Besitzrecht Räumlichkeiten stand Verpflichtung monatlichen Mietzahlungen . Wert Besitzrechts hat Landgericht Feststellungen getroffen . ist erkennbar Vertrag Zeugen vorteilhaft war . wirtschaftlich -9- Auch Hinblick Nachteil Beeinträchtigung möglicher Gewinnaussichten Zeugen fehlt gen . Aussichten Betrieb Gaststätte verbunden sein können können nur ausnahmsweise Vermögensbestandteil angesehen werden . setzt so verdichtet sind Rechtsverkehr bereits wirtschaftlichen Wert beimisst Wahrscheinlichkeit Vermögenzuwachs erwarten lassen vgl. Senat Urteil 2 November NStZ . hat Landgericht aber lediglich festgestellt Zeuge chen Einnahmen Lokals laufenden Kosten decken konnte . spricht deutlich Annahme erwartenden Vermögenszuwachses . Zeugen ses Angeklagten Übertragung Mietverhältnisder Wert bereits getätigter Investitionen gen worden wäre kann Feststellungen ebenfalls entnommen werden . konnte geklärt werden Investitionen Zeuge überhaupt getätigt hat noch Bedingungen Übernahme Lokals Angeklagten letztlich hätte erfolgen sollen . 2 . Senat schließt neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen Vermögenssituation Zeugen getroffen werden können Verurteilung versuchter Erpressung führen könnten . Grund war Schuldspruch berichtigen Angeklagte versuchten Nötigung gemäß § § Abs. Abs. StGB strafbar gemacht hat . Änderung Schuldspruchs steht § Angeklagte anders hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung diesbezüglichen Einzelstrafausspruchs Jahren Monaten Angeklagten erkannten Gesamtstrafe . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Sachrüge Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . . Revisionen Angeklagten . B. Revisionen Angeklagten . B. haben jeweils Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Verfahrensrüge Angeklagten . entspricht bereits Formvoraussetzungen § Abs. Satz . teilt Inhalt dienstlichen Erklärung Vorsitzenden erwähnten Telefonate 26 Juli 11 . August noch äußert Verfahrensgang offen gebliebenen Angeklagten Sitzung beantworteten Frage Kenntnis Verteidiger Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag hatte . 2 . II.1 genannten Gründen war Angeklagten Schuldspruch berichtigen jeweils Beihilfe versuchten Nötigung schuldig sind . Berichtigung Schuldspruchs anderer Verteidigungsmöglichkeit entgegensteht hat Aufhebung Strafaussprüche Folge . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Sachrüge Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . IV . Revisionen Staatsanwaltschaft Nachteil Angeklagten eingelegten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft sind unbegründet . 1 . Rechtsmittel sind unbeschränkt eingelegt . Zwar hat Staatsanwaltschaft zuletzt nur noch beschränkten Antrag Aufhebung angefochtenen Urteils Strafausspruch gestellt . Jedoch hält Urteil weiteren Inhalts Revisionsbegründung rechtsfehlerhaft Angeklagte . B. nur versuchter nur Beihilfe versuchten Erpressung verur- teilt wurden . Auffassung Beschwerdeführerin war Nachteil Zeugen begangene Haupttat bereits vollendet . Widersprechen Revisionsantrag Inhalt Revisionsbegründung ist Berücksichtigung Nr. Abs. Angriffsziel Auslegung ermitteln . ist hier auszugehen Revision auch Schuldsprüche erstrecken soll beschränkten Antrag Schreibversehen handelt . 2 . Urteil Landgerichts weist Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler . Feststellungen war Haupttat Nachteil Zeugen unabhängig versuchte Erpressung Ausrichtung Herbeiführung Vermögensnachteils lediglich versuchte Nötigung gehandelt hat vollendet Nötigungserfolg eingetreten ist . Insoweit ist Auffassung Staatsanwaltschaft widersprüchlich . auch Beweiswürdigung lückenhaft noch Einlassung Angeklagten habe Zeugen Tage Besuch 6 November zufällig getroffen nachgefragt bereits Vermieter gesprochen habe verneint habe S. hat Strafkammer Feststellungen zugrunde gelegt Einlassung insoweit rechtsfehlerfrei unglaubhaft bewertet hat S. . Landgericht Tatvollendung verneint hat Zeuge Mietverhältnis Vorfälle beendet Lokal noch Zeit weiterbetrieben habe S. steht Widerspruch übrigen Feststellungen noch Ausführungen Beweiswürdigung . Abmeldung Gewerbes 1 . Dezember kann tatsächlichen Einstellung Gaststättenbetriebs noch Beendigung Übertragung Mietverhältnisses gleichgesetzt werden . Hinblick übereinstimmende Aussage Zeugen Café noch Dezember geöffnet gewesen sei vermochte Landgericht auszuschließen Zeuge entschlossen hatte Lokal zunächst weiterzuführen S. . hat Strafkammer festgestellt Zeuge Zeugin . späteren Pächterin noch März angeboten habe Lokal gemeinsam betreiben . Erst Heimaturlaub April hat Zeuge Zeugin . Übernahme Cafés digt Lokal geräumt S. . wurde Mietverhältnis aber Nötigungsziel entsprochen hätte Angeklagten Zeugin . übertragen . Urteilsgründen lassen Anhaltspunkte entnehmen Zeuge festgestellte Drohung Handlung Duldung Unterlassung hat nötigen lassen . Revisionen Staatsanwaltschaft waren verwerfen . Hinblick Schuldspruch auch Gunsten Angeklagten wirken § kommt Gründe angefochtene Urteil Frage stellen vgl. oben II.1 Revisionen Angeklagten berücksichtigen sind Urteil 20 . April StGB § Abs. Heimtücke ; Gericke 7 . Aufl . . . Krehl Grube Wimmer Richter ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl