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1.2 KiB

BESCHLUSS
8
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
8
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
tateinheitlich
abgeurteilten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fall
.
Urteilsgründe
ist
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
.
Feststellungen
wurde
Tat
Zeitraum
begangen
.
findet
Artikel
Absatz
1
.
Alternative
Fassung
3
.
Verjährungsgesetzes
22
.
Dezember
.
Anwendung
so
Verfolgungsverjährung
frühestens
Ablauf
2
.
Oktober
eintreten
konnte
vgl.
.
14
.
Dezember
.
25
Juli
.
Verjährung
wurde
hier
zuvor
Beschuldigtenvernehmung
5
.
April
erstmals
unterbrochen
§
Abs.
Nr.
StGB
.
anders
lautende
Antrag
Generalbundesanwalts
steht
Entscheidung
§
Abs.
unterlassene
Schuldspruchänderung
angestrebten
Ergebnis
nämlich
Verwerfung
Revision
offensichtlich
unbegründet
Beschluß
Revisionsgerichts
ändert
vgl.
§
Abs.
Antrag
.
Detter
Otten