BESCHLUSS 8 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 8 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Januar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fall . Urteilsgründe ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten . Feststellungen wurde Tat Zeitraum begangen . findet Artikel Absatz 1 . Alternative Fassung 3 . Verjährungsgesetzes 22 . Dezember . Anwendung so Verfolgungsverjährung frühestens Ablauf 2 . Oktober eintreten konnte vgl. . 14 . Dezember . 25 Juli . Verjährung wurde hier zuvor Beschuldigtenvernehmung 5 . April erstmals unterbrochen § Abs. Nr. StGB . anders lautende Antrag Generalbundesanwalts steht Entscheidung § Abs. unterlassene Schuldspruchänderung angestrebten Ergebnis nämlich Verwerfung Revision offensichtlich unbegründet Beschluß Revisionsgerichts ändert vgl. § Abs. Antrag . Detter Otten