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102 lines
813 B

BESCHLUSS
25
.
Juni
Strafsache
Betrugs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Juni
gemäß
§
.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
März
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Urteilsverkündung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Senat
nimmt
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
12
.
Mai
Bezug
schriftliche
Erwiderung
Angeklagten
noch
weitere
Vorbringen
Verteidigers
14
.
Juni
ausgeräumt
werden
.
Rechtsmittelverzicht
schließt
zugleich
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
vgl.
u.a.
Senatsbeschluß
7
.
m.w
.
.
Detter
Rothfuß
Otten