BESCHLUSS 25 . Juni Strafsache Betrugs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Juni gemäß § . Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . März Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Urteilsverkündung wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Senat nimmt insoweit zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 12 . Mai Bezug schriftliche Erwiderung Angeklagten noch weitere Vorbringen Verteidigers 14 . Juni ausgeräumt werden . Rechtsmittelverzicht schließt zugleich Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand vgl. u.a. Senatsbeschluß 7 . m.w . . Detter Rothfuß Otten