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7.7 KiB

NAMEN
StR
10
.
Dezember
Strafsache
Diebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Pflichtverteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
10
.
Dezember
wird
verworfen
.
2
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Schuldunfähigkeit
freigesprochen
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
beschränkt
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgenden
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Jahre
alte
Angeklagte
leidet
etwa
mittlerweile
chronisch
gewordenen
schweren
Psychose
schizophrenen
kreis
ICD-10
.
Typische
Symptome
Erkrankung
sind
paranoides
Wahnerleben
Störungen
Impulskontrolle
.
Folge
Wahnerlebens
bedrohte
Januar
Mitbewohner
Obdachlosenheim
Messer
trat
Februar
Frau
Straßenbahn
Oberschenkel
.
3
November
wurde
Raubs
Tateinheit
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
lag
Grunde
Angeklagte
Sommer
Frau
unvermittelt
Plastiktüte
Kopf
stülpte
Hand
Mund
zuhielt
Schulter
umklammerte
.
Gerangel
Abhang
hinunter
stürzten
gelang
Angeklagten
vornherein
beabsichtigt
Geschädigten
Tasche
entreißen
.
Zwar
konnte
gutachterlich
beratene
Strafkammer
Anhaltspunkte
akute
schizophrene
Episode
Tatzeit
feststellen
.
bestehenden
schizophrenen
Grunderkrankung
Angeklagten
konnte
aber
auch
ausschließen
Fähigkeit
Unrecht
Tat
einzusehen
Einsicht
handeln
"
Erkrankung
Tatzeit
erheblich
vermindert
war
.
Entlassung
Strafhaft
Dezember
war
Angeklagte
mittellos
.
8
.
11
.
Februar
entwendete
Ladengeschäft
geringwertige
Lebensmittel
.
Mitarbeitern
angesprochen
gab
bezahlt
haben
Firma
habe
bereits
bezahlt
.
ließ
durchsuchen
gab
Waren
reagierte
Übrigen
laut
aggressiv
.
Anlasstaten
hat
Strafkammer
folgende
Feststellungen
getroffen
:
26
.
Februar
betrat
Angeklagte
Schuhgeschäft
gab
wolle
hinterlegtes
bereits
bezahltes
Paar
Schuhe
abholen
.
gewiesen
wurde
hinterlegt
worden
sei
sah
Geschäft
.
ließ
schließlich
Paar
Schuhe
Anprobe
aushändigen
entfernte
Sicherungsetikett
zog
.
Mitarbeiter
Sicherheitsdienstes
bat
Schuhe
wieder
auszuziehen
begegnete
Angeklagte
laut
aggressiv
.
Mitarbeiter
versuchte
Handschellen
anzulegen
kam
Gerangel
verletzt
wurde
.
hinzugerufenen
Polizeibeamten
beschimpfte
Angeklagte
lautstark
Fall
.
5
.
März
hatte
Angeklagte
Wahrnehmung
unbekannte
Frau
habe
erklärt
sei
Eigentümerin
Filiale
Firma
könne
dort
nehmen
wolle
.
Angeklagte
begab
Filiale
nahm
Sportschuhe
.
verließ
Geschäft
Schuhe
bezahlen
.
Kassiererin
gab
Schuhe
seien
Filialleiterin
geschenkt
worden
Fall
.
6
.
März
betrat
Filiale
erneut
steckte
verschiedene
Waren
Gesamtwert
rund
Euro
mitgeführte
Plastiktüte
.
Kassenbereich
durchschritten
hatte
sprach
Mitarbeiter
.
Angeklagte
wies
wiederum
Geschenke
Filialleiterin
handele
.
Rahmen
folgenden
polizeilichen
Maßnahmen
reagierte
Angeklagte
zeitweise
aggressiv
schrie
Beamten
Fall
.
2
.
Landgericht
hat
Taten
Diebstahl
Fälle
versuchten
Diebstahl
Fall
gewertet
.
hat
angenommen
Angeklagte
habe
Tatbegehung
jeweils
Zustand
Schuldunfähigkeit
§
StGB
gehandelt
Einsichtsfähigkeit
Erkrankung
aufgehoben
gewesen
sei
.
3
.
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
hat
Landgericht
abgelehnt
.
Gestützt
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
ist
Gericht
Einschätzung
gelangt
dauerhaft
schizophrenen
Psychose
erkrankten
Angeklagten
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
Begehung
erheblicher
rechtswidriger
Taten
bestehe
.
Zwar
seien
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
weitere
Diebstahlstaten
festgestellten
erwarten
.
seien
jedoch
erheblich
Sinne
§
StGB
einzustufen
.
gehende
erhebliche
Taten
insbesondere
Gewalttaten
könne
erforderliche
Gefahrenprognose
gestellt
werden
.
Zwar
sei
Angeklagte
krankheitsbedingt
Jahr
Gewalttaten
Erscheinung
getreten
.
nunmehr
über
Jahren
seien
aber
weiteren
vergleichbaren
Übergriffe
erfolgt
.
Hinblick
Handtaschenraub
Jahr
sei
festzustellen
psychische
Erkrankung
Angeklagten
auch
normalpsychologisch
erklärbare
Tat
mit-)ursächlich
geworden
wäre
.
sei
Fähigkeit
Angeklagten
derart
komplexen
Tathandlungen
inzwischen
krankheitsbedingt
sehr
eingeschränkt
Anhaltspunkte
Gefahrensteigerung
Verschärfung
Gedankenwelt
Angeklagten
seien
ersichtlich
.
Zwar
habe
Angeklagte
letzten
Jahren
lange
Zeit
eng
strukturierten
gesicherten
Verhältnissen
gelebt
.
Angeklagte
sei
aber
auch
geschützter
Verhältnisse
psychotischem
Erleben
selbst
sehr
konfliktbeladenen
Situationen
lediglich
verbal
aggressiv
geworden
habe
laut
geschrien
.
zielgerichteten
Tätlichkeiten
Person
sei
gekommen
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Erfolg
.
1
.
Staatsanwaltschaft
hat
Freispruch
Angeklagten
Revisionsangriff
ausgenommen
.
Beschränkung
Rechtsmittels
ist
vorliegenden
Fall
zulässig
vgl.
Urteil
12
.
Juni
juris
.
;
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
.
2
.
Erwägungen
Landgericht
Unterbringung
§
StGB
rechtfertigende
Gefährlichkeitsprognose
verneint
hat
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
grundsätzlich
unbefristete
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
ist
außerordentlich
belastende
Maßnahme
besonders
gravierenden
Eingriff
Rechte
Betroffenen
darstellt
.
darf
nur
dann
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstaten
psychischen
Defekts
schuldunfähig
vermindert
schuldfähig
war
Tatbegehung
beruht
.
muss
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
bestehen
Täter
werde
fortdauernden
Zustandes
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
;
erwartenden
Taten
müssen
schwere
Störungen
Rechtsfriedens
besorgen
lassen
.
notwendige
Prognose
ist
Grundlage
umfassenden
Würdigung
Persönlichkeit
Täters
Vorlebens
begangenen
Anlasstat(en
entwickeln
.
.
;
vgl.
Senat
Beschluss
5
.
Juni
;
Beschluss
29
.
April
StR
jeweils
.
Darlegungen
sind
umso
höhere
Anforderungen
stellen
je
beurteilenden
Sachverhalt
Berücksichtigung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
§
StGB
Grenzfall
handelt
Beschluss
26
.
September
.
10
;
Beschluss
4
Juli
NStZ-RR
338
;
Senat
Beschluss
8
November
NStZ-RR
.
Grundsätze
hat
Landgericht
Entscheidung
beachtet
.
Senat
braucht
entscheiden
Auffassung
Landgerichts
folgen
ist
Tritt
Oberschenkel
Jahre
sei
genommen
Tat
zumindest
mittlerer
Kriminalität
bewerten
S.
.
Landgericht
ist
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
ausgegangen
Angeklagten
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
künftige
Begehung
vergleichbarer
Gewaltdelikte
besteht
.
Täter
bestehenden
Defekts
Jahre
erheblichen
Straftaten
begangen
hat
ist
gewichtiges
Indiz
Wahrscheinlichkeit
künftiger
Straftaten
vgl.
Senat
Beschluss
11
.
März
NStZ-RR
199
;
Urteil
17
November
StGB
Gefährlichkeit
;
Beschluss
4
Juli
NStZ-RR
.
Angeklagte
wiederholt
auch
sehr
problematischen
Verhältnissen
etwa
Obdachlosenheimen
Notschlafstellen
gelebt
auch
konfliktbeladenen
Situationen
Entdecken
Diebstahlstaten
Person
gezielt
körperlich
angegriffen
hat
ist
beanstanden
Gericht
Abwägung
Umstände
ausgegangen
ist
dass
krankheitsbedingte
tätliche
Übergriffe
Angeklagten
künftig
lediglich
"
möglich
"
seien
.
-9-
len
Feststellungen
Vorliegen
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
lediglich
latente
Gefahr
reicht
Annahme
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
vgl.
Beschluss
19
.
Dezember
NStZ-RR
147
;
Beschluss
11
.
Januar
;
Senat
Urteil
2
.
März
StR
NStZ-RR
.
Landgericht
Angeklagten
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
erwartenden
Eigentumsdelikte
ausreichend
erachtet
hat
Unterbringungsanordnung
rechtfertigen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.