NAMEN StR 10 . Dezember Strafsache Diebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Pflichtverteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil 10 . Dezember wird verworfen . 2 . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Schuldunfähigkeit freigesprochen . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft ist Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus beschränkt . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos . Landgericht hat Wesentlichen folgenden Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Jahre alte Angeklagte leidet etwa mittlerweile chronisch gewordenen schweren Psychose schizophrenen kreis ICD-10 . Typische Symptome Erkrankung sind paranoides Wahnerleben Störungen Impulskontrolle . Folge Wahnerlebens bedrohte Januar Mitbewohner Obdachlosenheim Messer trat Februar Frau Straßenbahn Oberschenkel . 3 November wurde Raubs Tateinheit Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . lag Grunde Angeklagte Sommer Frau unvermittelt Plastiktüte Kopf stülpte Hand Mund zuhielt Schulter umklammerte . Gerangel Abhang hinunter stürzten gelang Angeklagten vornherein beabsichtigt Geschädigten Tasche entreißen . Zwar konnte gutachterlich beratene Strafkammer Anhaltspunkte akute schizophrene Episode Tatzeit feststellen . bestehenden schizophrenen Grunderkrankung Angeklagten konnte aber auch ausschließen Fähigkeit Unrecht Tat einzusehen Einsicht handeln " Erkrankung Tatzeit erheblich vermindert war . Entlassung Strafhaft Dezember war Angeklagte mittellos . 8 . 11 . Februar entwendete Ladengeschäft geringwertige Lebensmittel . Mitarbeitern angesprochen gab bezahlt haben Firma habe bereits bezahlt . ließ durchsuchen gab Waren reagierte Übrigen laut aggressiv . Anlasstaten hat Strafkammer folgende Feststellungen getroffen : 26 . Februar betrat Angeklagte Schuhgeschäft gab wolle hinterlegtes bereits bezahltes Paar Schuhe abholen . gewiesen wurde hinterlegt worden sei sah Geschäft . ließ schließlich Paar Schuhe Anprobe aushändigen entfernte Sicherungsetikett zog . Mitarbeiter Sicherheitsdienstes bat Schuhe wieder auszuziehen begegnete Angeklagte laut aggressiv . Mitarbeiter versuchte Handschellen anzulegen kam Gerangel verletzt wurde . hinzugerufenen Polizeibeamten beschimpfte Angeklagte lautstark Fall . 5 . März hatte Angeklagte Wahrnehmung unbekannte Frau habe erklärt sei Eigentümerin Filiale Firma könne dort nehmen wolle . Angeklagte begab Filiale nahm Sportschuhe . verließ Geschäft Schuhe bezahlen . Kassiererin gab Schuhe seien Filialleiterin geschenkt worden Fall . 6 . März betrat Filiale erneut steckte verschiedene Waren Gesamtwert rund Euro mitgeführte Plastiktüte . Kassenbereich durchschritten hatte sprach Mitarbeiter . Angeklagte wies wiederum Geschenke Filialleiterin handele . Rahmen folgenden polizeilichen Maßnahmen reagierte Angeklagte zeitweise aggressiv schrie Beamten Fall . 2 . Landgericht hat Taten Diebstahl Fälle versuchten Diebstahl Fall gewertet . hat angenommen Angeklagte habe Tatbegehung jeweils Zustand Schuldunfähigkeit § StGB gehandelt Einsichtsfähigkeit Erkrankung aufgehoben gewesen sei . 3 . Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus § StGB hat Landgericht abgelehnt . Gestützt Gutachten psychiatrischen Sachverständigen ist Gericht Einschätzung gelangt dauerhaft schizophrenen Psychose erkrankten Angeklagten Wahrscheinlichkeit höheren Grades Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bestehe . Zwar seien Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Diebstahlstaten festgestellten erwarten . seien jedoch erheblich Sinne § StGB einzustufen . gehende erhebliche Taten insbesondere Gewalttaten könne erforderliche Gefahrenprognose gestellt werden . Zwar sei Angeklagte krankheitsbedingt Jahr Gewalttaten Erscheinung getreten . nunmehr über Jahren seien aber weiteren vergleichbaren Übergriffe erfolgt . Hinblick Handtaschenraub Jahr sei festzustellen psychische Erkrankung Angeklagten auch normalpsychologisch erklärbare Tat mit-)ursächlich geworden wäre . sei Fähigkeit Angeklagten derart komplexen Tathandlungen inzwischen krankheitsbedingt sehr eingeschränkt Anhaltspunkte Gefahrensteigerung Verschärfung Gedankenwelt Angeklagten seien ersichtlich . Zwar habe Angeklagte letzten Jahren lange Zeit eng strukturierten gesicherten Verhältnissen gelebt . Angeklagte sei aber auch geschützter Verhältnisse psychotischem Erleben selbst sehr konfliktbeladenen Situationen lediglich verbal aggressiv geworden habe laut geschrien . zielgerichteten Tätlichkeiten Person sei gekommen . II . Revision Staatsanwaltschaft bleibt Erfolg . 1 . Staatsanwaltschaft hat Freispruch Angeklagten Revisionsangriff ausgenommen . Beschränkung Rechtsmittels ist vorliegenden Fall zulässig vgl. Urteil 12 . Juni juris . ; Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . . 2 . Erwägungen Landgericht Unterbringung § StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose verneint hat halten rechtlicher Überprüfung stand . grundsätzlich unbefristete Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB ist außerordentlich belastende Maßnahme besonders gravierenden Eingriff Rechte Betroffenen darstellt . darf nur dann angeordnet werden zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstaten psychischen Defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig war Tatbegehung beruht . muss Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen Täter werde fortdauernden Zustandes Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen ; erwartenden Taten müssen schwere Störungen Rechtsfriedens besorgen lassen . notwendige Prognose ist Grundlage umfassenden Würdigung Persönlichkeit Täters Vorlebens begangenen Anlasstat(en entwickeln . . ; vgl. Senat Beschluss 5 . Juni ; Beschluss 29 . April StR jeweils . Darlegungen sind umso höhere Anforderungen stellen je beurteilenden Sachverhalt Berücksichtigung Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes § StGB Grenzfall handelt Beschluss 26 . September . 10 ; Beschluss 4 Juli NStZ-RR 338 ; Senat Beschluss 8 November NStZ-RR . Grundsätze hat Landgericht Entscheidung beachtet . Senat braucht entscheiden Auffassung Landgerichts folgen ist Tritt Oberschenkel Jahre sei genommen Tat zumindest mittlerer Kriminalität bewerten S. . Landgericht ist rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgegangen Angeklagten Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftige Begehung vergleichbarer Gewaltdelikte besteht . Täter bestehenden Defekts Jahre erheblichen Straftaten begangen hat ist gewichtiges Indiz Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten vgl. Senat Beschluss 11 . März NStZ-RR 199 ; Urteil 17 November StGB Gefährlichkeit ; Beschluss 4 Juli NStZ-RR . Angeklagte wiederholt auch sehr problematischen Verhältnissen etwa Obdachlosenheimen Notschlafstellen gelebt auch konfliktbeladenen Situationen Entdecken Diebstahlstaten Person gezielt körperlich angegriffen hat ist beanstanden Gericht Abwägung Umstände ausgegangen ist dass krankheitsbedingte tätliche Übergriffe Angeklagten künftig lediglich " möglich " seien . -9- len Feststellungen Vorliegen Wahrscheinlichkeit höheren Grades lediglich latente Gefahr reicht Annahme Wahrscheinlichkeit höheren Grades vgl. Beschluss 19 . Dezember NStZ-RR 147 ; Beschluss 11 . Januar ; Senat Urteil 2 . März StR NStZ-RR . Landgericht Angeklagten Wahrscheinlichkeit höheren Grades erwartenden Eigentumsdelikte ausreichend erachtet hat Unterbringungsanordnung rechtfertigen ist Rechtsgründen beanstanden .