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175 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Erhebung
Verfahrensrügen
gewähren
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
November
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ausgeführt
:
"
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
unzulässig
Revision
Verteidiger
Angeklagten
rechtzeitig
begründet
wurde
so
Fristversäumung
fehlt
.
kommt
mehr
Antrag
auch
unzulässig
wäre
Angaben
Zeitpunkt
Wegfalls
Hindernisses
§
Abs.
fehlt
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
Rnr
.
m.w
.
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Verfahrensrügen
kommt
Revision
hier
Sachrüge
fristgemäß
begründet
worden
ist
grundsätzlich
Betracht
§
Verfahrensrüge
.
Fall
Ausnahme
Grundsatz
liegt
Meyer-Goßner
aaO
Rnr
.
7a
m.w
.
.
"
schließt
Senat
.
Senat
weist
zusätzlich
nur
Pflichtverteidiger
Angeklagten
auch
Wahlverteidiger
fristgerecht
Sachrüge
Revision
begründet
hat
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Senat
nimmt
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Gegenerklärung
Beschwerdeführers
ausgeräumt
werden
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß