BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache schweren Bandendiebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Erhebung Verfahrensrügen gewähren wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 November wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand ausgeführt : " Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand ist unzulässig Revision Verteidiger Angeklagten rechtzeitig begründet wurde so Fristversäumung fehlt . kommt mehr Antrag auch unzulässig wäre Angaben Zeitpunkt Wegfalls Hindernisses § Abs. fehlt Meyer-Goßner 47 . Aufl . Rnr . m.w . . Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Verfahrensrügen kommt Revision hier Sachrüge fristgemäß begründet worden ist grundsätzlich Betracht § Verfahrensrüge . Fall Ausnahme Grundsatz liegt Meyer-Goßner aaO Rnr . 7a m.w . . " schließt Senat . Senat weist zusätzlich nur Pflichtverteidiger Angeklagten auch Wahlverteidiger fristgerecht Sachrüge Revision begründet hat . II . Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Senat nimmt insoweit zutreffenden Ausführungen Gegenerklärung Beschwerdeführers ausgeräumt werden . Otten Roggenbuck Rothfuß