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115 lines
954 B

BESCHLUSS
9
.
Mai
Strafsache
Diebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Jedoch
werden
Urteilsgründe
ergänzt
Einzelstrafen
Fälle
.
Urteilsgründe
entsprechend
Antrag
Generalbundesanwalts
jeweils
Tagessätzen
je
festgesetzt
werden
.
Landgericht
hat
Taten
Strafzumessungserwägungen
angestellt
Ausnahme
Falles
II
.
Urteilsgründe
schwere
Fälle
Diebstahls
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
bewertet
.
Festsetzung
Einzelstrafen
Fällen
II
.
Urteilsgründe
hat
ersichtlich
versehentlich
unterlassen
.
Senat
holt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
nach
setzt
gesetzlichen
Mindeststrafe
§
Abs.
Abs.
StGB
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß