BESCHLUSS 9 . Mai Strafsache Diebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Jedoch werden Urteilsgründe ergänzt Einzelstrafen Fälle . Urteilsgründe entsprechend Antrag Generalbundesanwalts jeweils Tagessätzen je € festgesetzt werden . Landgericht hat Taten Strafzumessungserwägungen angestellt Ausnahme Falles II . Urteilsgründe schwere Fälle Diebstahls gemäß § Abs. Nr. StGB bewertet . Festsetzung Einzelstrafen Fällen II . Urteilsgründe hat ersichtlich versehentlich unterlassen . Senat holt entsprechender Anwendung § Abs. nach setzt gesetzlichen Mindeststrafe § Abs. Abs. StGB . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Otten Roggenbuck Rothfuß