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NAMEN
7
.
März
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
November
Schuldspruch
klargestellt
Angeklagte
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
jeweils
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubtem
Besitz
Schusswaffe
Munition
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
schuldig
ist
Ausspruch
Anordnung
Wertersatzverfall
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Schusswaffe
Munition
Einbeziehung
weiterer
Strafen
anderen
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Nebenentscheidungen
getroffen
.
Aufhebung
Entscheidung
Senat
Beschluss
29
.
Juni
hat
Landgericht
Angeklagten
nunmehr
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
tateinheitlich
vorsätzlichen
unerlaubten
Besitzes
Schusswaffe
Munition
weiteren
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
wiederum
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Einbeziehung
weiterer
Strafen
anderen
Verurteilungen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Anrechnungsentscheidung
erbrachter
Arbeitsleistungen
getroffen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Monate
Gesamtstrafe
vollstreckt
erklärt
.
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
wurde
wirtschaftlichen
Schwierigkeiten
steckende
Angeklagte
Schulden
mindestens
Höhe
hatte
November
jeweils
Abstand
Wochen
Betäubungsmitteln
beliefert
vornherein
gende
Teil
Weiterverkauf
Teilmenge
Eigenverbrauch
bestimmt
war
.
Zeit
Dezember
erhielt
Angeklagte
Lieferungen
ca.
Gramm
Dezember
Juli
Lieferungen
jeweils
Gramm
Fällen
Juli
Dezember
jeweils
Gramm
Kokainzubereitung
.
Hintergrund
Geschäfte
war
Angeklagten
gewährter
Kredit
Betäubungsmittelverkäufers
Angeklagte
u.a.
offene
Unterhaltsverbindlichkeiten
Mietschulden
Versicherungskosten
beglich
monatlichen
Betäubungsmittelverkäufe
finanzierenden
Raten
zurückführen
sollte
.
insgesamt
gelieferten
Gramm
Kokain
veräußerte
Angeklagte
Gramm
Kleinmengen
Gramm
konsumierte
Gramm
selbst
;
Rest
wurde
Dezember
Wohnung
sichergestellt
.
gesamte
Wirkstoffmenge
betrug
Gramm
36,4fachen
geringen
Menge
entspricht
.
Anfang
war
Angeklagte
Besitz
ungeladenen
Schusswaffe
Wohnung
Nähe
gelagerten
Betäubungsmittel
aufbewahrte
auch
Verkäufe
Abnehmer
stattfanden
.
passende
Patrone
bewahrte
Angeklagte
Pistole
verschlossenen
Tresor
.
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
wurden
Kokainzubereitung
Waffe
Munition
u.a.
Bargeld
ca.
sichergestellt
vorangegangenen
Betäubungsmittelverkäufen
stammten
Gramm
Gramm
Digitalwaage
Beißzange
.
2
.
Revision
Angeklagten
führt
Klarstellung
Schuldspruchs
Aufhebung
Entscheidung
Anordnung
Wertersatzverfall
;
Übrigen
bleibt
Erfolg
versagt
.
Abänderung
Einziehungsentscheidung
auch
Gegenstände
erfasst
Angeklagte
wirksam
verzichtet
hat
insoweit
nur
deklaratorischer
Natur
ist
sieht
Senat
veranlasst
vgl.
NStZ-RR
.
Verfahrensrügen
greifen
Generalbundesanwalt
Zuschrift
aufgeführten
Erwägungen
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
insbesondere
ist
Grundlage
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Verurteilung
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
beanstanden
.
Klarstellung
bedarf
freilich
verkündeten
Tenor
ausgesprochene
tateinheitliche
Verurteilung
Fällen
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
.
Landgericht
Urteilsgründen
selbst
ausgeführt
hat
handelt
Verurteilung
unerlaubten
Erwerbs
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bloßen
Senat
Anpassung
Schuldspruchs
veranlasst
.
Strafausspruch
hält
insgesamt
rechtlicher
Nachprüfung
noch
stand
.
Strafrahmenwahl
Fällen
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
ist
Rechtsfehler
Vorliegen
Regelbeispiels
Gewerbsmäßigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ausgegangen
war
bewusst
allein
Verwirklichung
Regelbeispiels
noch
Annahme
besonders
schweren
Falles
vorgesehenen
Strafrahmens
rechtfertigt
hat
tragfähigen
Erwägungen
Anwendung
Normalstrafrahmens
§
Abs.
ausgeschlossen
.
Umstand
gewerbsmäßige
Handeln
längeren
Zeitraum
erfolgt
ist
durfte
Strafkammer
Angeklagten
chenden
Umstand
Würdigung
Verstoß
§
Abs.
StGB
einbeziehen
.
gilt
auch
Landgericht
Lasten
Angeklagten
eingestellt
hat
läge
typischer
Fall
Gewerbsmäßigkeit
.
Erwägung
lässt
besorgen
Strafkammer
habe
Gewerbsmäßigkeit
Rahmen
Prüfung
möglichen
Entfallens
Indizwirkung
rechtsfehlerhaft
berücksichtigt
vgl.
Senat
StGB
Abs.
Gewerbsmäßigkeit
.
Übrigen
lässt
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
noch
hinreichend
deutlich
entnehmen
Landgericht
unmittelbar
Begründung
Anwendung
gebrachten
Strafrahmens
Zusammenhang
konkreten
Strafzumessung
aufgezeigten
Strafmilderungsgründe
auch
Prüfung
§
Abs.
Blick
gehabt
hat
.
Auch
konkrete
Strafzumessung
Fällen
weist
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Erwägung
Landgerichts
Angeklagte
sei
erheblich
vorbestraft
erscheint
Weiteres
bedenkenfrei
Angeklagte
jetzt
abgeurteilten
Taten
lediglich
Geldstrafen
verurteilt
war
;
Senat
entnimmt
sprachlich
verunglückten
Formulierung
Strafkammer
insoweit
jedoch
insoweit
beanstandenden
Hinweis
zahlreiche
strafrechtlich
geahndete
Verstöße
jeweils
Geldstrafen
geführt
haben
.
Auch
Strafen
Fällen
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Strafrahmenwahl
hat
Landgericht
Lasten
Angeklagten
eingestellt
Grenzwert
geringen
Menge
jeweils
knapp
Dreifache
überschritten
worden
sei
.
ist
rechtlich
beanstanden
.
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
darf
nur
Tatbegehung
geringen
Menge
genommen
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
;
jedoch
kann
Maß
Überschreitung
Grenzwerts
Strafzumessung
einfließen
lediglich
Überschreitung
Bagatellbereich
handelt
vgl.
Senat
Urteil
15
.
März
Anm
.
Oğlakçioğlu
.
ist
Berücksichtigung
Überschreitung
geringen
Menge
Dreifache
rechtlichen
Bedenken
ausgesetzt
so
schon
Senat
Urteil
16
November
.
Entscheidung
Landgerichts
Betrags
Wertersatzverfall
anzuordnen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Recht
ist
Landgericht
zwar
ausgegangen
abgesehen
sichergestellten
verfallen
erklärten
Geldbetrag
Erlangte
Vermögen
Angeklagten
mehr
vorhanden
ist
.
§
Abs.
Satz
StGB
.
treffende
Ermessensentscheidung
aber
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Tatrichter
kann
Billigkeitsentscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
.
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Betroffenen
insbesondere
berücksichtigen
Grunde
Erlangte
Wert
mehr
Vermögen
Angeklagten
vorhanden
ist
.
ist
maßgebend
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
unangemessen
erscheint
Verfall
anzuordnen
NStZ-RR
.
Verprassen
erlangten
Mittel
Verwendung
Luxus
Vergnügen
kann
Anwendung
Härtevorschrift
sprechen
vgl.
BGHSt
;
Verbrauchen
-9-
ner
Notlage
Lebensunterhalt
kann
hingegen
Argument
entsprechende
Ermessensentscheidung
herangezogen
werden
vgl.
BGHSt
.
gemessen
begegnet
zwar
Bedenken
Tatrichter
Beträge
Angeklagte
Feiern
private
Vergnügungen
aufgewendet
hat
Verfallsanordnung
abgesehen
hat
.
kurz
greift
aber
weitere
Begründung
hinausgehenden
Wertersatzverfall
Angeklagte
habe
Erlangten
teilweise
Schulden
getilgt
jedenfalls
notwendige
Lebensführung
ausgegeben
.
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
StGB
.
Verfallsanordnung
abzusehen
beschränkt
Entreicherungen
Aufwendungen
notwendige
Lebensführung
getätigt
worden
sind
.
kommt
grundsätzlich
auch
Betracht
Mittel
Schuldentilgung
eingesetzt
worden
sind
.
kann
Rolle
spielen
Art
Verbindlichkeiten
war
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
hätte
Umstand
auseinander
setzen
müssen
Angeklagte
Rauschgiftgeschäften
erlangten
Einnahmen
B.
Vermögen
bildete
Konsumgüter
erwarb
bedrängten
finanziellen
Situation
Verbindlichkeiten
Versicherungen
bediente
offenen
Unterhaltsverpflichtungen
nachkam
Mietschulden
beglich
insoweit
also
auch
Ausgaben
tätigte
notwendigen
Lebensführung
dienten
.
Zahlungen
insoweit
bereits
bestehende
Verpflichtungen
richteten
ändert
Beurteilung
.
Landgericht
Entfallen
Wertersatzverfalls
§
Abs.
Satz
StGB
.
abgelehnt
hat
fehlt
tragfähigen
Begründung
.
war
auch
zugrunde
liegenden
Fall
entbehrlich
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
persönlichen
Situation
Angeklagten
bestand
Vorliegen
unbilligen
Härte
konkret
auseinander
setzen
.
Senat
ausschließen
kann
Tatrichter
rechtsfehlerfreier
Würdigung
jedenfalls
teilweise
Anordnung
Wertersatzverfall
abgesehen
hätte
hebt
Anordnung
Wertersatzverfall
neuen
Prüfung
Tatrichter
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
insoweit
bloße
Wertungsfehler
handelt
.
Krehl
Grube