NAMEN 7 . März Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 November Schuldspruch klargestellt Angeklagte bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen jeweils Tateinheit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz Schusswaffe Munition unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen jeweils Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln schuldig ist Ausspruch Anordnung Wertersatzverfall aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Schusswaffe Munition Einbeziehung weiterer Strafen anderen Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Nebenentscheidungen getroffen . Aufhebung Entscheidung Senat Beschluss 29 . Juni hat Landgericht Angeklagten nunmehr bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen tateinheitlich vorsätzlichen unerlaubten Besitzes Schusswaffe Munition weiteren Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen jeweils Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln wiederum jeweils Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln Einbeziehung weiterer Strafen anderen Verurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Anrechnungsentscheidung erbrachter Arbeitsleistungen getroffen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Monate Gesamtstrafe vollstreckt erklärt . Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet . 1 . Feststellungen Landgerichts wurde wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Angeklagte Schulden mindestens Höhe € hatte November jeweils Abstand Wochen Betäubungsmitteln beliefert vornherein gende Teil Weiterverkauf Teilmenge Eigenverbrauch bestimmt war . Zeit Dezember erhielt Angeklagte Lieferungen ca. Gramm Dezember Juli Lieferungen jeweils Gramm Fällen Juli Dezember jeweils Gramm Kokainzubereitung . Hintergrund Geschäfte war Angeklagten gewährter Kredit Betäubungsmittelverkäufers Angeklagte u.a. offene Unterhaltsverbindlichkeiten Mietschulden Versicherungskosten beglich monatlichen Betäubungsmittelverkäufe finanzierenden Raten € zurückführen sollte . insgesamt gelieferten Gramm Kokain veräußerte Angeklagte Gramm Kleinmengen Gramm konsumierte Gramm selbst ; Rest wurde Dezember Wohnung sichergestellt . gesamte Wirkstoffmenge betrug Gramm 36,4fachen geringen Menge entspricht . Anfang war Angeklagte Besitz ungeladenen Schusswaffe Wohnung Nähe gelagerten Betäubungsmittel aufbewahrte auch Verkäufe Abnehmer stattfanden . passende Patrone bewahrte Angeklagte Pistole verschlossenen Tresor . Durchsuchung Wohnung Angeklagten wurden Kokainzubereitung Waffe Munition u.a. Bargeld ca. € sichergestellt vorangegangenen Betäubungsmittelverkäufen stammten Gramm Gramm Digitalwaage Beißzange . 2 . Revision Angeklagten führt Klarstellung Schuldspruchs Aufhebung Entscheidung Anordnung Wertersatzverfall ; Übrigen bleibt Erfolg versagt . Abänderung Einziehungsentscheidung auch Gegenstände erfasst Angeklagte wirksam verzichtet hat insoweit nur deklaratorischer Natur ist sieht Senat veranlasst vgl. NStZ-RR . Verfahrensrügen greifen Generalbundesanwalt Zuschrift aufgeführten Erwägungen . Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand insbesondere ist Grundlage Landgericht getroffenen Feststellungen Verurteilung bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge beanstanden . Klarstellung bedarf freilich verkündeten Tenor ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung Fällen jeweils Tateinheit unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln geringer Menge . Landgericht Urteilsgründen selbst ausgeführt hat handelt Verurteilung unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln geringer Menge bloßen Senat Anpassung Schuldspruchs veranlasst . Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung noch stand . Strafrahmenwahl Fällen begegnet rechtlichen Bedenken . Landgericht ist Rechtsfehler Vorliegen Regelbeispiels Gewerbsmäßigkeit Sinne § Abs. Satz Nr. ausgegangen war bewusst allein Verwirklichung Regelbeispiels noch Annahme besonders schweren Falles vorgesehenen Strafrahmens rechtfertigt hat tragfähigen Erwägungen Anwendung Normalstrafrahmens § Abs. ausgeschlossen . Umstand gewerbsmäßige Handeln längeren Zeitraum erfolgt ist durfte Strafkammer Angeklagten chenden Umstand Würdigung Verstoß § Abs. StGB einbeziehen . gilt auch Landgericht Lasten Angeklagten eingestellt hat läge typischer Fall Gewerbsmäßigkeit . Erwägung lässt besorgen Strafkammer habe Gewerbsmäßigkeit Rahmen Prüfung möglichen Entfallens Indizwirkung rechtsfehlerhaft berücksichtigt vgl. Senat StGB Abs. Gewerbsmäßigkeit . Übrigen lässt Gesamtzusammenhang Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnehmen Landgericht unmittelbar Begründung Anwendung gebrachten Strafrahmens Zusammenhang konkreten Strafzumessung aufgezeigten Strafmilderungsgründe auch Prüfung § Abs. Blick gehabt hat . Auch konkrete Strafzumessung Fällen weist durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Erwägung Landgerichts Angeklagte sei erheblich vorbestraft erscheint Weiteres bedenkenfrei Angeklagte jetzt abgeurteilten Taten lediglich Geldstrafen verurteilt war ; Senat entnimmt sprachlich verunglückten Formulierung Strafkammer insoweit jedoch insoweit beanstandenden Hinweis zahlreiche strafrechtlich geahndete Verstöße jeweils Geldstrafen geführt haben . Auch Strafen Fällen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Strafrahmenwahl hat Landgericht Lasten Angeklagten eingestellt Grenzwert geringen Menge jeweils knapp Dreifache überschritten worden sei . ist rechtlich beanstanden . Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge darf nur Tatbegehung geringen Menge genommen Strafzumessung berücksichtigt werden ; jedoch kann Maß Überschreitung Grenzwerts Strafzumessung einfließen lediglich Überschreitung Bagatellbereich handelt vgl. Senat Urteil 15 . März Anm . Oğlakçioğlu . ist Berücksichtigung Überschreitung geringen Menge Dreifache rechtlichen Bedenken ausgesetzt so schon Senat Urteil 16 November . Entscheidung Landgerichts Betrags € Wertersatzverfall anzuordnen hält rechtlicher Nachprüfung stand . Recht ist Landgericht zwar ausgegangen abgesehen sichergestellten verfallen erklärten Geldbetrag Erlangte Vermögen Angeklagten mehr vorhanden ist . § Abs. Satz StGB . treffende Ermessensentscheidung aber weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Tatrichter kann Billigkeitsentscheidung § Abs. Satz StGB . persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Betroffenen insbesondere berücksichtigen Grunde Erlangte Wert mehr Vermögen Angeklagten vorhanden ist . ist maßgebend Berücksichtigung Umstände Einzelfalles unangemessen erscheint Verfall anzuordnen NStZ-RR . Verprassen erlangten Mittel Verwendung Luxus Vergnügen kann Anwendung Härtevorschrift sprechen vgl. BGHSt ; Verbrauchen -9- ner Notlage Lebensunterhalt kann hingegen Argument entsprechende Ermessensentscheidung herangezogen werden vgl. BGHSt . gemessen begegnet zwar Bedenken Tatrichter Beträge Angeklagte Feiern private Vergnügungen aufgewendet hat Verfallsanordnung abgesehen hat . kurz greift aber weitere Begründung hinausgehenden Wertersatzverfall Angeklagte habe Erlangten teilweise Schulden getilgt jedenfalls notwendige Lebensführung ausgegeben . Möglichkeit § Abs. Satz StGB . Verfallsanordnung abzusehen beschränkt Entreicherungen Aufwendungen notwendige Lebensführung getätigt worden sind . kommt grundsätzlich auch Betracht Mittel Schuldentilgung eingesetzt worden sind . kann Rolle spielen Art Verbindlichkeiten war vgl. BGHSt . Landgericht hätte Umstand auseinander setzen müssen Angeklagte Rauschgiftgeschäften erlangten Einnahmen B. Vermögen bildete Konsumgüter erwarb bedrängten finanziellen Situation Verbindlichkeiten Versicherungen bediente offenen Unterhaltsverpflichtungen nachkam Mietschulden beglich insoweit also auch Ausgaben tätigte notwendigen Lebensführung dienten . Zahlungen insoweit bereits bestehende Verpflichtungen richteten ändert Beurteilung . Landgericht Entfallen Wertersatzverfalls § Abs. Satz StGB . abgelehnt hat fehlt tragfähigen Begründung . war auch zugrunde liegenden Fall entbehrlich Landgericht getroffenen Feststellungen persönlichen Situation Angeklagten bestand Vorliegen unbilligen Härte konkret auseinander setzen . Senat ausschließen kann Tatrichter rechtsfehlerfreier Würdigung jedenfalls teilweise Anordnung Wertersatzverfall abgesehen hätte hebt Anordnung Wertersatzverfall neuen Prüfung Tatrichter . Aufhebung Feststellungen bedarf insoweit bloße Wertungsfehler handelt . Krehl Grube